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Ehescheidung (Gelesen: 6.318 mal)
TabalugaW
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Ich liebe da Leben,auch
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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13.04.2004 um 14:22:54
 
Hallo zusammen.
Durch Zufall hab ich gottseidank dieses Forum gefunden.
Ich hab gleich einige (sorry   Traurig) Fragen.
Mein Bruder ist mit einer Russin verheiratet , seit 1 3/4 J., da es aber keinen Sinn hat möchte er sich scheiden lassen. Was muss er beachten ? Wie geht es mit der Frau weiter, sie hat auch ein Kind mit in die Ehe gebracht was aber nicht von ihm adoptiert o.ä. wurde.
Sie geht nicht arbeiten bzw. hat keine Lust. Muss er zahlen ?
Sorry ich weiss für den Anfang viele Fragen aber ich möchte beiden helfen aber leider kann ich die Ehe auch nicht mehr retten

Danke erstmal für die Hilfe
Taba
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 13.04.2004 um 16:03:01
 
Zitat:
Hallo zusammen.
Durch Zufall hab ich gottseidank dieses Forum gefunden.
Ich hab gleich einige (sorry   Traurig) Fragen.
Mein Bruder ist mit einer Russin verheiratet , seit 1 3/4 J., da es aber keinen Sinn hat möchte er sich scheiden lassen. Was muss er beachten ? Wie geht es mit der Frau weiter, sie hat auch ein Kind mit in die Ehe gebracht was aber nicht von ihm adoptiert o.ä. wurde.
Sie geht nicht arbeiten bzw. hat keine Lust. Muss er zahlen ?
Sorry ich weiss für den Anfang viele Fragen aber ich möchte beiden helfen aber leider kann ich die Ehe auch nicht mehr retten

Danke erstmal für die Hilfe
Taba


Hi Taba,
schau zur ausländerrechtichen Frage doch mal in die
FAQ bei info4alien.de
.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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carlosCB
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Antwort #2 - 13.04.2004 um 16:29:47
 
Hi TabalugaW,

zuerst sollte er sich sputen, die ehel. Lebensgemeinschaft so schnell wie möglich  aufzulösen, da seine Frau nach 2 Jahren gemeinsamer Ehezeit (ehel.Zusammenleben) evtl. ein eigenständiges Aufenthaltsrecht hat.
ausserdem sind deutsche Familiengericht bei Ehen unter 2 -3 Jahren meist sehr vorsichtig mit Unterhaltsverpflichtungen.


Wenn Die Dame aber ersteinmal ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in D habt, kann sie selbstverständlich auch Unterhalt fordern. allerdings nur für sich selbst und NICHT für das Kind, welches sie mit in die Ehe gebracht hat.

Daich vermute, dass das Kind noch keine 12 JKahre alt ist, kann die Dame allerdings wohl nicht zu Arbeiten "gezwungen" werden (sog. Erwerbsobliegenheit) und somit dann solzialhilfebedürftig werden. Diese Kosten muss dann Dein Bruder u.U. an die Stadt zurückzahlen.

Wenn sie aber keine AE mehr hat und zurück ins Heimatland muss, wird sie wohl nach meiner Vermutung, keinen Unterhaltsanspruch haben bzw. Durchsetzten können.

Daher denke ich, es ist äusserste Eile geboten.

alles selbstverständlich unter der Voraussetzung, das die Beziehung tatsächlich kaputt ist.


Gruß
CarlosCB



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Hesekiel
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Antwort #3 - 13.04.2004 um 21:44:37
 
Zitat:
...Mein Bruder ist mit einer Russin verheiratet , seit 1 3/4 J., da es aber keinen Sinn hat möchte er sich scheiden lassen. Was muss er beachten ? Wie geht es mit der Frau weiter, sie hat auch ein Kind mit in die Ehe gebracht was aber nicht von ihm adoptiert o.ä. wurde.
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Sorry ich weiss für den Anfang viele Fragen aber ich möchte beiden helfen aber leider kann ich die Ehe auch nicht mehr retten
...


1. Im Prinzip gibt es keinen Unterschied zwischen einer Ehescheidung bei mit Ausländern und Deutschen (zumindest wenn wie hier wohl deutsches Recht anzuwenden ist).
1.1 Dein Bruder kann sich beim Einwohnermeldeamt "dauernd getrennt lebend" melden. Die Ausländerbehörde wird dann eine Mitteilung bekommen.
2. Die Ehefrau ist natürlich unterhaltsberechtigt. Ob dass nach der Scheidung noch immer so sein wird, sagt deinem Bruder sein Rechtsanwalt, der bei Scheidungsverfahren obligatorisch ist.
3. Was das Kind angeht, so ist er nicht unterhaltsverpflichtet. Es kann allerdings sein, dass er sich für die Ausländerbehörde notariell verpflichtet hat, Unterhalt zu gewähren. Dann solltest Du in die Urkunde schauen.
4. Wenn die Ehe noch keine zwei Jahre in .de gelebt wurde, hat die Ehefrau voraussichtlich noch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Das heisst aber nicht, dass nicht auf für den Aufenthalt in Russland Unterhalt zu gewähren wäre.

Ciao,
Andy
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carlosCB
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Antwort #4 - 13.04.2004 um 22:28:50
 
Na ja , aber mit der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche dürfte es schwierig sein, da Zw. D und den Ost-Staaten kein Rechtshilfeabkommen besteht.
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Davidovitsch
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 14.04.2004 um 01:03:50
 
Warum soll die Ehefrau denn um jeden Preis um ihre (evtl) Unterhaltsansprüche geprellt werden ?
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carlosCB
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Antwort #6 - 14.04.2004 um 10:37:01
 
sie soll nicht geprellt werden, sondern soll sich nach so kurzer Zeit ja wohl selbst versorgen können oder nicht ??
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Gruß &&CarlosCB
 
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Hesekiel
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Antwort #7 - 14.04.2004 um 19:56:34
 
Zitat:
... aber mit der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche dürfte es schwierig sein, da Zw. D und den Ost-Staaten kein Rechtshilfeabkommen besteht.


Wenn sie in .de einen RA hat, der sich für sie stark engagiert, dürfte das kein Problem sein.
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LAUR
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 15.04.2004 um 10:29:16
 
Bin auch voll und ganz der Meinung von Carlos.
Wenn die Zeit von 2 Jahren nicht überschirtten wurde muss Sie zurück nach Russland und Dein Bruder hat keine Verpflichtungen mehr insoweit es auch nicht sein Kind ist und er es nicht adoptiert hat!!
Was die Frau angeht das Gesetzt lautet so : der Grund wieso Sie einen Aufenthaltstitel bekommen hat ist die Ehe gewesen. Dieser Grund nach der Trennung existiert nicht mehr, also wird der Aufenthalt nicht mehr verlängert !!!   

Alles Gute
LAUR
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TabalugaW
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 15.04.2004 um 16:30:12
 
Ich möcht mich bei Euch allen bedanken u es hat mir sehr geholfen. Mein Bruder wird jetzt sofort Schritte einleiten.

Danke Euch allen.

Taba Smiley
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carlosCB
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Antwort #10 - 15.04.2004 um 17:36:42
 
Viel Glück und Erfolg
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