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Green Card - Was passiert (ab) 2005? (Gelesen: 6.928 mal)
BasharTeg
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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08.04.2004 um 23:25:45
 

Mitte 2005. ist es so weit, also, 5 Jahre "Green Card Termin" ist (fast) abgelaufen.

Nun, paar meine Freunde (hier als IT-Facharbeiter, Green Card) haben ziemlich verschiedene Infos gekriegt...


Zum Beispiel:

- ABH Ettlingen (bei Karlsruhe) teilte mit: nach 5 Jahre Green Card, (un)befristete AE darf absolut kein Problem sein (!)

- ABH Karlsruhe: No way, Punkt. Nach Ablauf der "Green-Card-Frist" (5 Jahre) ist schluss, kein Visum mehr, keine Aufenthaltgenehmigung (egal welcher Art), usw.



Was ist hier richtig?  ???



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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 09.04.2004 um 01:30:43
 
Zu Ettlingen könnt ich was sagen - darf aber ned..............................

Also: nach jetziger Rechtslage ist nach 5 Jahren AE aufgrund der "greencard-Bestimmungen" eigentlich Ende Gelände!

Wenn bis zum Ablauf der 5 Jahre keine Änderung des Rechts eingetreten sein sollte (Zuwanderungsgesetz) sieht es rein formal schlecht aus.

Es gibt dazu (logischerweise wegen der zeitlichen Verhältnisse) noch keine Bleistifte   Laut lachend oder Urteile.

Für eine Verlängerung über 5 Jahre gibt die geltende Rechtslage nichts her. Es sei denn, (was eben Neuland wäre) man könte es begründen über die allgeinen Regelungen der AAV/ASAV... was zu beweisen wäre: ergo.. nur sehr sehr wichtige Jobs, die im öffentlcihen Interesse liegen....

es wird da spannend....
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Rudo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 09.04.2004 um 07:49:24
 
Wie ist das für GC-Leute aus den Beitrittsländern die jetzt in die EU kommen, wir z.B. SLowakei, Polen, Tschechien ? Angenommen - jemand ist 2002 nach D gekommen, und hat am 1.5.2004 eine GC (damit Arbeitserlaubnis,Aufenthaltserlaubnis) für mehr als 1 Jahr.  Die Aufenthaltserlaubnis dürfte für einen EU-Bürger dann kein Problem sein, bekommen die Leute danach problemlos eine Arbeitserlaubnis wenn sie einen Job nachweisen können ?
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Tim
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Arbeitsagentur
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Antwort #3 - 11.04.2004 um 12:32:09
 
gekürzter Auszug aus dem Entwurf eines Gesetzes über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung

„§ 12a ArGV Erweiterung der Europäischen Union
(1) Staatsangehörigen derjenigen Staaten, die [...... ] der Europäischen Union beitreten, wird, sofern sie am 1. Mai 2004 oder später für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen waren, abweichend von § 286 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Arbeitsberechtigung erteilt. Dies gilt nicht für solche
Staatsangehörige nach Satz 1, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in das Bundesgebiet entsandt sind.


Was genau nun unter Zulassung zum Arbeitsmarkt verstanden wird ist noch nicht 100% klar. Ansonsten dürfte eine Arbeitsberechtigung erteilt werden.


http://www.info4alien.de/tim/pdf/gesetzentwurf_eu_erweiterung.pdf
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MrT
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Antwort #4 - 12.04.2004 um 11:55:27
 
Die Antworten wurden zu einem neuen Thema verschoben (Klick hier..)

Verschoben von: Doc.
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« Zuletzt geändert: 12.04.2004 um 17:21:17 von Doc »  
 
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andrej
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Antwort #5 - 15.04.2004 um 09:57:43
 
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LAUR
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Antwort #6 - 15.04.2004 um 12:01:32
 
Also Freunde

Ich kenne es auch so von mehreren GC-Träger, dass nach den 5 Jahren ende Gelände ist (für Länder non EU)

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andrej
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #7 - 15.04.2004 um 16:56:40
 
Hast Du die Dokumente, die ich gepostet habe, gelesen?
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BasharTeg
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 15.04.2004 um 18:01:20
 
Hmm, jetzt bin ich sogar mehr verwirt...  Zunge

Das neue Zuwanderungsgesetz ist noch immer "vielleicht, einmal, irgendwann..." usw.

Was ist die aktuelle Lage, bzw. Rechtlage? Die Antwort von fons widerspricht (mehr oder weniger) den Dokumenten von andrej...  Schockiert/Erstaunt  ???



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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 15.04.2004 um 18:24:55
 
Zitat:
Hmm, jetzt bin ich sogar mehr verwirt...  Zunge

Das neue Zuwanderungsgesetz ist noch immer "vielleicht, einmal, irgendwann..." usw.

Was ist die aktuelle Lage, bzw. Rechtlage? Die Antwort von fons widerspricht (mehr oder weniger) den Dokumenten von andrej...  Schockiert/Erstaunt  ???





Wo hast Du den Widerspruch gefunden?  ???
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BasharTeg
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 16.04.2004 um 20:34:46
 
Zitat:
Wo hast Du den Widerspruch gefunden?   





Hier:


Zitat:
...

Unbegründet ist jedoch die Sorge, dass die angeworbenen ausländischen IT-Fachkräfte bei Weitergeltung des geltenden Rechts nach fünf Jahren nicht mehr weiter beschäftigt werden können.

Für eine Verlängerung der Beschäftigungs und des Aufenthaltes sehen zwar weder die Verordnung über die Arbeitsgenehmigung noch die Verordnung über Aufenthaltserlaubnisse für hochqualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie (IT-ArGV und IT-AV) besondere Regelungen vor.

Vorbehaltlich der vorgesehenen Neuregelungen des Zuwanderungsrechts würden sich die Entscheidungen über den weiteren Aufenthalt und die Verlängerung der Arbeitsgenehmigung nach den allgemeinen Regelungen des Aufenthaltsß und Arbeitsgenehmigungsrechts richten.

Nach dem Ausländergesetz bedeutet das, dass die Aufenthaltserlaubnis in aller Regel verlängert wird, soweit die Beschäftigung forgesetzt wird und keine allgemeinen Versagungsgründe, wie etwa die Verurteilung wegen einer Straftat, der Verlängerung entgegenstehen.

Bei durchgängiger Beschäftigung in Ihrem Unternehmen lägen in Falle der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dann gleichzeitig die Voraussetzungen dafür vor, den ausländischen IT-Fachkräften zur Fortsetzung der Beschäftigung eine Arveitsgenehmigung zu erteilen.




...oder verstehe ich das etwa falsch? ???


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Indigo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 16.04.2004 um 23:42:50
 
Hallo,

ich bin eine greencard-Ehefrau, für uns ist dieses Thema natürlich (nebst anderen) auch heiss. Ich habe gestern was im Netz gefunden, vielleicht hilft es Dir weiter:

http://german-green-card.org/ITFachleute.pdf

Bitte um Kommentare diesbezüglich Smiley
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Indigo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 17.04.2004 um 01:31:29
 
[beifall=beifall.gif]

ach ja, so kommt es wenn man nicht alles liest.. der link ist schon oben angeführt, aber trotzdem sind comments willkommen

Indigo
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andrej
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Antwort #13 - 17.04.2004 um 15:27:05
 
Was gibt es da zu kommentieren? Dokumente ausdrucken und bei den Behörden bei Bedarf vorlegen.

Noch ein Link:

http://www.im.baden-wuerttemberg.de/sixcms/detail.php?id=7303

Die Aufenthaltserlaubnis wird für die
  Dauer der Beschäftigung, längstens
  für fünf Jahre erteilt oder verlängert.
  Danach kommt ein weiterer
  Aufenthalt nach den Bestimmungen
  des allgemeinen Ausländerrechts in
  Betracht.
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Antwort #14 - 20.04.2004 um 18:12:08
 
Zitat:
Nach dem Ausländergesetz bedeutet das, dass die Aufenthaltserlaubnis in aller Regel verlängert wird, soweit die Beschäftigung forgesetzt wird und keine allgemeinen Versagungsgründe, wie etwa die Verurteilung wegen einer Straftat, der Verlängerung entgegenstehen.



Das ist Falsch. Auslaendergesetz garantiert nicht, dass die neue Aufenthaltserlaubnis zwecks Arbeitsaufnahme erteilt wird. Es ist sogar oft nicht moeglich, weil  § 10 AuslG die allgemeine Voraussetzungen des § 7 stark beschraenkt. Smiley
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