Hallo Gerd,
die Regelung ist in jedem einzelnen Vertrag eines jeden Mitgliedstaates im Beitrittsvertrag festgehalten. Deshalb beziehe ich das in diesem Fall auf den Vertrag mit der Slowakei (
ABlEU L 236 Anhang XIV Beitrittsakte v. 23.09.2003 Seite 915
) 1. Freizügigkeit Ziffer 2:
Zitat:Abweichend von den Artikeln 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und bis zum Ende eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Tag des Beitritts werden die derzeitigen Mitgliedstaaten nationale oder sich aus bilateralen Abkommen ergebende Maßnahmen anwenden, um den Zugang slowakischer Staatsangehöriger zu ihren Arbeitsmärkten zu regeln. Die derzeitigen Mitgliedstaaten können solche Maßnahmen bis zum Ende eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Tag des Beitritts weiter anwenden.
Slowakische Staatsangehörige, die am Tag des Beitritts rechtmäßig in einem derzeitigen Mitgliedstaat arbeiten und für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren, haben Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats, aber nicht zum Arbeitsmarkt anderer Mitgliedstaaten, die nationale Maßnahmen anwenden.
Slowakische Staatsangehörige, die nach dem Beitritt für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt eines derzeitigen Mitgliedstaats zugelassen waren, genießen dieselben Rechte.
Die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten slowakischen Staatsangehörigen verlieren die dort gewährten Rechte, wenn sie den Arbeitsmarkt des derzeitigen Mitgliedstaats freiwillig verlassen.
Slowakischen Staatsangehörigen, die am Tag des Beitritts oder während eines Zeitraums, in dem nationale Maßnahmen angewandt werden, rechtmäßig in einem derzeitigen Mitgliedstaat arbeiten und weniger als 12 Monate zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren, werden diese Rechte nicht gewährt.
Die Beschränkungen gelten m.W. bislang nur für Deutschland und Österreich.
Entsprechend muss also im Zeitpunkt des Beitritts eine 12-monatige Zulassung zum Arbeitsmarkt vorhanden gewesen sein
und im Zeitpunkt des Beitritts muss einer Beschäftigung nachgegangen werden, um Arbeitnehmerfreizügigkeit in diesem Mitgliedsstaat zu erlangen.
Die Verträge mit den anderen Beitrittsländern (mit Ausnahme von Zypern und Malta) sind äquivalent.
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