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Arbeitnehmerfreizügigkeit / Beitrittsstaater (Gelesen: 4.269 mal)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
Zeige den Link zu diesem Beitrag Arbeitnehmerfreizügigkeit / Beitrittsstaater
01.04.2004 um 17:18:12
 
Als Intro eines gesplitteten Themas.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Auszug/Scheidung - Brauch nochmal Eure Hilfe!
Antwort #1 - 31.03.2004 um 14:49:13
 
Zitat:
<<<Und wenn er schon 1 Jahr beschäftigt gewesen wäre, dann hätte er am 01.05.2004 eine eigenständige AE-EG für 5 Jahre bekommen können.
<<<

Hallo Doc,

muss man nicht "nur" seit einem Jahr eine Arbeitsberechtigung besitzen?

Gerd.


Hier mal der Link zum Auswärtigen Amt bzgl. der
Arbeitnehmerfreizügigkeit
.

Zitat:
Für die Staatsangehörigen aus den Beitrittsländern, die bereits im Zeitpunkt des Beitritts am 1. Mai 2004 oder danach seit mindestens zwölf Monaten bei einem Arbeitgeber in Deutschland beschäftigt sind, sieht der Beitrittsvertrag vor, dass sie ein uneingeschränktes Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten.


Es reicht nicht die Erlaubnis oder Berechtigung, arbeiten zu dürfen. Er muß auch tatsächlich beschäftigt gewesen sein (vgl. ARB 1/80).

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Gerdle
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 01.04.2004 um 12:22:42
 
Hallo Doc,

hatte mich auf folgenden Gesetzesentwurf bezogen:

<<<Erweiterung der Europäischen Union
(1) Staatsangehörigen derjenigen Staaten, die nach
dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik
Zypern, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der
Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen
Republik zur Europäischen Union (BGBl.
2003 II S. 1408) (EU-Beitrittsvertrag) der Europäischen
Union beitreten, wird, sofern sie am 1. Mai 2004 oder
später für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens
zwölf Monaten im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt
zugelassen waren, abweichend von § 286 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine
Arbeitsberechtigung erteilt. Dies gilt nicht für solche
Staatsangehörige nach Satz 1, die von einem Arbeitgeber
mit Sitz im Ausland in das Bundesgebiet entsandt
sind.>>>

Oder bin ich da auf dem Holzweg?

Gerd.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #3 - 01.04.2004 um 16:07:39
 
Hallo Gerd,

die Regelung ist in jedem einzelnen Vertrag eines jeden Mitgliedstaates im Beitrittsvertrag festgehalten. Deshalb beziehe ich das in diesem Fall auf den Vertrag mit der Slowakei (
ABlEU L 236 Anhang XIV Beitrittsakte v. 23.09.2003 Seite 915
) 1. Freizügigkeit Ziffer 2:

Zitat:
Abweichend von den Artikeln 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und bis zum Ende eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Tag des Beitritts werden die derzeitigen Mitgliedstaaten nationale oder sich aus bilateralen Abkommen ergebende Maßnahmen anwenden, um den Zugang slowakischer Staatsangehöriger zu ihren Arbeitsmärkten zu regeln. Die derzeitigen Mitgliedstaaten können solche Maßnahmen bis zum Ende eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Tag des Beitritts weiter anwenden.

Slowakische Staatsangehörige, die am Tag des Beitritts rechtmäßig in einem derzeitigen Mitgliedstaat arbeiten und für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren, haben Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats, aber nicht zum Arbeitsmarkt anderer Mitgliedstaaten, die nationale Maßnahmen anwenden.

Slowakische Staatsangehörige, die nach dem Beitritt für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt eines derzeitigen Mitgliedstaats zugelassen waren, genießen dieselben Rechte.

Die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten slowakischen Staatsangehörigen verlieren die dort gewährten Rechte, wenn sie den Arbeitsmarkt des derzeitigen Mitgliedstaats freiwillig verlassen.

Slowakischen Staatsangehörigen, die am Tag des Beitritts oder während eines Zeitraums, in dem nationale Maßnahmen angewandt werden, rechtmäßig in einem derzeitigen Mitgliedstaat arbeiten und weniger als 12 Monate zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren, werden diese Rechte nicht gewährt.


Die Beschränkungen gelten m.W. bislang nur für Deutschland und Österreich.

Entsprechend muss also im Zeitpunkt des Beitritts eine 12-monatige Zulassung zum Arbeitsmarkt vorhanden gewesen sein und im Zeitpunkt des Beitritts muss einer Beschäftigung nachgegangen werden, um Arbeitnehmerfreizügigkeit in diesem Mitgliedsstaat zu erlangen.

Die Verträge mit den anderen Beitrittsländern (mit Ausnahme von Zypern und Malta) sind äquivalent.

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