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Missbrauch bei Besuchsvisum (Gelesen: 9.050 mal)
sunset33
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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05.04.2004 um 15:05:51
 
Hallo,

vielleicht hat jemand einen Tip fuer mich. Meine (Ex-)freundin reiste vor zwei Wochen mit einem Visum fuer drei Monate nach Deutschland ein. Ich hatte Anfang des Jahres eine Verpflichtungserklaerung fuer ihr visum unterschrieben nachdem wir uns letztes Jahr waehrend einer Reise in Kolumbien kennengelert haben. Alles lief normal in den ersten zwei Wochen. Sie hatte sich fuer einen Sprachkurs angemeldet und ich hatte keinen Grund zu Annahme, dass irgendetwas im Gange sei. Jedoch weit gefehlt!!! Letzten Freitag war ich auf einer Dienstreise im Ausland und als ich abends zurueck kam, war von ihr keine Spur mehr.....keine Nachricht hinterlassen...nichts. Im Muell fand ich nur einen Zettel mit Flugdaten nach Italien fuer letzten Freitag. Das Ticket muss von einer Person am Flughafen fuer sie hinterlegt worden sein. Auf dem Display des Telefons konnte ich dann auch Telefonnummern aus Italien sehen, die ich mir notiert habe.
Unternommen habe ich bis jetzt folgendes: Anzeige des Sachverhaltes bei der Polizei mit Angabe der Telefonnummern in Italien, Kopie ihres Reisepasses. Auf der Polizei wurde mir mitgeteilt, dass man da erstmal nichts machen kann, da die Dame ja ein gueltiges Schengenvisum besitzt. Jedoch wurde mir geraten, auch das Auslandsamt in meiner Stadt zu benachrichtigen, was ich heute getan habe. Dort soll ich morgen nochmals vorsprechen, da man so einen Fall bisher nicht kennt und sich erstmal kundig machen muss.
Von der persoenlichen Enttäuschung mal ganz abgesehen, mache ich mir Gedanken, was da rechtlich alles auf mich zukommen kann und ob ich bisher alle noetigen Schritte unternommen habe.

Vielen Dank im Voraus fuer eventuelle Hinweise
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peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: DE
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Antwort #1 - 05.04.2004 um 17:15:57
 
hallo sunset,

eventuell wirds sogar noch einem Experten hier auffallen aber an Deiner Geschichte stinkt etwas...seit wann brauchen denn leute aus Kolumbien ein Visa für einen Besuchsaufenthalt in DE??????
(oder ??? hab ich da was verpasst???((((
gruss peku
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sunset33
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 05.04.2004 um 17:33:39
 
Hallo Peku,

da hast Du tatsächlich was verpasst. Kolumbianische Staatsbürger benötigen seit 2001 ein Schengen-Visum für den Besuch in Deutschland. Einfach mal auf der Webpage des Auswärtigen Amtes vorbeischauen, falls Du mir nicht glaubst!

Gruss, sunset33
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #3 - 05.04.2004 um 17:56:15
 
Hi,
mehr als das, was Du bereits erledigt hast, kannst Du wohl kaum tun. Tja, ein gewisses Risiko besteht nunmal, wenn man sich Besuch einlädt. Man kann dem Menschen eben nur vor den Kopf gucken.
Wird schon schief gehen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Hartmut_Krentz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #4 - 05.04.2004 um 17:58:04
 
Hallo Sunset,

also fuer die rein rechtlichen Aspekte gibt es hier im Forum einige hervoragende Experten.
Einer Kollegin von mir ist aehnliches vor Jahren mit
ihrem kubanischen "Maerchenprinzen" passiert.
Kann mich nicht mehr so genau erinnern, aber es war
nicht ganz einfach.


Gruesse

hartmut
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Doc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #5 - 05.04.2004 um 18:13:28
 
Hallo sunset33 und peku,

ich muss Euch in gewisser Hinsicht beiden Recht geben. Die Problematik ergibt sich aus 2 verschiedenen Gesichtspunkten, die auf der Page schon hinlänglich dargestellt ist: siehe hier unter Besonderheiten zu
Kolumbien
.

Aus dem bisherigen Sachverhalt läßt sich allerdings nur dann eine Strafbarkeit herleiten, wenn das Schengenvisum zu einem ganz anderen Zweck als dem Besuchsaufenthalt beantragt worden ist. Und selbst dann, wenn eine solche Zweckverfehlung vorliegen mag, sind die falschen Angaben in einer deutschen Botschaft im Ausland nicht strafbar für den einreisenden Ausländer. Sehrwohl aber kommt eine Strafbarkeit desjenigen in Frage, der hier in Deutschland falsche Angaben gemacht hat, um ein solches Schengenvisum zweckwidrig zu erhalten (z.B. bei wissentlicher Angabe eines falschen Reisezwecks oder bei falschen Angaben über die Bonität der Verpflichtungserklärers).

Was auf denjenigen zukommen kann, der die Verpflichtungserklärung für das Schenegvisum abgegeben hatte, hängt davon ab, ob der Reisende innerhalb der Gültigkeit des Visums aus Deustchland ausgereist ist, weil die Bestimmungen nach §§
82
,
84
AuslG nur in D. ziehen. Wenn die Reisende allerdings innerhalb der Gültigkeit wieder nach D. einreist und dann Kosten entstehen, dann ist der Verpflichtete auch erstattungspflichtig.

Doc  8)
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...
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carlosCB
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 05.04.2004 um 23:01:16
 
und Du bist Dir ganz sicher, dass nichts fehlt bei Dir ??? Zwinkernd Zwinkernd Zwinkernd




Gruß

carlosCB disco Smiley Smiley
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Gruß &&CarlosCB
 
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sunset33
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 06.04.2004 um 08:52:02
 
Hallo,

vielen Dank fuer die zahlreichen Antworten und ein spezieller Dank @Doc fuer seine ausfuehrlichen Erklaerungen!

@CarlosCB   es ist tatsaechlich nichts abhanden gekommen...hatte wertvolle Dokumente allerdings auch unter Verschluss !
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Hesekiel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #8 - 09.04.2004 um 14:06:52
 
Zitat:
(...) Sie hatte sich fuer einen Sprachkurs angemeldet und ich hatte keinen Grund zu Annahme, dass irgendetwas im Gange sei. (...)
Von der persoenlichen Enttäuschung mal ganz abgesehen, mache ich mir Gedanken, was da rechtlich alles auf mich zukommen kann und ob ich bisher alle noetigen Schritte unternommen habe.


Vielleicht beim Sprachkurs abmelden, wenn Du die Kosten tragen musst?
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Davidovitsch
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 11.04.2004 um 17:53:41
 
Das Problem mit Kosten liegt nicht bei dem Sprachkurs.

Und zunächst einmal hält sie sich innerhalb der drei Monate legal im Schengengebiet auf. Anhaltspunkte, dass es sich nicht um einen Besuchsaufenthalt handelt, liegen (noch) nicht vor.

Problematisch wird es erst, wenn sie nach den drei Monaten nicht ausreist.
Dann können auf den, der die Verpflichtungserklärung abgegeben hat, erhebliche Kosten zukommen.

Momentan ist aber schon alles getan, was möglich ist.

Abwarten.
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alanis81
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #10 - 08.06.2004 um 16:22:26
 
mal abgesehen davon...
weißt Du warum sie eigentlich nach Italien gegangen ist??
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peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 08.06.2004 um 18:56:09
 
hi doc ich habe ine Nachfrage (teoretisch) zu deinem posting:

Was auf denjenigen zukommen kann, der die Verpflichtungserklärung für das Schenegvisum abgegeben hatte, hängt davon ab, ob der Reisende innerhalb der Gültigkeit des Visums aus Deustchland ausgereist ist, weil die Bestimmungen nach §§ 82, 84 AuslG nur in D. ziehen. Wenn die Reisende allerdings innerhalb der Gültigkeit wieder nach D. einreist und dann Kosten entstehen, dann ist der Verpflichtete auch erstattungspflichtig.

Doc


Was ist denn wenn die Betreffende in einem anderen Schengen-staat zb.Asyl beantrag dann aber zwangsweise nach DE zurückgeführt wird???Besteht dann Erstattungspflicht??

Gruss peku
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Antwort #12 - 09.06.2004 um 18:16:21
 
Zitat:
[...] Was ist denn wenn die Betreffende in einem anderen Schengen-staat zb.Asyl beantrag dann aber zwangsweise nach DE zurückgeführt wird???Besteht dann Erstattungspflicht??

Gruss peku


Wenn bei der Zurückschiebung das Visum noch Gültigkeit hat, dann ziehen die §§ 82, 84 AuslG sehrwohl noch. Wenn das Visum ausserhalb Deutschlands abläuft, dann ist die VE nicht mehr wirksam, wenn sie nur für den Visumaufenthalt abgegeben worden war.

Doc  8)
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peku
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Antwort #13 - 09.06.2004 um 18:29:10
 
Danke Doc,

da hatte ich nämlcih was wohl falsch verstanden.ich dachte wenn jemand nach Ende des legalen Aufenthaltes asyl beantragt sich die VE auch auf diese Zeit auswirkt.
(Ein Antragsteller z.B. in italien würde ja nach DE zurückgeführt wo dann die ganzen Kosten entstehen..so dachte ich halt.

Trotzdem:Ich finde bei allem Wohlwollen gegenüber Ausländern eine Ve sollte man echt nur abgeben wenn man genau weis was der/die Betreffene plant.

Gruss peku
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