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Wieder mal: Was danach? (Gelesen: 2.771 mal)
schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Wieder mal: Was danach?
08.04.2004 um 07:25:05
 
Bei meiner heutigen Anfrage geht es um einen Studenten aus der Türkei. Im August wird sein Studium hier beendet sein. Gern würde er anschließend noch ein Praktikum bzw. ein praktisches Jahr in einer deutschen Firma absolvieren, weil er davon ausgeht bzw. wohl Tatsache ist, dass ein solcher Einsatz seine Chancen künftig in der Türkei einen angemessenen Arbeitsplatz und eine entsprechende Vergütung zu erhalten, erheblich steigern würde. Praktische Auslandseinsätze würden dort besonders gern gesehen und gewürdigt.

Welche Möglichkeiten hätte er (ausländerrechtlich) seinen Wunsch in die Tat umzusetzen? Wie verhält sich das bei jetziger Rechtslage, gäbe es gegebenenfalls Veränderungen, wenn das Gesetzespaket "Zuwanderungsgesetz" in Kraft tritt? Spielen irgendwelche speziellen Abkommen zwischen der Türkei und der Bundesrepublik Deutschland hier eine Rolle?

Um es noch einmal klar zu sagen: Es geht ihm nicht darum, dauernd hier in Deutschland zu bleiben - er möchte in die Türkei zurück! - Es geht nur um einen vielleicht einjährigen "Anschluss" an sein Studium in der genannten Weise?

Wer kann hier raten oder Hinweise geben? Für eine baldige Antwort wäre dankbar:

=schweitzer=
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 08.04.2004 um 11:29:43
 
Zitat:
Bei meiner heutigen Anfrage geht es um einen Studenten aus der Türkei. Im August wird sein Studium hier beendet sein. Gern würde er anschließend noch ein Praktikum bzw. ein praktisches Jahr in einer deutschen Firma absolvieren, weil er davon ausgeht bzw. wohl Tatsache ist, dass ein solcher Einsatz seine Chancen künftig in der Türkei einen angemessenen Arbeitsplatz und eine entsprechende Vergütung zu erhalten, erheblich steigern würde. Praktische Auslandseinsätze würden dort besonders gern gesehen und gewürdigt.

Welche Möglichkeiten hätte er (ausländerrechtlich) seinen Wunsch in die Tat umzusetzen? Wie verhält sich das bei jetziger Rechtslage, gäbe es gegebenenfalls Veränderungen, wenn das Gesetzespaket "Zuwanderungsgesetz" in Kraft tritt? Spielen irgendwelche speziellen Abkommen zwischen der Türkei und der Bundesrepublik Deutschland hier eine Rolle?

Um es noch einmal klar zu sagen: Es geht ihm nicht darum, dauernd hier in Deutschland zu bleiben - er möchte in die Türkei zurück! - Es geht nur um einen vielleicht einjährigen "Anschluss" an sein Studium in der genannten Weise?

Wer kann hier raten oder Hinweise geben? Für eine baldige Antwort wäre dankbar:

=schweitzer=


Hi,
ich zitiere hier mal die Nr. 28.5.4.5
AuslG-VwV
:

Zitat:
Eine praktische Tätigkeit nach Abschluß einer theoretischen Ausbildung kann je nach Eigenart des Ausbildungsganges in Betracht gezogen werden. Die Einsatzfähigkeit eines Ausländers im Herkunftsstaat kann unter Umständen dadurch gesteigert werden, dass er befristet eine praktische Tätigkeit in einem deutschen Betrieb ausführt. Die Notwendigkeit einer praktischen Tätigkeit soll unter Berücksichtigung der Eigenart des Ausbildungsganges grundsätzlich vor Beginn der Ausbildung geprüft werden (vgl. Nummer 28.5.0.3). Eine entsprechende praktische Tätigkeit kommt nach Maßgabe der §§ 1 und 2 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 AAV in Betracht. Die Ausländerbehörde hat sich in der Regel einen Plan der Beschäftigungsstelle über den Ablauf des Praktikums vorlegen zu lassen. Es soll zwei Jahre nicht überschreiten. Bei Ausländern, für die Zeiten einer Berufsausübung zum Zweck der Anerkennung des in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten Studiums erforderlich sind, kann die Aufenthaltsbewilligung auch über den Zeitraum von zwei Jahren nach Abschluß des Studiums hinaus verlängert werden. Dies gilt insbesondere für Ausbildungsgänge, die unter die EU-Richt­linie über die Anerkennung der Hochschuldiplome (89/48 EWG) bzw. einzelberufliche Anerkennungsrichtlinien fallen. Berufsrechtliche Regelungen bleiben unberührt (z.B. § 10 BÄO).


Ich denke, damit kann geholfen werden.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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LAUR
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in idem coincidunt"


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 15.04.2004 um 13:04:28
 
Ich denke dem was Mick geschrieben hat, ist nichts hinzuzufügen..... [beifall=beifall.gif]
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