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Familiennachzug zu einem Deutschen (Gelesen: 7.744 mal)
chap
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31.03.2004 um 17:36:08
 
In welchem Umfang findet § 17 Abs. 5 AuslG

Die Aufenthaltserlaubnis kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach diesem Gesetz versagt werden, wenn ... der Ausländer für sonstige ausländische Familienangehörige, die sich im Bundesgebiet aufhalten und denen er allgemein zum Unterhalt verpflichtet ist, oder für Personen in seinem Haushalt, für die er Unterhalt getragen oder auf Grund einer Zusage zu tragen hat, Sozialhilfe in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen muß.

an Familennachzug zu einem Deutchen Anwendung?

Kann der "neuen" Ehefrau Familiennachzug verweigert werden, wenn die ehemalige Frau eines Deutschen sozialhilfebedürftig ist oder (im Falle des Nachzuges) wird? Spielt irgendwelche Rolle, ob die Ex-Frau eine Ausländerin oder eine Deutsche ist? Kann die Ex-Frau überhaupt als "Familienangehörige" betrachtet werden?
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carlosCB
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Antwort #1 - 31.03.2004 um 21:48:18
 
Ich bin mir zwar nicht ganz sicher, aber ³ 17 wir doch eigentlich nur angewandt, wenn es um einen Familiennachzu  ZU einem "Ausländer" in D geht und nicht bei Familiennachzug ZU einem Deutschen ???
Das ist es doch nur §23. Oder irre ich mich????


Gruß

carlosCB
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Mick
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Antwort #2 - 31.03.2004 um 22:56:02
 
Zitat:
Ich bin mir zwar nicht ganz sicher, aber ³ 17 wir doch eigentlich nur angewandt, wenn es um einen Familiennachzu  ZU einem "Ausländer" in D geht und nicht bei Familiennachzug ZU einem Deutschen ???
Das ist es doch nur §23. Oder irre ich mich????


Du irrst. Siehe in
§ 23 AuslG
doch mal nach. Da wird deutlich auf
§ 17 Abs. 1 AuslG
verwiesen. Was Du meinst, ist der § 17 Abs. 2 AuslG (Sicherung Lebensunterhalt als Stichwort). Auf § 17 Abs. 5 AuslG wird auch verwiesen, findet aber in der Praxis wohl kaum Anwendung. Ich jedenfalls habe deswegen noch nicht negativ entschieden.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 01.04.2004 um 10:56:40
 
Zitat:
Ich bin mir zwar nicht ganz sicher, aber ³ 17 wir doch eigentlich nur angewandt, wenn es um einen Familiennachzu  ZU einem "Ausländer" in D geht und nicht bei Familiennachzug ZU einem Deutschen ???
Das ist es doch nur §23. Oder irre ich mich????


Gruß

carlosCB



§ 23 (3) AuslG:

§ 17 Abs. 5 und die §§ 19 und 21 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der Aufenthaltsgenehmigung des Ausländers tritt der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet.
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Antwort #4 - 02.04.2004 um 12:37:04
 
Zitat:


[font=Verdana][i
]§ 23 Ausländische Familienangehörige Deutscher
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist nach Maßgabe des § 17 Abs. 1

dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen,
dem ausländischen minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat; sie kann nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 auch dem nicht-sorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.[/i][/font
]

also verweist §23 nur auf Abs.1 und nicht auf die anderen..,



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Antwort #5 - 02.04.2004 um 12:45:36
 
und dann das noch::




23.1.4            Die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 erster Halbsatz Nr. 1 bis 3 darf nur nach Maßgabe der §§ 8 und 17 Abs. 5 versagt werden. Der Bezug von Sozialhilfe durch den nachzugsberechtigten Ausländer stellt für sich keinen Versagungsgrund dar. Für die Frage, ob ein Ausweisungsgrund vorliegt, spielen Ausweisungsbeschränkungen nach § 48 sowie nach völkerrechtlichen Vorschriften keine Rolle. Die den Ausweisungsbeschränkungen zugrundeliegenden Umstände sind jedoch in die Ermessensentscheidung einzubeziehen.
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Antwort #6 - 02.04.2004 um 13:09:40
 
Zitat:
also verweist §23 nur auf Abs.1 und nicht auf die anderen..,



Aber
§ 23 Abs. 3 AuslG
im Blick halten. Smiley
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #7 - 02.04.2004 um 17:45:41
 
Zitat:
Aber
§ 23 Abs. 3 AuslG
im Blick halten. Smiley


Hallo Mich,

kannst du vielleicht auf einem beispiel erklaeren, wie im Falle eines Auslaenders, die Aussage:

der Lebensunterhalt des Familienangehörigen aus eigener Erwerbstätigkeit des Ausländers, aus eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert ist;

und

für sonstige ausländische Familienangehörige, die sich im Bundesgebiet aufhalten und denen er allgemein zum Unterhalt verpflichtet ist, oder für Personen in seinem Haushalt, für die er Unterhalt getragen oder auf Grund einer Zusage zu tragen hat, Sozialhilfe in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen muß.

vereinbart werden koennen?

Danke!
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