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Heirat für IT-AV ausländer (Gelesen: 3.962 mal)
Marcos
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Heirat für IT-AV ausländer
08.04.2004 um 18:54:59
 
Hallo,

Ich bin aus Südamerika und arbeite (bis Ende 2004, ich glaube) in Deutschland als software entwickler. Ich habe ein IT-AV ("green card" für Fachkräfte der Informationstechnologie) Aufenthaltserlaubnis bekommen.

Jetzt meine Frau will hier mit mir wohnen, aber wir sind noch nicht verheiratet. Was soll ich tun ? Sie ist auch aus
Südamerika. Sollen wir heiraten ? Aber wo ? Soll ich hier heiraten oder in unsere Heimatland (oder vielleicht in Danemark) ? Dann, kann sie ein Aufenthaltstitel beantragen ? Wir brauchen kein Arbeitserlaubnis für sie, sie kann kein Deutsch sprechen, deshalb hat sie keine möglichkeiten hier in ihre Beruf.

Hat sie andere möglichkeit, ein Vizum zu beantragen ? Sie konnte als Tourist kommen, aber 90 tage sind zu wenig.

Vielen dank und ich entschuldige mich für meinen schlechten Deutsch ...  Traurig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #1 - 08.04.2004 um 19:59:13
 
Hallo Marcos,

für einen Besuchsaufenthalt für Deine Verlobte gilt wohl offensichtlich eine Visumbefreiung nach EUVisaVO und nach
Anlage I
der DVAuslG. Daher wird kein weiteres Visum für einen Besuch benötigt und auch nicht erteilt. Die Verlängerung eines visumfreien Aufenthaltes für reine Besuchszwecke ist grundsätzlich nicht möglich.

Für den Fall, dass Ihr Euch entschließen solltet, zu heiraten, kann der Ehefrau nach
§ 18 (2) AuslG
eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

Je nachdem wie Ihr Euch entscheidet, wo Ihr heiraten wollt, sind dafür spezielle Visa erforderlich (Grundlage ist der anschließende Daueraufenthalt in D.):
1. Eheschließung in Südamerika Visum zur Familienzusammenführung nach der Eheschließung (zustimmungspflichtig)
2. Eheschließung in Deutschland mit anschließendem Daueraufenthalt Visum zur Eheschließung in D. (zustimmungspflichtig)
(die Eheschließung ist dann auch in DK möglich)
3. Eheschließung in Dänemark visumfreie Einreise nach DK und Eheschließung und anschließend Visumprozedur wie unter 1.

Eine Alternative wäre vielleicht der Besuch eines Intensivsprachkurses, für den ggf. eine Aufenthaltsbewilligung (zustimmungspflichtiges Visumverfahren) erteilt werden könnte.

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Nachtrag:
Oder habe ich das falsch verstanden, und es handelt sich gar nicht um einen Staat ohne Visumpflicht?
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« Zuletzt geändert: 08.04.2004 um 21:12:23 von Doc »  

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Davidovitsch
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 14.04.2004 um 01:22:50
 
Könnte sein, Doc, z.B. liegt ja Kolumbien auch in Südamerika....
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Marcos
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 19.04.2004 um 17:05:13
 
Hallo zusammen,

Vielen dank für die Antworten !

Wir sind aus Uruguay, deshalb brauchen wir kein Visum für kleine Reisen, oder ? Aber ich habe noch einige Frage: Zum Beispeil, wenn sie nach Deutschland als Touristin kommt und einen Sprachkurs (länger als 90 tage) machen will, muss sie zurück nach unsere Heimatland reisen und dort ein Visum beantragen, oder ? Gilt das auch für die Heirat Szenario (Ich denke Szenario 2 wäre uns besser) ?
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Antwort #4 - 19.04.2004 um 17:34:40
 
Zitat:
Wir sind aus Uruguay, deshalb brauchen wir kein Visum für kleine Reisen, oder ? Aber ich habe noch einige Frage: Zum Beispeil, wenn sie nach Deutschland als Touristin kommt und einen Sprachkurs (länger als 90 tage) machen will, muss sie zurück nach unsere Heimatland reisen und dort ein Visum beantragen, oder ? Gilt das auch für die Heirat Szenario (Ich denke Szenario 2 wäre uns besser) ?



Zu 1.) darf ein Staatsangehöriger aus Uruguay sich für 3 Monate innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der ersten Einreise zu touristischen Zwecken in Schengenland (also/und auch in Deutschland) aufhalten.
Zu 2.) ist die Beantragung der Aufenthaltsbewilligung nach der Einreise in § 9 DVAuslG nicht vorgesehen. So muss für einen Intensivsprachkurs ein Visumverfahren aus dem Ausland durchgeführt werden.
Zu 3.) besteht eben auch in § 9 DVAuslG keine Ausnahme für eine AE nach § 18 (1), (3) AuslG ohne Visumverfahren, da kein Anspruch auf AE besteht.

Also für Ehe oder Sprachkurs in D. ist ein Visum für eben diesen Zweck notwendig, das aus dem Ausland beantragt werden muss (§ 8 AuslG).

Sorry: Zum Szenario Nr. 2: Wenn das Visum kein Schengenvisum ist (also nur D und nicht C oder D+C - Visum), dann ist das mit der Eheschließung in DK wiederum auch nicht möglich.

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Marcos
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 19.04.2004 um 18:55:01
 
Vielen dank noch mal, Doc !

Meine Frau wird in Zukunft Italienische Staatsangehörigkeit bekommen ... dann wäre es alles einfacher, oder ?

Das problem ist, die Italienische botschaft in Uruguay kann nicht sagen, wann ihre Antrag fertig wird ...  Griesgrämig
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Antwort #6 - 19.04.2004 um 18:59:04
 
Zitat:
Vielen dank noch mal, Doc !

Meine Frau wird in Zukunft Italienische Staatsangehörigkeit bekommen ... dann wäre es alles einfacher, oder ?

Das problem ist, die Italienische botschaft in Uruguay kann nicht sagen, wann ihre Antrag fertig wird ...  Griesgrämig


Als EU-Bürgerin darf sie innerhalb der EU so ziemlich fast alles machen, was sie will; hauptsache sie macht was. Dann darfst Du auch immer bei ihr sein. Aber eine Einbürgerung dürfte auch in Italien nicht von heute auf jetzt vollzogen sein.

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