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§7 (1) AufenthG/EWG (Gelesen: 3.527 mal)
MrT
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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12.04.2004 um 21:58:23
 
Hallo,
eine Polin ist mit einem Syrier ( NICHT EU-Bürger ) verheiratet.
Beide besitzen zur Zeit A-Bewilligung zwecks Studium.
Weil der Mann länger als 10 J. in De ist und ein Abschluss des Studiums noch nicht vorgesehen ist, ist es beabsichtigt seine A-Bewilligung abzulehnen.

Das Ausländeramt hat ihm ab 1.05.04 eine Aufenthaltserlaubnis-EG basiert auf seine Frau angeboten.

Falls die Frau nicht mehr studieren will, sondern nur der Ehemann, können sie trotzdem in De. bleiben gemäß den Freizügigkeitsgesetz, weil der Mann noch studiert?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #1 - 12.04.2004 um 23:34:44
 
Hallo Mr T,

die Überschrift zu diesem Thema ist m.E. nicht richtig.

Sehrwohl steht dem Ehegatten eines Studenten eines anderen EU-Staates, der in einem anderen EU-Mitgliedsstaat sein Freizügigkeitsrecht wahrnimmt, ein Aufenthaltsrecht zu. Aber es richtet sich dann nach anderen Gesetzen. In diesem Fall nach der
FreizügVO/EG
.

Von daher sollte er die AE-EG annehmen. Sie dürfte unter diesen Umständen an die Studiendauer der Polin geknüpft sein. Wenn sie dann nicht mehr studieren will, na dann werden beide ein erfülltes Leben in Polen führen dürfen.

Doc  Laut lachend
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MrT
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Beiträge: 28
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #2 - 13.04.2004 um 09:34:31
 
Zitat:
die Überschrift zu diesem Thema ist m.E. nicht richtig.


Hallo Doc,

Du hast vollig Recht. Der Titel passt leider nicht zu dem Thema. Ich habe aber leider keine Möglichkeit  den Titel nachträglich zu verändern (s. Absendezeit).

Wie ist denn, wenn die Polin Anspruch auf ihre Freizügigkeit gemäß §4 Abs. 1 (4) AufenthG/EWG wahrnehmen will?
Zitat:
4. ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 empfangen oder empfangen wollen (Empfänger von Dienstleistungen), oder


Können sie dann in De. bleiben und doch keine erfülltes Leben in Polen führen?  Zwinkernd

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #3 - 13.04.2004 um 18:31:05
 
Hallo Mr T,

auch jetzt wiederum vermute ich, dass wir schon wieder im falschen Gesetz sind. Der § 1 (1) Nr. 4 AufenthG/EWG gilt ja nur für vorübergehende Aufenthalte, deswegen heißt es ja, ohne sich dort niederzulassen.

Ich vermute Du meinst hier § 1, 7, 8 FreizügVO/EG, wonach Privatiers (Menschen die sich auch ohne Sozialhilfe oder Arbeit selbst versorgen können) ein Freizügigkietsrecht zusteht. Dienstleistungsempfänger, die sich auf Dauer niedergelassen haben. Dann hat der Ehegatte ebenso wieder ein Aufenthaltsrecht.

Doc  Laut lachend
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