Zitat:Meine Fragen sind leider immer noch die selben: ???
1. Ist das die "normale" Vorgehensweise?
2. Wie geht es weiter und wie lange dauert sowas ~?
3. Was kann ich tun, um dies Alles zu beschleunigen?
Und diese Frage ist nur allgemein, da beinahe Jeder eine andere Meinung hierzu hat, diese aber nicht begründen kann:
Besteht eigentlich (wie bei schon in Kenya verheirateten Paaren) ein Rechtsanspruch auf das Visa?
Hallo truedevil,
es geht hier doch um 2 verschiedene Angelegenheiten, die unmittelbar miteinander verknüpft sind. Zum einen wird eine Eheschließung in Deutschalnd gewünscht, und zum anderen soll die eheliche Lebensgemeinschaft
dann (nach der Eheschließung) in Deutschland geführt werden.
Die "normale" Vorgehensweise wäre also, dass alle Vorbereitungen getroffen sind, dass eine Eheschließung in Deutschland auch stattfinden kann. Dazu sollten zunächst alle erforderlichen Unterlagen beim Standesamt vorgelegt sein, so dass der Termin zur Eheschließung unmittelbar bevorsteht (vgl. VwV-AuslG, Nr. 18.0.1, 45.2.1.2.5). Zwar treffen hier die Erläuterungen der VwV-AuslG nicht eindeutig auf den Sachverhalt zu, aber sie dürften die Richtung aufzeigen.
Nun steht zudem auch noch der Visumantrag an, um diese Eheschließung in D. durchführen und danach in D. verbleilben zu können. Nunmehr ergibt sich hier offensichtlich ein neues Problem, wonach die Echtheit der in der Botschaft eingereichten Unterlagen angezweifelt wird, wozu ein Vertrauensanwalt eingeschaltet werden soll. Dieser Vertrauensanwalt wird aber von der deutschen Botschaft im Ausland beauftragt und nicht vom Standesamt in Deustchland.
Schlussendlich sind hier mindenstens 3 Stellen beteiligt. Das Standesamt, die Botschaft und die Ausländerbehörde. Das Standesamt muss die Eheschließung zulassen. Die Botschaft muss das Visum prüfen. Die Ausländerbehörde muss dem dauerhaften Aufenthalt zustimmen, was nur dann in Frage kommt, wenn die Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltsgenehmigung vorliegen oder unmittelbar besvorstehen.
Ein
"normales" Vorgehen gibt es dabei also nicht. Es kann beim Standesamt aber auch bei der Botschaft begonnen werden. Was dabei der schnellste Weg ist, ist am Einzelfall zu messen und ergibt sich erst nach Abschluss aller Prozeduren.
Eins steht allerdings fest. Einen Anspruch auf ein Visum, um
in D. die Ehe zu schließen gibt es nicht. Ein solcher Anspruch läßt sich auch nicht aus Art. 8 oder 12 der
EMRK
herleiten. Allenfalls besteht das Recht auf Eheschließung, dem auch Deutschland in geeigneter Weise Rechnung tragen muss (vgl. unten).
Doc
VwV-AuslG
Nr. 18.0.1
§ 18 ist erst anwendbar, wenn die Ehe bereits besteht. Zum Zweck der Eheschließung im Bundesgebiet kann nach dem in § 3 Abs. 3 Satz 1 vorgeschriebenen Verfahren eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn der Eheschließung keine rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen und sie unmittelbar bevorsteht. Die Eheschließung steht unmittelbar bevor, wenn das erforderliche Ehefähigkeitszeugnis für den Ausländer vorliegt oder dem zuständigen Standesamt sämtliche für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Unterlagen vorliegen. Nach der Eheschließung kann der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18 im Bundesgebiet beantragen (vgl. § 28 Abs. 3 Satz 3, § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 DVAuslG).
Nr. 45.2.1.2.5
Schutzwürdige persönliche Bindungen bestehen auch zwischen Verlobten und den Partnern nichtehelicher und gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften. Allerdings wird solchen Bindungen in der Regel geringeres Gewicht zukommen als dem Bestehen einer ehelichen oder familiären Lebensgemeinschaft. Eine Beeinträchtigung des Rechts auf Eheschließung ist zu verneinen, wenn der Zeitpunkt der beabsichtigten Eheschließung ungewiss ist. Das Recht auf Eheschließung kann auch im Rahmen einer vorübergehenden Duldung (§ 55) oder Betretenserlaubnis (§ 9 Abs. 3) verwirklicht werden.