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Sprachstudium 1 Jahr möglich?! (Gelesen: 15.431 mal)
Olaf36
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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13.04.2004 um 22:37:38
 
Ich wünsche Euch einen guten Abend und möchte Euch auch einen Gruß von Lena bestellen.  [beifall=beifall.gif]

Sie ist eingetroffen und hat sich sehr gut eingelebt denke ich. Wir haben mittlerweile viel unternommen...Waren im wundervollen Zoo von Hannover und fühlen uns sehr gut... disco

Nur mal so rein informativ für mich Augenrollen

Wann könnte Lena frühestens mit einem Besuchsvisum 3 Monate zu mir einreisen, wenn folgende Besuchsdaten vorliegen:

1.Visum ausgestellt von: 15.06.03 - 30.08.03. Tatsächlicher Aufenthalt:  11.07.03-01.08.03

2.Visum ausgestellt von: 01.01.04 - 18.01.04.Tatsächl. Aufenthalt: 02.01.04 - 16.01.04

3. Visum ausgestellt vom: 01.04.04 - 30.05.04. Tatsächlicher Aufenthalt: 02.04.04 bis ?!und das wird, so wie es aussieht, voll ausgeschöpft  8)

Weiss jemand die exakte Antwort auf die Beantwortung der obengenannten Frage?!

und vielleicht noch etwas:

Gibt es die Möglichkeit eines Sprachaufenthaltes mit Visum  für 1 Jahr, wenn sie hier mind. 20 Wochenstd. Schule absolviert?!

Um es gleich vorweg zu nehmen: Ich werde das nächste Visum mit ihr persönlich beantragen, da ich erhoffe, daß sie dann etwas humaner behandelt wird. Ich mache auch keinen Hehl daraus, daß dieses Visum AUCH 1 Kennenlernjahr sein soll ABER wohlgemekrt auch peinlich auf die Einhaltung der Vorschriften (20 Stunden Schule) geachtet wird...In dieser Hinsicht lasse ich mir nichts ans Zeug flicken!

Denn wenn es nicht "klappen sollte" dann lernt sie wenigstens etwas, mit dem sie ihre Zukunftsaussichten verbessert.

Was denkt ihr? Ist es sehr  sehr schwer, ein solches Visum für 1 Jahr zu bekommen?!


Gruß und allen alles Gute

Der Olaf mit seiner süßen Lena... Smiley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #1 - 13.04.2004 um 23:44:47
 
Hallo Olaf,

rein theoretisch könnte sie noch 11 Tage bis zum 30.06. bekommen. Ab dem 01.07. sind dann wieder 90 Tage drin. Der Intensivsprachkurs muss nur 18 Wochenstunden umfassen. Das Visum kann sie dann ja ab 01.07. bekommen.

Doc Smiley
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Olaf36
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 14.04.2004 um 23:20:58
 
Danke Doc! 18 Stunden?! Ist gebongt...   8)

Ist es eigentlich erfahrungsgemäß schwierig ein einjähriges Sprachvisum zu erlangen?!

Gute N8
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #3 - 15.04.2004 um 01:09:16
 
Zitat:
Danke Doc! 18 Stunden?! Ist gebongt...   8)

Ist es eigentlich erfahrungsgemäß schwierig ein einjähriges Sprachvisum zu erlangen?!

Gute N8



Hi,
nach meiner Erfahrung bei uns nicht. Ich akzeptiere auch das Argument, dass das als Kennenlernjahr mit genutzt wird.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Olaf36
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 15.04.2004 um 22:48:26
 
Naja, ok...aber ich denke da entscheidet doch die Botschaft drüber und da wird halt gern abgelehnt, weil das in Moskau halt so weit ist...

Naja mal schaun...

Gruß Olaf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #5 - 16.04.2004 um 01:31:44
 
Hallo Olaf,

eine Ablehnung eines zustimmungspflichtigen Visums für einen vorübergehenden Aufenthalt (Aufenthaltsbewilligung) kommt nach Zustimmung der ABH eigentlich nur dann noch in Anbetracht, wenn

  • der Einreisezweck bezweifelt werden muss
  • die Rückkehrbereitschaft zweifelhaft ist
  • die Identität des Visumantragstellers nicht zweifelsfrei festgestellt ist
  • das SIS entgegensteht
  • frühere Verstöße gegen Einreise- und Aufenthaltsvorschriften bekannt geworden sind
  • das Reisedokument zeitlich oder räumlich beschränkt ist
  • die Finanzierung des Aufenthaltes zweifelhaft ist
  • andere Botschaften der EU oder des Schengener Übereinkommens jemals Bedenken gegen eine Einreise geäußert hatten
  • die Unterbringung während des Aufenthaltes nicht gewährleistet erscheint
  • zu besorgen ist, dass der Ausländer während des Aufenthaltes die Sozialkassen eines der Mitgliedsstaaten der EU oder Schengenstaaten gefährdet (Aufenthaltsbewilligung => Art. 21 SDÜ)
  • Tatsachen oder nicht nur unerhebliche Indizien dafür Sprechen, dass der Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung der Bundesrepublik Deutschland oder die Sicherheit der der Vertragsstaaten der EU oder des Schengener Übereinkommens oder für die Beziehungen der Gemeinschaft zu anderen Staaten gefährden könnte
  • der Ausländer Bestrebungen zeigt, die der freiheitlich demokratischen Grundordnung widersprechen


Wenn diese Punkte ausgeschlossen werden können, dann spricht doch eigentlich gar nichts gegen einen Intensivsprachkurs in Deutschland, oder?

Doc  Schockiert/Erstaunt
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toby
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 16.04.2004 um 17:21:20
 
hi....

ich hab da mal eine generelle frage.
was meint ihr mit einem sprachstudium. ist das ein studium wie deutsch als fremdsprache an der uni???
wenn nicht, um welche schule, welches studium handelt es sich genau, wieviel kostet so ein studium und ganz wichtig, kann man bei diesem studium für z.b. 1 jahr die 90 tageregelung ( wie an der uni) für einen job in anspruch nehmen....

wünsche euch ein schönes wochenende...

toby
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Olaf36
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 17.04.2004 um 17:57:08
 
Vielen Dank für die ausführliche und kompetente Antwort Doc. Es gibt eigentlich keinen Negativ-Grund. Aber mal schauen, ich denke ja positiv; weiss aber auch, daß man das Haar "in der Suppe suchen kann"

Mit Sprachstudium meine ich einen "Intensivsprachkurs Deutsch" in verschiedenen Stufen mit ca. 20 Wochenstunden (+ Hausaufgaben  Laut lachend )Zum Beispiel bietet die VHS einen entsprechend anerkannten Sprachkurs an. Oder andere zertifizierte Schulen. Ich habe jetzt für 6 Wochen 370 Euro gezahlt und musste dafür auch schwer schuften...aber was tut man nicht alles, wenn man verliebt ist  Augenrollen
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stefanskij
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #8 - 19.04.2004 um 16:49:30
 
Hallo Olaf,

auch wir, meine Frau und ich, haben die Kennenlerzeit mit einem Sprachvisum verlängert. Der Sprachkurs ist ja eh notwendig um sich in D zu integrieren. Begonnen hatte sie den Sprachkurs schon während des ersten Besuchsvisum.

So war es für uns leichter mit einer Bescheinigung der Schule, dass sie an einem entsprechenden Kurs teilnimmt und einer Vorabzustimmung der AB das Visum zu beantragen.

Viel Glück
Stefanskij
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Davidovitsch
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 19.04.2004 um 20:22:37
 
Hallo Olaf,

hinsichtlich der Bedingungen für ein Sprachkursvisum haben die netten Forumsteilnehmer hier wohl jetzt alles gepostet, was Du wissen musst.
Also:
1. Sprachkurs anmelden (und bezahlen).
2. Visum beantragen.

Ob es vorteilhaft ist, wenn Du mit auf die Botschaft gehst, kann ich nicht wirklich beurteilen. ich kann mir aber vorstellen, dass es auch ungünstig sein könnte, wenn die eine heiratsabsicht wittern und dann blocken ("mangelnde Rüpckkehrbereitschaft" könnte schon aus der Tatsache abgeleitet wreden, dass ihr liiert seid). Ich würde mich an Deiner Stelle da eher zurückhalten. Und so schlecht behandelt werden russ. Bürger auf der deutschen Botschaft ja auch nicht....war zumindest die Erfahrung meiner Frau.

Viel Glück Euch beiden!
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Olaf36
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 19.04.2004 um 22:14:54
 
also ich denke wenn ich z.B. mit zur Botschaft gehen würde, daß das nicht unbedingt "negativ" ausgelegt werden kann...warum auch?!
Das jetzige Visum wird auch "korrekt abgewickelt" (pünktliche Ausreise, keinerlei Missbrauch) und dann sollte man doch einen gewissen Vertrauensbonus genießen.

Was mir etwas Gedanken bereitet ist die Tatsache, daß es wieder heißen könnte:

"Wenn ihr Gast einen solch langen Aufenthalt in Deutschland beabsichtigt, könnte sie ihren Job verlieren und DAS wäre ja ein Grund nicht mehr zurückzukehren..."

DAS macht mir Sorgen...eigentlich dürfte dann ja niemand ein Sprachvisum für 1 Jahr erhalten...

Gruß
Olaf
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #11 - 19.04.2004 um 23:23:13
 
Zitat:
"Wenn ihr Gast einen solch langen Aufenthalt in Deutschland beabsichtigt, könnte sie ihren Job verlieren und DAS wäre ja ein Grund nicht mehr zurückzukehren..."



Hi Olaf,
Ihr müsst es selbst entscheiden. Dem Argument könnte man auch entgegen halten: "Ja, es ist tatsächlich so, dass wir beabsichtigen, eine Bindung auf Dauer einzugehen. Wir wollen uns im Rahmen des deutsch-kurs-Visums aber erst näher kennen lernen und dann heiraten. Selbstverständlich wird sie vorher ausreisen und ein entsprechendes Visum beantragen, falls das erforderlich ist".
Somit wird die Möglichkeit einer Beziehung, die scheitern könnte, ja auch minimiert.
Wie auch immer: Good luck
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 23.04.2004 um 12:05:10
 
Die Antworten wurden zu einem neuen Thema verschoben (Klick hier..)

Verschoben von: Doc.
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« Zuletzt geändert: 25.04.2004 um 10:45:05 von Doc »  
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 11.05.2004 um 13:37:05
 
laut Aussage der Sprachlehrerin/Sprachschule ist es sehr sehr schwer ein Visum für 1 Jahr zum Zwecke des Sprachstudiums zu erhalten. Der Grund, so meinte sie, liegt darin, weil Lena bereits über 30 Jahre ist und wozu soll sie dann noch studieren Griesgrämig


...Ja, es ist tatsächlich so, dass wir beabsichtigen, eine Bindung auf Dauer einzugehen. Wir wollen uns im Rahmen des deutsch-kurs-Visums aber erst näher kennen lernen und dann heiraten. Selbstverständlich wird sie vorher ausreisen und ein entsprechendes Visum beantragen, falls das erforderlich ist". ...

die Aussage sei absolut tödlich, sagte man mir...

Sehr sehr enttäuschende Auskunft wenn es denn so sein sollte...Die meisten ihrer Sprachschüler sind unter 30. Außerdem ist Lena Lehrerin in Russland und wird sehr wahrscheinlich ihren Job verlieren, wenn sie solange wegbleibt...da braucht man sich nichts vormachen...
Ok, sie sagt, sie findet auch wieder einen neuen Job..trotzdem

Kommentare/Meinungen?! Ist es wirklich sehr schwierig ein Jahresvisum zu bekommen?!
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Antwort #14 - 11.05.2004 um 17:27:27
 
Zitat:
laut Aussage der Sprachlehrerin/Sprachschule ist es sehr sehr schwer ein Visum für 1 Jahr zum Zwecke des Sprachstudiums zu erhalten. Der Grund, so meinte sie, liegt darin, weil Lena bereits über 30 Jahre ist und wozu soll sie dann noch studieren Griesgrämig


...Ja, es ist tatsächlich so, dass wir beabsichtigen, eine Bindung auf Dauer einzugehen. Wir wollen uns im Rahmen des deutsch-kurs-Visums aber erst näher kennen lernen und dann heiraten. Selbstverständlich wird sie vorher ausreisen und ein entsprechendes Visum beantragen, falls das erforderlich ist". ...

die Aussage sei absolut tödlich, sagte man mir...

Sehr sehr enttäuschende Auskunft wenn es denn so sein sollte...Die meisten ihrer Sprachschüler sind unter 30. Außerdem ist Lena Lehrerin in Russland und wird sehr wahrscheinlich ihren Job verlieren, wenn sie solange wegbleibt...da braucht man sich nichts vormachen...
Ok, sie sagt, sie findet auch wieder einen neuen Job..trotzdem

Kommentare/Meinungen?! Ist es wirklich sehr schwierig ein Jahresvisum zu bekommen?!



Hallo Olaf,

wie ich schon am 16.04.04 postete, ist eine Ablehnung des Visums möglich, wenn der Einreisezweck bezweifelt werden müsste. D.h. wenn in der Botschaft bekannt wird, dass die Aufenthaltsbewilligung beantragt wird, um dann in D. zu heiraten, um dadurch einen Anspruch auf eine AE (Daueraufenthalt) geltend machen zu wollen, dann wird das Visum seinem Zweck nach abgelehnt.

Der Sprachkursaufenthalt ist nicht an ein Studium gebunden. Insbesondere als Lehrerin kann hier eine sonstige Fortbildungsmaßnahme stattfinden.

Doc  grin
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