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Eheschließung mit "Neu-EU"- Bürgerin (Gelesen: 3.580 mal)
schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Eheschließung mit "Neu-EU"- Bürgerin
14.04.2004 um 08:25:14
 
Vielleicht ist die Frage für manchen banal, aber ich möchte doch gern sicher gehen:

Welche Vorschriften gelten für eine Eheschließung eines deutschen Staaatsangehörigen mir einer Frau aus einem Land, welches am 01.05.2004 Vollmitglied der EU wird? Eines speziellen Visums bedarf es sicher nicht, um beispielsweise in Deutschland die Ehe zu schließen, aber wie verhält es sich mit den ansonsten einschlägigen Papieren?

Ich gehe davon aus, dass genau wie in jedem anderen Fall Ehefähigkeitszeugnis mit Legalisationsvermerk, Geburtsurkunde etc. vorzulegen sind und anschließend auch die Prüfung durch das zuständige OLG erfolgt.

Gelten dann in der Folge auch die "üblichen" aufenthalts- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen (i.d.R. zunächst drei Jahre befristete AE, nach zwei Jahren eigenständiges Aufenthaltsrecht, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nach drei Jahren unbefristete AE, i.d.R. sofort Arbeitsberechtigung) oder sind EU-Aufenthaltstitel möglich oder sogar besser?

Inwieweit geht EU-Recht vor bzw. weiter als deutsches Recht?

Vorab Danke für eine baldige und schlaumachende  Zwinkernd Antwort.

=schweitzer=

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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Blaise
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 14.04.2004 um 16:51:41
 
Hallo,

die Eheschließung richtet sich in Deutschland immer nach dem gleichen (nämlich dem deutschen) Recht, unerheblich aus welchem Land die/der Verlobte stammt.

Bei den vorzulegenden Nachweisen ändert sich grundsätzlich nichts. Die meisten EU-Staaten haben ein Übereinkommen abgeschlossen, welche Nachweise bei Scheidungen im EU-Ausland vorzulegen sind. Eine Änderung zu diesen Nachweisen bei den Beitrittskanidaten gibts meines Wissens noch nicht, weil diese erst nach dem 01.05.2004 diesem Abkommen beitreten können. Und dann betrifft dies wahrscheinlich nur Scheidungspapiere nach Beitritt des Landes.

Ob eine Legalisation notwendig ist oder eine Apostille auf den Urkunden ausreicht, hängt nicht von der EU-Zugehörigkeit ab. Ein Befreiungsverfahren beim OLG ist nur erforderlich, soweit in dem betreffenden Land keine Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden.

Viele Grüße

Blaise
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Aus "Loriots Kommentare":
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #2 - 14.04.2004 um 20:08:37
 
@Blaise:

Bis hierher vielen Dank. Trotzdem nerve  Smiley ich noch einmal. Wie ist es mit der Art der Aufenthaltsgenehmigung? Gibt es nach der Heirat auch bei einer EU-Bürgerin zunächst die befristete AE? Und wie verhält es sich mit der Arbeitsgenehmigung? Ist eine Beantragung erforderlich oder gilt im Rahmen der Freizügigkeit für EU-Bürger, dass keine Arbeitsgenehmigung benötigt wird?

Vorab Dankeschön für denjenigen der antwortet.


=schweitzer=
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #3 - 15.04.2004 um 01:19:53
 
Hallo schweizer,

bzgl. der erforderlichen Unterlagen für eine Eheschließung möchte ich Dich mal plump an ein Standesamt verweisen, weil das kein reines ausländerrechtliches Problem im Sinne der Sache dieser Page ist.

Ansonsten gilt folgendes:

Grundsätzlich gilt (mit Ausnahme von Zypern und Malta) eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Das EU-Recht geht nationalem Recht vor!

Insoweit der Ehegatte des deutschen Staatsangehörigen, der für sich selbst auch keine Freizügigkeit in einem anderen EU-Mitgliedsstaat wahrnimmt oder wahrgenommen hatte, kein eigenes Freizügigkeitsrecht wahrnehmen kann (insbesondere keine Arbeitnehmerfreizügigkeit besteht), könnte
§ 23 (1) 1 AuslG
zur Anwendung kommen!!!

Der Ehegatte eines Deutschen erhält immer eine Arbeitsberechtigung. Spätestens nach 1 Jahr Zugang zum Arbeitsmarkt und auch tatsächlicher Beschäftigung dürfte eine AE-EG drin sein.

Doc  Laut lachend
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Gerdle
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 15.04.2004 um 11:30:05
 
Die Antworten wurden zu einem neuen Thema unter EU-Recht verschoben (Klick hier..)

Verschoben von: Doc.

Das alte Thema kann hier aber durchaus weiter diskutiert werden.

Doc  Laut lachend
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« Zuletzt geändert: 15.04.2004 um 19:51:01 von Doc »  
 
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