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Verlust der AE bei Auslandsaufenthalt ? (Gelesen: 4.003 mal)
Davidovitsch
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Verlust der AE bei Auslandsaufenthalt ?
12.04.2004 um 20:01:07
 
Hallo zusammen,

jetzt habe ich mal selbst eine Frage.

Meine Frau ist russ. Staatsangehörige und hat derzeit eine auf drei jahre befristete AE, die am 2.5.2005 auslaufen wird. Eine unbefristeten Verlängerung steht nichts entgegen.

Aber: Evtl. werde ich im kommenden Sommer durch meien Arbeitgeber (deutsches Unternehmen)  für ca. 2 jahre nach Moskau delegiert.

a) Bei Auslandsaufenthalt über 6 Monaten verfällt idR ja die AE.  Lässt sich das verhindern? Sonst braucht meine Frau ja jedesmal ein Visum, wenn wir nach D reisen wollen.

b) Wenn es zu a) eine Möglichkeit geben sollte: Zum Zeitpunkt, wo die AE-Verlängerung anstünde, werden wir in D keinen Wohnsitz haben. Könnte trotzdem eine unbefristete AE erteilt werden ?

c) Wird die Zeit in D vor dem Auslandsaufenthalt, evtl. die Zeit des Auslandsaufenthaltes angerechnet, wenn es nachher um die Einbürgerung geht ?

Ich weiss, etwas viel auf einmal, aber ich möchte mir klar sein, was da auf uns zukommen kann.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verlust der AE bei Auslandsaufenthalt ?
Antwort #1 - 12.04.2004 um 21:44:46
 
Hallo Davidovitsch,

die Aufenthaltsgenehmigung erlischt automatisch, wenn die/der Ausländer/in aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund oder für mehr als 6 Monate ausreist (
§ 44 (1) AuslG
).

In diesem Fall ist also anzunehmen, dass ein dauerhafter Wohnsitz im Ausland genommen wird und somit die AG bereits mit der Ausreise erlischt.

Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis (AE) ist eine Verlängerung einer befristeten AE (
§ 24 (1) AuslG
). Wenn aber die AE erloschen ist, dann kann sie nicht unbefristet verlängert werden.

Bei der Einbürgerung nach § 9 StAG können bis zu 2/3 der geforderten Aufenthaltsdauer (hier also 2 Jahre) angerechnet werden (siehe Nr. 9.1.2.1
StAR-VwV
). Bei Einbürgerung nach § 85 AuslG können Voraufenthalte bis zu 5 Jahren angerechnet werden (
§ 89 (2) AuslG
).

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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 12.04.2004 um 21:59:27
 
Kleine Ergänzung dazu:

im 44 I Nr. 3 steht aber auch noch der Halbsatz:

Zitat:
... oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist


also bei nachvollziehbaren Gründen ist das durchaus möglich, die Frist zu verlängern. Klar muss aber sein, dass das nur vorübergehend ist (wenn auch länger als 6 Monate) und keine endgültige Ausreise/Auswanderung geplant ist. Wenn das durch Arbeitsvertrag fundamentiert werden kann, ist da ne Möglichkeit da....
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LAUR
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"Scientia et potentia
in idem coincidunt"


Beiträge: 20
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 15.04.2004 um 11:44:17
 
Hallo Davidovitsch

Also wenn Du der Ausländerbehörde nachweisen kannst(Papiere, Urkunden, Arbeitsvertrag etc.) und die Ausländerbehörde davon überzeugst dass Deine Frau mit muss etc.(ohne Sie kannst Du nicht leben usw.) ich kenne Fälle dass eine Ausnahmegenehmigung  getroffen werden kann die über diese 6 Monate Auslandsaufenthalt drübersteht. Auf eine unbefristete AE für Deine Frau kannst Du vor Ablauf der Zeit vergessen...bis auf dem Tag genau (von mir durchgemacht) und zu Pkt.c) weiss ich ehrlich nicht genau, aber so wie hier alles negativ gemacht wird was AE-s etc. angeht, glaube ich nicht dass diese Zeiten angerechnet werden können (teoretisch müsste es aber sein, weil ja Deine Frau mit einem Deutschen, also Du auch in Moskau weiterhin verheiratet bleibt Laut lachend. Also ist die Vorraussetzung erfüllt !! [beifall=beifall.gif]

Alles Gute Alte´
und grüss Putin von mir lachen
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Davidovitsch
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 15.04.2004 um 20:59:25
 
Danke für Deineen Beitrag, LAUR.

Klingt ja nicht gerad ermutigend, aber was soll es....

Ich denke, der einzige Weg ist, das direkt mit der zuständigen ABH zu klären, wie die das beurteilen. Dazu haben mir auch die Experten hier (Doc, Fons, Mick) geraten.

Ich sehe das durchaus positiv:
- Russland ist ein schönes Land.
- Die Russen sind ein glückliches Volk - у них ест рас Путин (или "Распутин"?)
- Moskau ist eine Stadt, wo sichs leben lässt.
- Dort ist meine Frau keine Ausländerin.

Russisches Sprichwort:
"Alles, was schadet, nützt auch."

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Davidovitsch
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 15.04.2004 um 21:03:30
 
Tut mir leid, ich wusste nicht, dass die kyrillischen Buchstaben nicht durchkommen - im Editor sahen sie nch OK aus.

Das hiess:
" u nich jest ras Putin (ili "Rasputin" ?) "

und heisst:
" sie haben einem Putin (oder "Rasputin"?) "

( ras == eins/einer/eine auf russisch)

Sorry nochmal


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