Hallo Maismehl,
Zitat:...ausnahmen zum Grundsatz finden sich in § 16 II BDSG - oder hab ich da falsch gelesen/subsumiert?
Jepp, hier der Text:
Zitat:(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn
1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 zulassen würden, oder
2. der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Das Übermitteln von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist abweichend von Satz 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 Abs. 5 und 6 zulassen würden oder soweit dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist.
Ein schutzwürdiges Interesse der Nichtveröffentlichung eines verworfenen Verdachts dürfte höher liegen, als das Interesse der Gasteltern, ob mal ein dubioser Verdacht bestanden hatte, was wohl auch kein berechtigtes Interesse wäre. Zudem ist der Datenschutz in Ländergesetzen noch weiter konkretisiert.
Zitat:Nach der Einstellung nach § 170 (2) StPO bleibt noch die Beurteilung aus gefahrenabwehrrechtlicher Sicht. Ist allerdings in einem Verwaltungsverfahren kaum haltbar.
das bedeutet konkret?
Auch wenn der Staatsanwalt meint, es würde nicht ausreichen für eine Anklage, kann die
ABH eine Gefahr erkennen, die auf § 46 Nr. 2
AuslG anwendbar wäre, was in diesem Sachverhalt allerdings offensichtlich nicht angewandt wird.
Zitat:Sprechen sich die
ABH untereinander nicht ab?
Wohl schon, aber hier geht es offensichtlich um Persönlichkeiten oder um einen Sachverhalt, der nicht stimmig ist.
Doc 8)