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Hat ein Vater auch Rechte???? (Gelesen: 5.937 mal)
yamina
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Hat ein Vater auch Rechte????
15.04.2004 um 18:13:32
 
Hallo an alle.

Werde nun kurz mein Problem schildern.
Ich bin seit 11 Jahren mit einem algerier verheiratet, wir haben 3 gemeinsame Kinder, ich selbt und auch die Kinder sind Deutsche.
Wir waren eine zeitlang getrennt aber nun ist mein Mann wieder bei uns.
Während der Trennung hielt er sich im europäischen Auslandd auf.
Er ist illegal nach Deutschalnd eingereist.Als wir einen Antrag auf Aufenthaltserlaubniss stellten bekam er eine Bescheinigung das er innerhalb von 4 wochen ausreisen muss.
Wir nahmen einen Anwalt aber auch dieser hat bisher nichts erreicht.
Mein Mann hat jetzt eine Duldung für 3 Monate beschränkt auf das Bundesland in dem wir wohnen.
Die Ausländerbehörde sagt , er soll ausreisen in sein Heimatland und sich dort ein gültiges Visum holen.
Er hatte bereits ein Familienzusammenführungsvisum und danach Aufenhatsgenehmigung ca 5 Jahre.
Ich bin dankbar für jede Hilfe die ich bekommen kann. Warte gepannt auf euere Antworten. Danke!

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Hesekiel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 15.04.2004 um 20:57:15
 
Zitat:
....bin seit 11 Jahren mit einem algerier verheiratet, wir haben 3 gemeinsame Kinder, ich selbt und auch die Kinder sind Deutsche.
Wir waren eine zeitlang getrennt aber nun ist mein Mann wieder bei uns.
Während der Trennung hielt er sich im europäischen Auslandd auf.
Er ist illegal nach Deutschalnd eingereist.Als wir einen Antrag auf Aufenthaltserlaubniss stellten bekam er eine Bescheinigung das er innerhalb von 4 wochen ausreisen muss.
Wir nahmen einen Anwalt aber auch dieser hat bisher nichts erreicht.
Mein Mann hat jetzt eine Duldung für 3 Monate beschränkt auf das Bundesland in dem wir wohnen.
Die Ausländerbehörde sagt , er soll ausreisen in sein Heimatland und sich dort ein gültiges Visum holen.
Er hatte bereits ein Familienzusammenführungsvisum und danach Aufenhatsgenehmigung ca 5 Jahre.
Ich bin dankbar für jede Hilfe die ich bekommen kann....

Einem Vater wird in der Regel zur Ausübung der Personensorge eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Aus der Schilderung lese ich, dass der Kindesvater längere Zeit die Personensorge nicht ausgeübt hat und eine Aufenthaltsgenehmigung durch die dauerhafte Ausreise unwirksam geworden ist. Wenn er also sein Recht längere Zeit nicht in Anspruch genommen hat, stellt sich schon die Frage, welche Rechte er jetzt ausüben will.

Da er sich also des längerem nicht um die Kinder gekümmert hat, kann es eine akzeptabele Entscheidung sein, eine Einreise mit einem gütligem Visum zu fordern (Rechtsgrundlage: § 8 I Nr. 1).
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Davidovitsch
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 15.04.2004 um 21:21:18
 
Ich gehe davon aus, dass die illegale Ausreise in jedem Falle ein Hindernis für eine AE darstellt (§8 AuslG).

Eine Heilung nach §9 dürfte in diesem Falle auch nicht in Frage kommen, auch wenn wohl ein Rechtsanspruch auf eine AE besteht (Ehegatte einer Deutschen).
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Davidovitsch
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 15.04.2004 um 21:21:51
 
"illegale Einreise" sollte das heissen.

Sorry.
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Doc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #4 - 16.04.2004 um 03:53:57
 
Hallo Yamina,

Dein Ehemann und Vater Deiner deutschen Kinder hat sehr wohl dann einen Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung, wenn er
  • mit der/m deutschen Ehegattin/en in ehelicher Gemeinschaft lebt (§ 23 (1) 1 AuslG)
  • die Personensorge für seine deutschen Kinder ausübt (§ 23 (1) 3 AuslG)
Darüber hinaus kann im Ermessenswege auch dem Vater von deutschen Kindern eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der besonderen familiären Begegnungs- und Beistandsgemeinschaft erteilt werden, wenn diese Beistandsgemeinschaft über ein gewöhnliches Mass hinausgehen sollte (§ 23 (1) 2. Halbsatz AuslG).

Offensichtlich hat Papa aber verabsäumt, innerhalb seiner Aufenthaltserlaubnis zu seiner Familie zurückzukehren.

Dabei macht es immer einen schlanken Schuh, wenn jemand eine Aufenthaltsgenehmigung (AG) beansprucht, wenn er ansonsten abgeschoben werden müßte.

Gem. § 8 Abs. 1 (1) AuslG (so wie Hesekiel bereits angedeutet) besteht ein Versagungsgrund selbst bei einem Anspruch auf eine AG. Gem. § 9 Abs. 1 AuslG (so wie Davidovitsch schon dargetan hatte) kann dieser Verstoß der unerlaubten Einreise nicht geheilt werden, weil § 9 (1) 1 AuslG nur für Einreisen gilt, bei denen ansonsten gar kein Visum erforderlich gewesen wäre.

Also kann eine Aufenthaltsgenehmigung gar nicht erteilt werden. Von daher scheint der Rechtsanwalt die Situation recht gut erkannt zu haben.

Duldungsgründe nach § 55 (2) AuslG sind hier nicht dargetan.

Ebenso sind nicht dargetan Gründe, warum ein Visumverfahren nicht nachgeholt werden könnte. Auch Art. 8 EMRK spricht nicht gegen eine Ausreise, um dem Visumverfahren nachzukommen. Nach § 42 (1), (2) AuslG ist Dein Mann vollziehbar ausreisepflichtig.

Nach neuerlicher Rechtsprechung hat die ABH entsprechende Maßnahmen zeitgerecht durchzuführen.

M.E. käme hier durchaus eine Abschiebung zum tragen, wenn ein Visumverfahren zumutbar wäre. Eine Abschiebung käme auch dann in Frage, wenn hier unterstellt werden müßte [und das liegt hier nahe], dass eine Scheinehe beabsichtigt ist, bzw. die Personensorge nur deswegen aufgenommen wird, weil ansonsten die Abschiebung drohe. Ich befürchte, dass Recherchen im Ausland die Situation alsbald noch verschlimmern könnten; von daher sollte er Gas geben, das Visumverfahren durchzuführen.

Auch andernfalls sollte sich die Person nicht auf die Duldung verlassen, weil es sich um die einzige Möglichkeit handelt, dass er sich hier überhaupt halten kann. In der beschriebenen Situation dürfte die Duldung allerdings nicht von solcher Dauer sein, als dass daraus eine Befugnis erwachsen sollte. Außerdem ist eine AG wie beschrieben sowieso ausgeschlossen, so dass es über eine Duldung hinaus eh' nicht kommen kann.

Er sollte besser ausreisen und ein Visumverfahren durchführen!!!

Doc  Smiley


BTW:
Wenn Ihr 11 Jahre verheiratet seid und er davon 5 Jahre eine AE hatte, dann war er 6 Jahre weg? Dann allerdings frage ich mich, ob er nicht erstmal nach Algerien reisen sollte, um zu seinen Wurzeln zu finden. Andernfalls sieht es in diesem Fall wohl eher so aus, als ob der deutsche Staat seine Wurzeln finden muß.
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« Zuletzt geändert: 16.04.2004 um 04:29:44 von Doc »  

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yamina
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 16.04.2004 um 09:46:37
 
HAllo  ich danke euch erst mal für eure rege Beteiligung.Um die Sache etwas durchsichtiger zu machen muss ich noch ergänzen..... wir waren ca 2 Jahre getrennt ich lebte auch im europäischen Ausland mit ihm und den Kindern bis ich vor 2 Jahren mit den KIndern hierher kam, ohne ihn.
Also ich kann euch versichern das es sich nicht  um eine Scheinehe handelt! Da ich alleine mit der Erziehung der KInder nicht mehr zurechtkam bat ich ihn zu uns zu kommen.Und wie gesagt jetzt hat er eine Dulunhg und soweit ich informiert bin darf er ja nicht ausgewiesen werden. Also heisst das das er für den Rest seines Lebens hier in D eine Duldung Bekommt??
Jetzt frage ich mich allerdings , wieso muss er in sein Heimatland ausreiseisen wegen dem Visum und nicht dahin wo er eigentlich herkam??
ICh hab nicht gerade grosses Vertrauen in die hiessige Politik deshalb möchte ich auf keinen Fall das er NUR wegen dem Visum in sein Heimatland ausreist.
Da muss es doch eine MÖGLICHKEIT GEBEN DIES ALLES HIER VOR Ort zu klären,es ist doch absurd diese Ausreise zumal ihm die Ag zusteht und man sie ihm nicht verweigern kann.Oder???????????
warte schon gespannt auf eure Antworten. Tschüsss tippse

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Mick
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Antwort #6 - 16.04.2004 um 13:50:15
 
Zitat:
warte schon gespannt auf eure Antworten. Tschüsss tippse



Hi,
zur Beantwortung Deiner Frage könnte man jetzt das Posting von Doc kopieren und hier hin setzen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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yamina
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Antwort #7 - 16.04.2004 um 14:31:08
 
http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=...
Was ist denn mit diesem Urteil??? trifft das für uns nicht zu??
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Mick
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Antwort #8 - 16.04.2004 um 16:49:58
 
Zitat:
http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=...
Was ist denn mit diesem Urteil??? trifft das für uns nicht zu??


Nein, da Du als Deutsche in Deutschland keine Freizügigkeit nach den EU-Richtlinien in Anspruch nimmst. Bei Euch gilt ausschließlich nationales Recht, was mitunter zu der sogenannten "Inländerdiskriminierung" führt.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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yamina
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Antwort #9 - 16.04.2004 um 16:58:01
 
Habe eine petition an den europäischen Gerichtshof gestellt, tippse was meint ihr?? wird das was nutzen??
Hab eben grosse Probleme ,mit der Willkür dieser Personen zurechtzukommen.
Mwin Motto...wo ein Wille da auch ein Weg
danke für eure Antworten
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Antwort #10 - 16.04.2004 um 18:11:24
 
Hallo yamina,

in diesem Fall wären eher die Urteile
Carpenter
,
Singh
und
Akrich
angebracht, aber selbst diese treffen hier nicht zu, da eine Rückreise Deines Ehemannes nach Deutschland nicht mit Dir zusammen und auch offensichtlich nicht aus Gründen der Eheführung stattgefunden hatte. Es hätte auch nur dann Anwendung finden können, wenn Du unmittelbar zuvor ein Freizügigkeitsrecht im europäischen Ausland wahrgenommen hättest.

Für diesen Fall dürfte der EU-GH wohl nicht zuständig sein, weil hier EU-Recht nicht oder nicht mehr Anwendung finden sollte. Eher schon, wenn überhaupt, der europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Und dann mit einem Ansinnen nach Art. 8 ERMK.

Dein Ehemann hatte zum Zeitpunkt seiner Einreise die Voraussetzungen zu erfüllen, als wäre er aus seinem Heimatland gekommen.

Doc  Zwinkernd
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