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eingestelltes Ermittlungsverfahren / Au Pair (Gelesen: 16.919 mal)
Maismehl
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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06.04.2004 um 20:29:43
 
Hallo!

Kann ein mittlerweile eingestelltes Ermittlungsverfahren wegen Diebstahl immer noch ein Hinderungsgrund für die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung sein?

Offensichtlich teilt die Ausländerbehörde vor Ort jeder Gastfamilie mit, dass schon einmal gegen die Antragstellerin wegen Diebstahl ermittelt wurde.

Verständlicherweise sind die Gastfamilien an einem insoweit "vorbelasteten" Au Pair weniger interessiert.

Ist die Ausländerbehörde zu dieser Information - zumal das Verfahren eingestellt wurde - verpflichtet, oder liegt es in ihrem Ermessen, ob sie Auskunft darüber erteilt, oder
nicht? 

Maismehl
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carlosCB
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 06.04.2004 um 20:37:31
 
Hi Maismehl,

es wir wohl darauf ankommen, aus welchem Grund das Verfahren eingestellt wurde. Es kann ja sein , wg. erwiesener Unschuld, aber auch z.B. bei nur geringer Schuld oder mit Auflagen.


Gruß

CarlosCB

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Gruß &&CarlosCB
 
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Maismehl
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 06.04.2004 um 20:43:40
 
darüber gibt der Bescheid der Staatsanwaltschaft keine Auskunft
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #3 - 06.04.2004 um 20:52:23
 
Hallo Maismehl,

es muß sehrwohl in dem Einstellungsbescheid der StA deklariert sein, nach welchem § das Verfahren eingestellt worden ist.

Eine Weitergabe der Information an Dritte, dass schon mal ermittelt worden ist, steht der Ausländerbehörde nicht zu.

Solange ein Ermittlungsverfahren läuft, ist ein Erteilungshemmnis eingetreten (§ 67 (2) AuslG).

Ein Versagungsgrund ergibt sich auch aus dem Vorliegen eines Ausweisungsgrundes (§ 46 (2) AuslG).

Also was hat die ABH jetzt vor? Will sie die Verlängerung der Bewilligung versagen, oder will sie sie zurücknehmen, oder was ist da derzeit am kochen?

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Maismehl
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 06.04.2004 um 22:26:55
 
"es muß sehrwohl in dem Einstellungsbescheid der StA deklariert sein, nach welchem § das Verfahren eingestellt worden ist."


gemäß § 170 II StPO - das sagt jedoch nur dass   "die Ermittlungen nicht genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage geben"
die Gründe hierfür können jedoch vielfältig sein.  ein Verweis auf § 170 II zeigt lediglich, dass die StA eine Einstellung/Freispruch für wahrscheinlicher hält, als einen Schuldspruch - ob dies nun aus tatsächlichen, materiell-rechtlichen, oder prozessualen Gründen geschehen ist , bleibt jedoch weiterhin unklar




"Eine Weitergabe der Information an Dritte, dass schon mal ermittelt worden ist, steht der Ausländerbehörde nicht zu. "

aufgrund welcher Norm?
ist die Gastfamilie hier wirklich sog. Dritter - sie könnte theoretisch ja ein berechtigtes Interesse an dieser Information haben




"Ein Versagungsgrund ergibt sich auch aus dem Vorliegen eines Ausweisungsgrundes (§ 46 (2) AuslG). "

der dürfte bei einem eingestellten Verfahren doch nicht mehr vorliegen, oder?


"Also was hat die ABH jetzt vor? Will sie die Verlängerung der Bewilligung versagen, oder will sie sie zurücknehmen, oder was ist da derzeit am kochen?"

Es geht hier um einen Erstantrag. Die Antragstellerin ist derzeit noch im Heimatland.



DANKE für die schnellen Antworten
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #5 - 06.04.2004 um 22:35:41
 
Also § 170 (2) StPO kommt der Unschuld schon so ziemlich nahe. Der Betroffene kann eine solche Einstellung ablehnen, um einen Freispruch zu erzwingen.

Es gibt das Datenschutzgesetz, wonach grundsätzlich keine behördlichen Informationen weitergegeben werden dürfen. Es dürfte allerdings schwer sein, dem Sachbearbeiter nachzuweisen, dass er solche Infos verbotswidrig weitergibt.

Nach der Einstellung nach § 170 (2) StPO bleibt noch die Beurteilung aus gefahrenabwehrrechtlicher Sicht. Ist allerdings in einem Verwaltungsverfahren kaum haltbar.

Tja, da hülfe wohl nur ein Wechsel der ABH, indem man/frau seinen Au-pair-Aufenthalt woanders wählt.

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Maismehl
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 06.04.2004 um 23:09:16
 
Also § 170 (2) StPO kommt der Unschuld schon so ziemlich nahe. Der Betroffene kann eine solche Einstellung ablehnen, um einen Freispruch zu erzwingen.


das Verfahren ist schon im Januar eingestellt worden - die entsprechende Frist ist damit wohl schon etwas länger abgelaufen

Es gibt das Datenschutzgesetz, wonach grundsätzlich keine behördlichen Informationen weitergegeben werden dürfen. Es dürfte allerdings schwer sein, dem Sachbearbeiter nachzuweisen, dass er solche Infos verbotswidrig weitergibt.


hmm - ausnahmen zum Grundsatz finden sich in § 16 II BDSG - oder hab ich da falsch gelesen/subsumiert?


Nach der Einstellung nach § 170 (2) StPO bleibt noch die Beurteilung aus gefahrenabwehrrechtlicher Sicht. Ist allerdings in einem Verwaltungsverfahren kaum haltbar.


das bedeutet konkret?

Tja, da hülfe wohl nur ein Wechsel der ABH, indem man/frau seinen Au-pair-Aufenthalt woanders wählt.

Sprechen sich die ABH untereinander nicht ab?





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Antwort #7 - 07.04.2004 um 01:01:07
 
Hallo Maismehl,

Zitat:
...ausnahmen zum Grundsatz finden sich in § 16 II BDSG - oder hab ich da falsch gelesen/subsumiert?


Jepp, hier der Text:

Zitat:
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn

1.  sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 zulassen würden, oder
2.  der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Das Übermitteln von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist abweichend von Satz 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 Abs. 5 und 6 zulassen würden oder soweit dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist.


Ein schutzwürdiges Interesse der Nichtveröffentlichung eines verworfenen Verdachts dürfte höher liegen, als das Interesse der Gasteltern, ob mal ein dubioser Verdacht bestanden hatte, was wohl auch kein berechtigtes Interesse wäre. Zudem ist der Datenschutz in Ländergesetzen noch weiter konkretisiert.

Zitat:
Nach der Einstellung nach § 170 (2) StPO bleibt noch die Beurteilung aus gefahrenabwehrrechtlicher Sicht. Ist allerdings in einem Verwaltungsverfahren kaum haltbar. 
das bedeutet konkret?


Auch wenn der Staatsanwalt meint, es würde nicht ausreichen für eine Anklage, kann die ABH eine Gefahr erkennen, die auf § 46 Nr. 2 AuslG anwendbar wäre, was in diesem Sachverhalt allerdings offensichtlich nicht angewandt wird.

Zitat:
Sprechen sich die ABH untereinander nicht ab?


Wohl schon, aber hier geht es offensichtlich um Persönlichkeiten oder um einen Sachverhalt, der nicht stimmig ist.

Doc  8)
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Maismehl
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Antwort #8 - 07.04.2004 um 08:27:40
 
DANKE ERSTMAL
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Hesekiel
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Antwort #9 - 07.04.2004 um 19:29:43
 
Zitat:
Es gibt das Datenschutzgesetz, wonach grundsätzlich keine behördlichen Informationen weitergegeben werden dürfen. Es dürfte allerdings schwer sein, dem Sachbearbeiter nachzuweisen, dass er solche Infos verbotswidrig weitergibt.


Ist denn das Strafverfahren nicht öffentlich? Wenn es sogar öffentlich ist, warum darf dann daran nichts nach Außen dringen?

Die ABH kann sich weiterer Ermittlungen bedienen, eigene Ermittlugnen anstellen und ist an den Ausgang eines Strafverfahrens nicht gebunden. Es kommt relativ oft vor, dass Verstöße gegen (zB) Aufenthaltsrecht durch die Staatsanwaltschaften anders eingestuft werden als von den Ausländerbehörden. Es ist auch üblicherweise bei Staatsanwaltschaften so, dass Verfahren bei erstmaligen Verstößen eingestellt werden (O-Ton: Einen Freischuss hat man.) Wenn die Ausländerbehörde dies anders beurteilt, kann es schon sachgerecht sein, wegen § 7 II die Zustimmung zur Visumerteilung zu verweigern.

Ciao,
Andreas
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Antwort #10 - 07.04.2004 um 19:36:17
 
Ja Andy,
das habe ich ja in dem anderen Posting auch so darstellen wollen, dass gefahrenabwehrrechtlich noch weitere Maßnahmen möglich, jedenfalls nicht ausgeschlossen sind.

Es ging hier aber darum, dass angeblich von der ABH aus die Information, dass strafprozessuale Maßnahmen stattgefunden hatten, an mögliche Gasteltern weitergegeben worden seien, um eine weitere Vermittlung zu verhindern. Und das ist m.E. nicht vereinbar mit dem Datenschutzrecht.

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Antwort #11 - 07.04.2004 um 19:52:29
 
Zitat:
Es ging hier aber darum, dass angeblich von der ABH aus die Information, dass strafprozessuale Maßnahmen stattgefunden hatten, an mögliche Gasteltern weitergegeben worden seien, um eine weitere Vermittlung zu verhindern. Und das ist m.E. nicht vereinbar mit dem Datenschutzrecht.


Mich würde auch schon wirklich interessieren, ob Datenschutzrecht hier die Weitergabe von öffentlichen Strafverfahren entgegensteht. Gibt es da Rechtsvorschriften?
Ciao, Andreas
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Antwort #12 - 07.04.2004 um 20:07:01
 
Das ergibt sich aus § 16 (1) Nr. 2 BDSG und für uns Niedersachsen steht es nochmals ausdrücklich im § 13 (1) Nr. 2 NDSG.

M.E. sind alle Informationen über eine Person, die einer Behörde bekannt werden, personenbezogene Daten, die nach dem Recht über die informationelle Selbstbestimmung schützenswert sind (§ 1 NDSG). Also auch die Bekanntgabe, dass es mal Ermittlungen gegeben hatte, was bei einem Dritten den Anschein erwecken könnte, der Betroffene habe tatsächlich etwas unrechtmäßiges getan. Und die Ausländerakte (worin natürlich auch strafrechtliche Ermittlungsverfahren vermerkt sind) ist keine öffentliche Datei, worin jeder jederzeit über andere Daten erfragen dürfte. Das ist vergleichbar mit dem Kriminalakteninhalt.

Doc  8)

BTW: Eine staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren ist grundsätzlich kein öffentliches Verfahren. Das wird es erst durch die Ermittlungen nach außen oder die Anbringung bei Gericht.
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Antwort #13 - 07.04.2004 um 20:58:41
 
Zitat:
Das ergibt sich aus § 16 (1) Nr. 2 BDSG und für uns Niedersachsen steht es nochmals ausdrücklich im § 13 (1) Nr. 2 NDSG.


Die Kriminalakten (soweit sie in die Strafakten Eingang finden) werden ohne weitere Nachfrage der Einbürgerungbehörde und Ausländerbehörde zur Einsichtnahme übersandt, auch wenn Verfahen nach 170 II StPO eingestellt werden.
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Antwort #14 - 07.04.2004 um 21:17:55
 
Zitat:
Die Kriminalakten (soweit sie in die Strafakten Eingang finden) werden ohne weitere Nachfrage der Einbürgerungbehörde und Ausländerbehörde zur Einsichtnahme übersandt, auch wenn Verfahen nach 170 II StPO eingestellt werden.


das ist ja auch vollkommen ok so - mir geht es  - wie auch dem § 16 BDSG  - jedoch um die Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen
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