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Widerruf Aufenthaltsgenehmigung (Gelesen: 4.586 mal)
HH
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Widerruf Aufenthaltsgenehmigung
10.04.2004 um 21:14:13
 
Hallo Forum,
heute erhielt meine thailändische Freundin von der Ausländerbehörde Post die unser Osterfest leider etwas traurig verstimmte. Folgendes Problem trat auf:
Meine Freundin ist zur Zeit in dem Trennungsjahr mit Ihrem Nochehemann. Sie wohnt derzeit bei mir in der Wohnung seit Januar diesen Jahres und ist Hausfrau.
Sie ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit September 2000 die zuerst um ein Jahr und dann im September 2001 auf weitere zwei Jahre bis zum August 2003 verlängert wurde. Im August 2003 sprach Sie gemeinsam mit Ihrem Ehemann bei der Ausländerbehörde vor, wonach das Visum wiederrum bis August 2005 um weitere zwei Jahre verlängert wurde. Hierbei wurde eine eheliche Lebengemeinschafterklärung schriftlich abgegeben.
Jetzt zu dem unglaublichem Vorfall der die Problematik darstellt.
Bereits im September 2003 erklärte Ihr ihr Mann, das er eine Freundin hat die bereits schwanger wäre und er Ihr die ganze Zeit das nicht erzählen konnte, da er Sie nicht verlieren wollte. Aufgrund  dieser Problematik entschloss sich meine jetzige Freundin es trotzdem  noch mit Ihrem Mann weiter zu probieren, welches aber nur ein Versuch war und nicht lange gut ging. Also wie bereits erwähnt, inzwischen wohnt Sie bei mir und erählte mir, das Sie zwar noch bis Anfang dieses Jahres in der Wohnung gemeldet war und auch mehr oder weniger dort und bei Freundinnen übernachtet hatte. Inzwischen ist auch bereits die Scheidung eingereicht. Laut Anwalt wurde der Trennungszeitpunkt auf September 2003 festgelegt.
Inzwischen wurde bekannt das dem Nochehemann seine neue Freundin (Südamerikanerin) ohne Aufenthaltsgenehmigung (inzwischen abgelaufen gewesen - war als Tourist in Deutschland) im Oktober Ihr Baby bekommen hatte. Also sozusagen ein tolles weiteres Problem für den Ehemann, weshalb auch noch ein Verfahren gegen Ihn noch nicht abgeschlossen ist.

Problematik für meine Freundin ist dadurch folgende: Aufgrund der Vorsprache im August 2003 und der gemeinsamen Erklärung der Lebensgemeinschaft wurde jetzt angedroht Ihr das Aufenthaltsrecht zu entziehen, da Ihr Ehemann schriftlich im Dezember 2003 erklärt haben muss, das Sie angeblich seit Februar 2003 die Lebensgemeinschaft bereits aufgelöst hätten. Dieses ist aber nicht richtig und ich denke er hatte dieses im Sinne seiner neuen Freundin angegeben, was aber nicht nachvollziehbar ist. Nachvollziehbar wäre Februar 2003 nur als Datum des Geschlechtsaktes oder Kennenlernens mit seiner neuen Freundin.

Meine Freundin soll sich hierzu nun äussern. Ihr wird vorgeworfen eine wahrheitswidrige Erklärung abgegegeben zu haben um eine entsprechende Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Dieses ist aber nicht Richtig , da Ihr Ehemann vor September nichts über die Zweitbeziehung mitgeteilt hatte. Sie sitzt jetzt in einer wirklich blöden Situation da.

Ihr Mann ist zur wenig kooperativ, da er anscheinend mit den neuen hinzugekommen Problemem mit seiner Freundin nicht ganz klarkommt.

Welche Möglichkeiten hat Sie hier dieses Klar zustellen ?
Ihr eigenständiges Aufenthaltsrecht wurde auch dadurch angezweifelt.
Was sollten wir hier machen um diese fast schon Bilderbuchgeschichte zu klären.


Frohe Ostern allen Forumslesern !
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Mick
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Widerruf AufenthaltsgenehmigungHI,erste
Antwort #1 - 11.04.2004 um 03:18:39
 
Hi,
erstmal ist festzustellen, dass sie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht bereits nach zwei Jahren Ehe mit Aufenthaltserlaubnis "erworben" hat. Also keine Panik. Dem widerspricht ja auch nicht der Ehemann.

Vielleicht besteht die Möglichkeit Zeugen zu benennen?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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HH
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 11.04.2004 um 14:24:45
 
Vielen Dank für die Antwort.

Problematik ist das sozusagen durch die Abgabe der wahrheitswidrige Erklärung ein Strafverfahren gem. §92 Abs. 2 Ziffer 2 AusLG anhängig wäre. Diese Verhalten wäre strafrechtlich relevant aufgrund des Sachverhaltes gem. §45 Abs. 1 AusLG i.V. m. § 46 Nr. 2 jemanden für dauernd aus dem Bundesgebiet auszuweisen. Unabhängig vom laufenden Verfahren wäre jedoch auch noch der Widerruf der derzeitigen Aufenthaltserlaubnis zu prüfen.

Die zweijährige Lebensgemeinschaft hat auf jedenfall bestanden, dies hat ja auch der festgelegte angebliche Trennungszeitpunkt durch den Ehemann schon bestätigt. Ich denke der Ehemann wollte den Zeitpunkt im nachhinein vorverlegen, um für seine neue Freundin schneller frei zu sein um neu zu heiraten. Er war sich scheinbar unsicher, das seine neue Freundin aufgrund der Geburt des Kindes eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen würde.

Werden nach den Feiertagen umgehend den Anwalt aufsuchen, damit er diese Sache erstmal per Akteneinsicht überblicken kann.
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Mick
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Antwort #3 - 11.04.2004 um 15:46:12
 
Zitat:
Werden nach den Feiertagen umgehend den Anwalt aufsuchen, damit er diese Sache erstmal per Akteneinsicht überblicken kann.


Das halte ich für eine gute Idee. Letztlich kann Euch hier niemand weiterhelfen, da die Entscheidungen doch sehr vom einzelnen Sachbearbeiter (ABH oder Staatsanwaltschaft) abhängig sein werden.  Wenn ich Euch noch eine eidesstattliche Versicherung ermpfehle, wer garantiert dann, dass da nicht jemand auch noch deswegen ein Verfahren einleitet.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 11.04.2004 um 17:47:16
 
Es sieht mir massiv danach aus, dass der Noch-Ehemann zusammen mit der ABH versucht, etwas zusammenzukonstruieren, um seine Noche-Ehefrau loszuwerden, evtl. um sich um die Unterhaltsansprüche zu drücken.

Ich empfehle dringend, einen kompetenten Anwalt aufzusuchen, evtl. ein Strafverfahren gegen den Noch-Ehemann einzuleiten wegen der Verleumdung und falschen Aussage.

Ist ja wohl das Allerletzte, was da abläuft.
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Mick
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Antwort #5 - 11.04.2004 um 22:37:22
 
Zitat:
Es sieht mir massiv danach aus, dass der Noch-Ehemann zusammen mit der ABH versucht, etwas zusammenzukonstruieren, um seine Noche-Ehefrau loszuwerden, evtl. um sich um die Unterhaltsansprüche zu drücken.


Das ist genau das Problem. Du hast eine Seite gehört und Dir schon eine Meinung gebildet.

Ich habe schon einiges Vergleichbares in der Praxis erlebt. Und die Partei B ist oftmals gleichermaßen überzeugend, wie die Partei A. Daraus lernt man: Alles anhören, ggf Zeugen befragen, wenn es 50:50 steht, kannste eben kein Schindluder nachweisen, von wem auch immer.
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