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Staatenlos trotzt Einbürgerungszusicherung (Gelesen: 21.412 mal)
dr-er
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30.03.2004 um 16:37:52
 
Hallo Alle,

mein Bekannte ist vor 5,5 Jahre als Ehemann einer Deutschen nach Deutchland eingereist. Nach drei Jahre hat er die Einbürgerung beantragt und die Einbürgerungszusicherung bekommen. Nach fast zwei Jahre wurde er aus der russischen Staatsangehörigkeit entlassen. Inzwischen hat seine Frau den Scheidungsantag gestellt. Deswegen wurde er nicht eingebürgert.

Sein Antrag auf Staatenlosenpass (?) wurde auch abgelehnt und die ABH hat ihm dringend empfehlt, seine Entlassung aus der russischen  Staatsangehörigkeit nichtig zu machen. Aber erstens hat er keine Lust dafür und zweitens ist es unmöglich. Was soll er nun tun? Gibt es für ihn die Hoffnung, nach einem halben Jahr trotzdem eingebürgert zu werden (ich habe gelesen, dass das Frist für die Staatenlose nur 6 Jahre beträgt), angenommen, dass alle andere Voraussetzungen erfüllt sind?
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Ralf
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Antwort #1 - 30.03.2004 um 21:10:01
 
Hallo dr-er!

Die Regelung für die erleichterte Einbürgerung von Staatenlosen gilt für Personen, die schon immer staatenlos waren, also noch nie eine Staatsangehörigkeit besessen haben. Auf jeden Fall ist dazu der Staatenlosenausweis erforderlich.

Ist denn der Einbürgerungsantrag seinerzeit formell abgelehnt worden? Oder ist das Verfahren noch in der Schwebe?

Wenn der Bekannte nachweislich keine Staatsangehörigkeit besitzt, sollte ihm allerdings der Staatenlosenpass zustehen.
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dr-er
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Antwort #2 - 31.03.2004 um 10:29:15
 
Hallo ramaol!

Zitat:
Die Regelung für die erleichterte Einbürgerung von Staatenlosen gilt für Personen, die schon immer staatenlos waren, also noch nie eine Staatsangehörigkeit besessen haben.


Dann ist es ein extrem seltener Fall. Smiley

Zitat:
Ist denn der Einbürgerungsantrag seinerzeit formell abgelehnt worden? Oder ist das Verfahren noch in der Schwebe?


Ja. Auf dem Grund, dass er mit seiner (noch) Frau getrennt wohnt.

Zitat:
Wenn der Bekannte nachweislich keine Staatsangehörigkeit besitzt, sollte ihm allerdings der Staatenlosenpass zustehen.


Er hat die Bescheinigung, dass er aus der russischen Staatsangehörigkeit entlassen worden ist.
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Ralf
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Antwort #3 - 31.03.2004 um 11:19:01
 
Hallo dr-er!

Zitat:
Dann ist es ein extrem seltener Fall.


So selten ist das auch nicht.

Zitat:
Ja. Auf dem Grund, dass er mit seiner (noch) Frau getrennt wohnt.


Na ja, der Grund war wohl eher, dass die allgemeine Voraussetzung "8 Jahre Aufenthalt" nicht erfüllt war und ihm die Begünstigung des § 9 StAG nicht mehr zustand.

Zitat:
Er hat die Bescheinigung, dass er aus der russischen Staatsangehörigkeit entlassen worden ist.

Wenn auch keine andere Staatsangehörigkeit vorliegt, sollte er mit dieser Bescheinigung und dem Ablehnungsbescheid des Einbürgerungsverfahrens nochmals den Staatenlosenpass beantragen.
Ich sehe jedenfalls keine Möglichkeit einer Einbürgerung vor Ablauf der 8 Jahre. Immerhin braucht dein Bekannter dann nicht noch einmal die Entlassung aus der alten Staatsangehörigkeit beantragen, was ja dann auch Zeit spart.
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Ralf
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Antwort #4 - 01.04.2004 um 15:48:20
 
Ich habe wegen der erleichterten Einbürgerung Staatenloser nochmal nachgesehen:

StAR-VwV Nr. 8.1.3.1:  Staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftige

Staatsangehörigkeitsrechtlich schutzbedürftig ist, wer ..... oder staatenlos ist. Staatenlos ist eine Person, die kein Staat nach seinem innerstaatlichen Recht als Staatsangehörigen ansieht.

In diesen Fällen soll entsprechend Art. 34 GK und Art. 32 StlÜbk die Einbürgerung erleichtert und das Verfahren beschleunigt werden. Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Urkunden sollen berücksichtigt werden.

Abweichend von Nummer 8.1.2.2 wird eine Aufenthaltsdauer von sechs Jahren als ausreichend angesehen.

.....

Als staatsangehörigkeitsrechtlich schutzbedürftig ist i.d.R. anzusehen, wer sich durch einen Reiseausweis für Flüchtlinge (vgl. Nummern 4.2.2.1.1.1, 4.2.2.1.1.2, 4.2.2.1.1.4 und 4.2.2.1.1.5 AuslG-VwV) oder durch einen Reiseausweis für Staatenlose (vgl. Nummern 4.2.2.2.0 bis 4.2.2.2.2 AuslG-VwV) ausweist.


Voraussetzung für eine Einbürgerung Staatenloser nach 6 Jahren ist demnach der Besitz eines Reiseausweises für Staatenlose.

Ohne diesen Ausweis ist die Einbürgerung frühestens nach der üblichen Frist von 8 Jahren möglich.

Mein Hinweis vom 30.03. muss insoweit berichtigt werden. Traurig Dieser betrifft weitere Erleichterungen für junge Staatenlose nach dem Übereinkommen vom 30.8.1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit:

StaatenlMindÜbkAG Art 2: Ein seit der Geburt Staatenloser ist auf seinen Antrag einzubürgern, wenn er
1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder an Bord eines Schiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge der Bundesrepublik Deutschland zu führen, oder in einem Luftfahrzeug, das das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland führt, geboren ist,
2. seit fünf Jahren rechtmäßig seinen dauernden Aufenthalt im Geltungsbereichdieses Gesetzes hat und
3. den Antrag vor der Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres stellt,
es sei denn, daß er rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von fünf Jahren oder mehr verurteilt worden ist. Für das Verfahren bei der Einbürgerung einschließlich der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gelten die Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts.


Ergänzend dazu noch folgende Hinweise:
http://www.virtual-institute.de/en/rspr93/er93_9.cfm

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dr-er
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Antwort #5 - 05.04.2004 um 19:22:41
 
Zitat:
Voraussetzung für eine Einbürgerung Staatenloser nach 6 Jahren ist demnach der Besitz eines Reiseausweises für Staatenlose.

Ohne diesen Ausweis ist die Einbürgerung frühestens nach der üblichen Frist von 8 Jahren möglich.


Danke, ramaol!

Vielleicht deswegen weigert sich die ABH, den Reiseausweis für Staatenlose auszustellen. Gibt es eine Vorschrift, die Erteilung solches Reiseausweises regelt?
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Antwort #6 - 05.04.2004 um 19:54:25
 
Zitat:
Danke, ramaol!

Vielleicht deswegen weigert sich die ABH, den Reiseausweis für Staatenlose auszustellen. Gibt es eine Vorschrift, die Erteilung solches Reiseausweises regelt?



Die gibt es. Es handelt sich um das Staatenlosenübereinkommen. Art. 28 Abs. 1 müsste es sein, der sagt, dass Staatenlose, die sich rechtmäßig aufhalten, einen Internationalen Reiseauweis erhalten.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Antwort #7 - 06.04.2004 um 09:01:43
 
Hallo dr-er,

ich denke mal, dass Deine Einbürgerungsbehörde wahrscheinlich trotzdem die Ausstellung eines Staatenlosenausweises verweigern wird, da Du die Staatenlosigkeit mit verschuldet hast. In Deiner Einbürgerungszusicherung steht schließlich der Passus drin: Die Einbürgerung wird zugesichert ....... unter dem Vorbehalt, dass sich an der maßgeblichen Sach- u. Rechtslage nichts ändert. Es ist aber eine Änderung in der Sachlage eingetreten - die eheliche Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr. Diese ist und war schließlich der Grund dafür, dass Du vorzeitig (früher als 8 Jahre) eingebürgert werden könntest.
Wenn sich was wichtiges ändert, dann ist man verpflichtet dies seiner Einbürgerungsbehörde mitzuteilen. Je nach Stand der Dinge kann diese sogar fordern, dass jemand sein Entlassungsverfahren stoppt.
Ich denke es kommt ziemlich häufig vor, dass sich bei den Leuten irgendwas ändert, dies der Behörde nicht mitgeteilt wird und danach gibt es dann die Schwierigkeiten. Wenn es irgendwelche Fragen gibt, dann sollte man sich lieber eher als zu spät an seine Behörde wenden. Ich denke es wird dort geschätzt, wenn man mit offenen Karten spielt.

Sorry wenn ich vielleicht nicht das erhoffte schreiben konnte, aber vielleicht sieht ja Deine Behörde eine andere Möglichkeit. Und wenn nur eine Aufenthaltserlaubnis als Ausweisersatz ausgestellt wird (mit dem Ding kann man nicht reisen!), besteht immer noch der Notnagel in Notfällen einen Reiseausweis zu bekommen, z.B. wenn ein Angehöriger im Ausland erkrankt ist. Nur für Urlaubsreisen wird ein Ausweisersatz nicht ausgestellt.

Zusammenfassend: Das heisst die restliche Zeit auf die 8 Jahre aussitzen und dann eine Einbürgerung nach § 85 AuslG.   Griesgrämig

Gruß
Goldi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #8 - 06.04.2004 um 12:13:34
 
Hallo Goldi,

zuerst handelt es sich nicht um mich, sondern um meinen Bekannten. Smiley

Zitat:
ich denke mal, dass Deine Einbürgerungsbehörde wahrscheinlich trotzdem die Ausstellung eines Staatenlosenausweises verweigern wird, da Du die Staatenlosigkeit mit verschuldet hast. In Deiner Einbürgerungszusicherung steht schließlich der Passus drin: Die Einbürgerung wird zugesichert ....... unter dem Vorbehalt, dass sich an der maßgeblichen Sach- u. Rechtslage nichts ändert. Es ist aber eine Änderung in der Sachlage eingetreten - die eheliche Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr. Diese ist und war schließlich der Grund dafür, dass Du vorzeitig (früher als 8 Jahre) eingebürgert werden könntest.
Wenn sich was wichtiges ändert, dann ist man verpflichtet dies seiner Einbürgerungsbehörde mitzuteilen. Je nach Stand der Dinge kann diese sogar fordern, dass jemand sein Entlassungsverfahren stoppt.


Woher folgt die Verpflichtung, sofort die Änderungen mitzuteilen? Ich habe die Einbürgerungszusicherung nie gesehen, aber zweifle, dass dort steht: "Nach Änderung der Sachlage muss das Entlassungsverfahren gestoppt werden." Und steht es im Staatenlosenübereinkommen, dass der Reiseausweis für Staatenlose nicht aszustellen ist, wenn der Staatenlose in seiner Staatenlosigkeit "mitschuldig" ist?
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Antwort #9 - 06.04.2004 um 13:57:21
 
Hallo dr-er,

ich habe nicht behauptet, dass das so wie von Dir zitiert in der Zusicherung steht. Der Vorbehalt lautet "Sie (die Zusicherung) wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass sich die für die Einbürgerung maßgebliche Sach- oder Rechtslage bis zum Ablauf der Frist nicht ändert". Dieser Passus an sich reicht schon aus.  Schließlich ist das verheiratet sein mit einem dt. Staatsangehörigen ja die Voraussetzung vorzeitig eingebürgert werden zu können.
Die Mitteilungspflicht ergibt sich zum einen aus der allgemeinen Mitwirkungspflicht die jeder hat, zum anderen aus dem Einbürgerungantrag selbst, in dem drinsteht, man verpflichtet sich, Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen. Und genau dafür unterschreibt man auch.
Und am Rande meine persönliche Meinung:
Wenn bei jemanden wegen Sozialhilfe- oder Arbeitslosenhilfebezug das Einbürgerungsverfahren ausgesetzt werden musste, dann rennt dieser ja auch sofort zu seiner Einbürgerungsbehörde wenn er aus diesem Sozialleistungsbezug wieder rausfällt, z.B. nach einer Arbeitsaufnahme, damit es schnellstmöglich weitergeht. Also warum ist dann jemand nicht in der Lage eine Änderung wie die Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft mitzuteilen. Dieses Nicht-mitteilen ist zwar vom Einbürgerungswunsch her verständlich, aber höchst unkorrekt. Läuft hier in der Zwischenzeit ein Entlassungsverfahren weiter, dann hat man eben die Konsequenzen zu tragen. Was die Behörde dann daraus macht ist je nach Verfahrensstand deren Entscheidung.
Es muss nicht zwingend sein, dass verlangt wird ein Entlassungsverfahren zu stoppen, im Bereich des möglichen liegt es aber schon.

Thema selbst verschuldete Staatenlosigkeit:
Selbstverständlich ist es nicht im Sinne des Erfinders, dass jemand seine Staatenlosigkeit selbst verschuldet und dann versucht hieraus auch noch einen Vorteil zu ziehen.
Man stelle sich vor, dass jemand nach Deutschland kommt, sich schnell entlassen läßt aus seiner Heimatstaatsangehörigkeit (es gibt durchaus Länder, die nicht darauf achten, ob deren Landsleute nach einer Entlassung auch tatsächlich Aufnahme/Einbürgerung in einem anderen Land finden) und dann wünscht bereits nach 6 Jahren eingebürgert zu werden.
Derjenige der sich normal verhält und seine 8 Jahre abwartet ist ja dann der Dumme.
Deshalb wäre hier kein Vorteil zu gewähren (hört sich fast schon sportlich an, obwohl - Fair play ist auch hier gefragt).

Ob das jetzt jemand aus dem Bekanntenkreis ist oder Dich selbst betrifft - ich habe mich halt mit der sachlichen Schiene befasst und hoffe dass ich damit nicht entgleist bin.  Laut lachend lachen

Goldi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #10 - 06.04.2004 um 16:01:14
 
Hallo Goldi,

deine Argumentation ist wohl nachvollziehbar, aber ist sie mit einer Rechtssprechung begründet? Wie kann die ABH Art. 28 des Staatenlosenübereinkommens umgehen? Soweit ich Ramaol und Mick verstanden habe, handelt es sich um einen Rechtsanspruch... Smiley
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Antwort #11 - 07.04.2004 um 19:47:16
 
Zitat:
Woher folgt die Verpflichtung, sofort die Änderungen mitzuteilen? Ich habe die Einbürgerungszusicherung nie gesehen, aber zweifle, dass dort steht: "Nach Änderung der Sachlage muss das Entlassungsverfahren gestoppt werden." Und steht es im Staatenlosenübereinkommen, dass der Reiseausweis für Staatenlose nicht aszustellen ist, wenn der Staatenlose in seiner Staatenlosigkeit "mitschuldig" ist?


Schuld oder nicht schuld ist im Prinzip egal, wenn es überhaupt so ist, dass die Staatsangehörigkeit schon verloren gegangen ist. Üblicherweise ist dazu mehr erforderlich, als eine bloße Bescheinigung der Botschaft (Stichwort: Entlasungsurkunde)

Mir ist allerdings der jetztige Aufenthaltsstatus Deines Bekannten auch nicht klar. Sollte es so sein, dass er nicht rechtmäßig ist, zum Beispiel, weil er kein eigenständiges Aufenthaltsrecht durch die Ehe erworben hat, dann ist es mit dem Staatenlosenausweis ohnehin essig, weil der nur Staatenlosen bei rechtmäßigen Aufenthalt erteilt wird.

Gerade die Botschaften der Staaten, die aus der ehemaligen Sowjetunion hervorgegangen sind, verweigern auch mal die Ausstellung eines Nationalpasses aus nicht nachvollziehbaren Gründen. Dies heisst noch lange nicht, dass denjenigen Ausländern ein Staatenlosenpass zusteht.

Grüße,
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Antwort #12 - 07.04.2004 um 20:38:52
 
Na ja, eigenständiges Aufenthaltsrecht wird gegeben sein, sonst wäre schon seinerzeit die Erteilung der  Einbürgerungszusicherung nach § 9 StAG nicht möglich gewesen.
Außerdem dürften keine vernünftigen Zweifel an der derzeitigen Staatenlosigkeit bestehen. Ob verschuldet oder nicht, ein Staatenlosenpass dürfte ihm zustehen, die Tatbestandsvoraussetzungen dafür sind ja nur rechtmäßiger Aufenthalt und Staatenlosigkeit.
Ob er daraus dann Vergünstigungen beim Einbürgerungsverfahren ableiten kann, steht auf einem anderen Blatt. Wenn, dann sowieso nur bei einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG, mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen, z.B. erhöhte Anforderungen an die wirtschaftlichen Verhältnisse. Als Kompromiss könnte man ja sagen: Einbürgerung nach 7 Jahren oder so. Ist letztlich alles Ermessen der Behörde im Einzelfall, ein Einbürgerungsanspruch besteht so oder so erst nach 8 Jahren.
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Antwort #13 - 07.04.2004 um 20:55:02
 
Zitat:
Na ja, eigenständiges Aufenthaltsrecht wird gegeben sein, sonst wäre schon seinerzeit die Erteilung der  Einbürgerungszusicherung nach § 9 StAG nicht möglich gewesen(...)


Erfahrungsgemäß stellt sich die Situation bei einer zur Scheidung führenden Trennung ein wenig kompliziert dar. Für das schnelle Scheidungsverfahren ist es gut, bereits ein Jahr getrennt gelebt zu haben. Für die Frage des eigenständigen Aufenthaltsrechts sieht das allerdings etwas anders aus. Daher die Frage.
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Antwort #14 - 08.04.2004 um 19:06:44
 
Zitat:
Mir ist allerdings der jetztige Aufenthaltsstatus Deines Bekannten auch nicht klar. Sollte es so sein, dass er nicht rechtmäßig ist, zum Beispiel, weil er kein eigenständiges Aufenthaltsrecht durch die Ehe erworben hat, dann ist es mit dem Staatenlosenausweis ohnehin essig, weil der nur Staatenlosen bei rechtmäßigen Aufenthalt erteilt wird.


Er hat schon mehr als zwei Jahre die unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Eigentlich hat er die Einbürgerung und die unbefristete Aufenthaltserlaubnis gleichzeitig beantragt. Smiley
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