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Frage zur Arbeitserlaubnis (Gelesen: 10.742 mal)
Dirk-Hamb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Frage zur Arbeitserlaubnis
07.04.2004 um 11:25:06
 
Es geht um eine Freundin aus Vietnam, die in Deutschland arbeiten
möchte. Sie ist vor ca. 2 Jahren nach Deutschland gekommen und hat
hier ein Stipendium bekommen. Ende März lief ihr Studium aus und
damit ihre Aufenthaltsgenehmigung. Ihr Studium schloss sie mit der
Note gut ab...im Bereich Wirtschaftswissenschaften.(München)
In der Zwischenzeit hat sie 2 Arbeitsverträge angeboten bekommen.

Den 1. Job in Hamburg bei einem relativ neugegründeten Reisebüro,
welches spezielle Reiseangebote nach Vietnam anbietet. Und grosse
Pläne hat damit zu wachsen. Ihre Aufgabe ist es dort mit
vietnamesischen Kunden (Hotels / Verreisende / Autovermiter) zu
kommunizieren. Sie ist dort unersetzbar, weil der Chef kein Wort
vietnamesisch spricht.

Den 2. Job im Norden von Bayern da wäre sie als Aussenbetriebswirtin
eingesetzt, um medizinisch Produkte nach Vietnam zu vertreiben.

Bei beiden Jobs hat sie Probe gearbeitet und beide Arbeitgeber
wollten sie haben.

Nun wird gerade um ihre Arbeitserlaubnis gekämpft. Sie ist zu ihrem
zuständigen Arbeitsamt gegangen und dort wurde ihr gesagt, dass sie
den 2. Job (Norden von bayern) wohl annehmen MÜSSE! Obwohl sie ganz
eindeutig gesagt hat,d ass Sie den 1. Job vorzieht, da sie auf dem
Lande in Bayern keine Perspektive sieht. Und sie da lieber die
Grossstadt vorzieht. Ausserdem gefiel ihr das Arbeitsklima in Hamburg
besser.....etc. .

Nun meine Frage: kennt sich jemand aus mit dem Sachverhalt? Darf das
Arbeitsamt in München "bestimmen", dass sie den 2. Job annehmen muss?
oder müssten ihr bei gleichwertiger Betrachtung beide Jobs
offenstehen können?
Kennen Sie evtl. weitere Ansprechpartner/Anwälte, die mir / ihr in
diesem Fall weiterhelfen könnten?

Ich freue mich über jede Antwort und bedanke mich im Voraus........

Viele Grüsse Dirk
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 07.04.2004 um 13:37:45
 
Hallo,

was mich wundert, dass es ueberhaupt die Moeglichkeit der Erteilung einer Arbeitserlaubnis gibt... Was fuer eine Auflage hat deine Freundin? Ach, habe vergessen - sie hat ueberhaupt keine gueltige Aufenthaltsgenehmigung... Also befindet sich illegal in Deutschland.
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Dirk-Hamb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 07.04.2004 um 14:12:47
 
Doch sie hat ne gültige, vorläufige Aufenthaltsgenehmigung bis Ende April 2004. Bis das Arbeitsamt entschieden hat, ob sie die Arbeitserlaubnis bekommt. Falls es zu einer Ablehnung kommt, muss sie spätestens am 01.05.04 das Land verlassen.

Vielen Dank schon mal für Dein Statement!

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 07.04.2004 um 14:39:19
 
Zitat:
Doch sie hat ne gültige, vorläufige Aufenthaltsgenehmigung bis Ende April 2004. Bis das Arbeitsamt entschieden hat, ob sie die Arbeitserlaubnis bekommt. Falls es zu einer Ablehnung kommt, muss sie spätestens am 01.05.04 das Land verlassen.

Vielen Dank schon mal für Dein Statement!



Wahrscheinlich hat sie doch keine "vorläufige Aufenthaltsgenehmigung" sondern eine Bescheinigung nach § 69 Abs. 3 AuslG. Das heisst, dass sie einen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung schon gestellt hat. Was hat sie als Grund des gewunschten Aufenthaltes gegeben? Smiley
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Dirk-Hamb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 07.04.2004 um 14:57:12
 
hmmm gute Frage.....Grund des Aufenthalts:

Arbeitsplatzsuche ....

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 07.04.2004 um 15:33:28
 
Zitat:
hmmm gute Frage.....Grund des Aufenthalts:

Arbeitsplatzsuche ....



Habe nie gehoert, dass so was moeglich ist... [beifall=beifall.gif] Und wie lange moechtet sie den Arbeitsplatz suchen? Wieviel Zeit dafuer hat sie beantragt? Smiley Hat die ABH versichert, dass ihr im Falle des Erfolges der Suche eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird?
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Rudo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 07.04.2004 um 15:59:11
 
Meine Frau wollte auch mal eine Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke der Arbeitssuche als Ärztin im Jahre 2002 haben (es gab sehr viele Anzeigen, aber die Ausländerbehörde Rostock hat dies abgelehnt mit dem Hinweis, dass in Mecklenburg-Vorpommern sehr viele Ärzte da sind und aus diesem Grund in diesem Bundesland kein Ausländer als Arzt arbeiten darf.

Komischerweise behauptet die Sozialministerin des Landes M-V, dass dort 350 ausländische Ärzte arbeiten. 
http://www.aek-mv.de/dynamic/presseinfo.asp?page=/dynamic/presseinfo.asp&action=...

Ich habe dem Innenministerium die enstprechende Informationen zugeschickt in der Hoffnung, dass die illegale Arbeitsaufnahme ausländischer (NICHT-EU!!!) Ärzte mit harten Strafen geahndet wird.

Weiss jemand wie lange es dauert, bis es zur Ausweisung solcher illegal in Deutschland arbeitender krimineller  Betrüger kommt ?
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Antwort #7 - 07.04.2004 um 16:24:58
 
Zitat:
..., dass in Mecklenburg-Vorpommern sehr viele Ärzte da sind und aus diesem Grund in diesem Bundesland kein Ausländer als Arzt arbeiten darf.

Weiss jemand wie lange es dauert, bis es zur Ausweisung solcher illegal in Deutschland arbeitender krimineller  Betrüger kommt ?


Hallo Rudo,

der Arbeitsmarkt funktioniert ebenso wie jeder andere Markt auch. Es geht um Angebot und Nachfrage. Wenn nach Ärzten gesucht wird, dann stehen die Chancen für einen Ausländer besser. Dabei muss dann wohl auch unterschieden werden zwischen angestellten Ärzten (Krankenhaus) und niedergelassenen Ärzten (private Praxen/Kassenärzte). Und bevor ein Drittstaater in den Genuss kommt, eine unselbständige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) aufnehmen zu können, muss sichergestellt sein, dass Bevorrechtigte eben diese Nachfrage nicht stillen können und die Nachfrage dem öffentlichen Interesse entspricht.

Nach der gelinkten Meldung handelt es sich um ordentlich beschäftigte Ärzte.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 07.04.2004 um 17:15:56
 
Es freut mich sehr, dass es ueberhaupt eine Moeglichkeit gibt, eine Aufenthaltsgenehmigung zwecks Arbeitssuche zu beantragen. Aber gibt es ueberhaupt die Moeglichkeit, eine Aufenthaltsgenehmigung und nicht bloss die Bescheinigung nach § 69 Abs. 3 zu bekommen? Smiley Uebrigens wie kann eine Arbeitserlaubnis(zusicherung) erteilt werden, wenn es ueberhaupt nicht bekannt ist, welche Erwerbstaetigkeit dem Auslaender auslaenderrechtilich erlaubt wird? Und sicher wird keine Erwerbstaetigkeit erlaubt, die nicht in der AAV erwaehnt ist. Ob die beiden Jobs der Vietnamesin unter §5 Nr.2 AAV fallen, ist, meiner Ansicht nach, hochstfraglich. Griesgrämig
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Mick
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Antwort #9 - 07.04.2004 um 18:03:06
 
Hi,
um das hier mal gerade zu rücken. Im Ausgangsposting steht, dass eine Bewilligung wegen Studium vorlag. In der Zwischenzeit wurden Arbeitsplätze angeboten.

Nun ist also eine Aufenthaltsgenehmigung zwecks Arbeitsaufnahme beantragt. Es muss geprüft werden, ob für die vorliegenden Angebote die Erteilung von Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung in Frage kommen. Das Ganze hat nichts mit Aufenthaltsgenehmigung zwecks Arbeitssuche zu tun. Bis zur Entscheidung über den gestellten Antrag gilt der Aufenthalt als erlaubt.
Ist also so, wie es immer ist. Nix besonderes.

Und zur Ausgangsfrage:
Die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des
§ 28 Abs. 3 AuslG
vorliegen. Möglicherweise ist das öffentliche Interesse für beide Stellen geprüft worden, aber nur für die in Bayern festgestellt worden.
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Antwort #10 - 08.04.2004 um 17:48:04
 
Zitat:
Nun ist also eine Aufenthaltsgenehmigung zwecks Arbeitsaufnahme beantragt. Es muss geprüft werden, ob für die vorliegenden Angebote die Erteilung von Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung in Frage kommen. Das Ganze hat nichts mit Aufenthaltsgenehmigung zwecks Arbeitssuche zu tun. Bis zur Entscheidung über den gestellten Antrag gilt der Aufenthalt als erlaubt.


Hi,

hab nicht gewusst, dass man mehrere Jobangebote im Antragsformular geben kann. Ich habe aber explizit gefragt, was beantragt wird. Und habe die Antwort "Arbeitsplatzsuche" bekommen.
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Antwort #11 - 08.04.2004 um 17:56:05
 
Zitat:
Hi,

hab nicht gewusst, dass man mehrere Jobangebote im Antragsformular geben kann. Ich habe aber explizit gefragt, was beantragt wird. Und habe die Antwort "Arbeitsplatzsuche" bekommen.


Du hast folgende Antwort bekommen:


Zitat:
hmmm gute Frage.....Grund des Aufenthalts:

Arbeitsplatzsuche ....


Klingt nicht sehr überzeugend und letztlich ging der Sachverhalt aus dem Ausgangsposting hervor.

Schwamm drüber.
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Antwort #12 - 08.04.2004 um 18:20:57
 
Zitat:
Klingt nicht sehr überzeugend und letztlich ging der Sachverhalt aus dem Ausgangsposting hervor.

Schwamm drüber.


Ich gebe zu, deine Version scheint plausibler zu sein. Aber in diesem Fall sollte die Vietnamesin nicht selbst das Arbeitsamt besuchen, sondern die ABH sollte die Anfrage ans AA schicken, und zwar auch an AA Hamburg. Oder ich irre mich?
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Antwort #13 - 08.04.2004 um 20:07:18
 
Zitat:
Ich gebe zu, deine Version scheint plausibler zu sein. Aber in diesem Fall sollte die Vietnamesin nicht selbst das Arbeitsamt besuchen, sondern die ABH sollte die Anfrage ans AA schicken, und zwar auch an AA Hamburg. Oder ich irre mich?



Nein, Du irrst nicht. Aber es ist durchaus normal, dass die ABH die die AA anschreibt und dass dann die Leute mit der AA in Kontakt treten.
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Antwort #14 - 08.04.2004 um 21:03:31
 
Für die Erteilung/Zusicherung einer Arbeitserlaubnis ist doch das Arbeitsamt am Sitz des Arbeitgebers zuständig.

Das Arbeitsamt in München darf also über den Job in Hamburg gar nicht entscheiden. Da wäre vielmehr das Arbeitsamt Hamburg zuständig. Vielleicht war das der Grund der Absage?
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