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Begriff "Gastwissenschaftler" (Gelesen: 34.946 mal)
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29.03.2004 um 18:20:13
 
Hallo Alle,

§ 11 (2) DVAuslG regelt die Fälle einer Einreise, die keine Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf, nämlich:

2. Wissenschaftlern, die für eine wissenschaftliche Tätigkeit von deutschen Wissenschaftsorganisationen vermittelt werden und in diesem Zusammenhang in der Bundesrepublik Deutschland ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten...

3. Gastwissenschaftlern, die auf Einladung einer Hochschule oder sonstigen öffentlichen Forschungseinrichtung wissenschaftlich tätig werden...


Bedeutet das Begriff "Gastwissenschaftler" etwas besonderes oder ist es dasselbe wie "Wissenschaftler" (vgl Nr. 2) ?

Remark: eine "normale" Definition eines Gastwissenschaftlers in der wissenschaftlichen Kreisen lautet:

"Gastwissenschaftler sind Wissenschaftler, die einer Forschungseinrichtung nur für eine bestimmte Zeit angehören. Ihr Aufenthalt wird hauptsächlich durch ihre Heimatsinstitution oder ein Stipendium von einer außenstehenden Institution finanziert."

Ist es ausländerrechtlich auch so, oder geniesst ein Wissenschaftler, der auf Dauer (unbestimmte Zeit) an einer deutchen Hochschule beschäftigt wird, auch die Vorteile § 11 (2) Nr.3 DVAuslG?

Danke
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Antwort #1 - 29.03.2004 um 19:44:36
 
Zitat:
Ist es ausländerrechtlich auch so, oder geniesst ein Wissenschaftler, der auf Dauer (unbestimmte Zeit) an einer deutchen Hochschule beschäftigt wird, auch die Vorteile § 11 (2) Nr.3 DVAuslG?


Hi,
nein, ich denke die Definition trifft auch ausländerrechtlich zu.  Zumindest kannst Du sicher sein, dass nicht jeder Wissenschlaftler diese Vorzüge geniessen soll, dann hätte man sich das "Gastwissenschaftler" geschenkt.
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Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #2 - 30.03.2004 um 10:39:37
 
Zitat:
Hi,
nein, ich denke die Definition trifft auch ausländerrechtlich zu.  Zumindest kannst Du sicher sein, dass nicht jeder Wissenschlaftler diese Vorzüge geniessen soll, dann hätte man sich das "Gastwissenschaftler" geschenkt.


Hi,

ist es nur deine Meinung oder auch des Auswärtigen Amtes? Mein Freund aus einem osteuropäischen Land ist auf Einladung einer deutschen Uni (Sachsen-Anhalt) nach Deutschland eingereist, um an einem Drittmittelprojekt zu arbeiten. Er hatte das Visum "[D]" mit dem Stempel "Arbeitsaufnahme/Gastwissenschaftler". Er hat sofort nach der Einreise einen Antrag auf die Aufenthaltserlaubnis gestellt. Aber ihm wurde nur eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Eine der Begründungen: er ist ohne Zustimmung der ABH eingereist.

Wer hat das Fehler gemacht - das deutsche Konsulat oder die ABH?

Danke.
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Antwort #3 - 30.03.2004 um 12:40:44
 
Zitat:
Hi,

ist es nur deine Meinung oder auch des Auswärtigen Amtes? Mein Freund aus einem osteuropäischen Land ist auf Einladung einer deutschen Uni (Sachsen-Anhalt) nach Deutschland eingereist, um an einem Drittmittelprojekt zu arbeiten. Er hatte das Visum "[D]" mit dem Stempel "Arbeitsaufnahme/Gastwissenschaftler". Er hat sofort nach der Einreise einen Antrag auf die Aufenthaltserlaubnis gestellt. Aber ihm wurde nur eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Eine der Begründungen: er ist ohne Zustimmung der ABH eingereist.

Wer hat das Fehler gemacht - das deutsche Konsulat oder die ABH?

Danke.

Ich habe noch keine ausländerrechtliche Definition des Begriffes gesehen, meine aber auch, dass das nicht erforderlich ist. Wenn jemand als "Gastwissenschaftler" kommt, wird das schon so aus den Unterlagen hervorgehen.
Zum Visum. Es gibt ein Schreiben des Bundesinnenministeriums aus dem Jahr 1996, danach gilt folgende Rechtsauffassung:
Gastwissenschafltern darf ein Visum ohne Zustimmung der ABH erteilt werden, wenn der Aufenthalt 90 Tage nicht überschreitet. In diesen Fällen liegt keine Erwerbstätigkeit vor.
Bei Aufenthalten über 90 Tage liegt eine Erwerbstätigkeit nach § 12 ABs. 1 DVAuslG vor.
Das Visum bedarf der Zustimmung der ABH
(Zitat nicht im Wortlaut).

Den rot markierten Zusatz hat das BMI wenig später aus dem Erlass gestrichen, womit wohl ausdrücklich zum Ausdruck gebracht wurde, dass auch Visa für die Tätigkeit über 90 Tage keiner Zustimmung bedürfen.

Rechtsgrundlage für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist § 6 Abs. 1 AAV. Diese Vorschrift ist mit "Aufenhaltsgenehmigung für arbeitserlaubnisfreie Beschäftigungen" überschrieben. Die ABH muss also den richtigen Aufenthaltstitel wählen, "Genehmigung" ist ja nur ein Überbegriff. Wenn die ABH zu dem Schluss kommt, dass es sich um einen nach seiner Natur vorübergehenden Aufenthaltszweck handelt, ist die Bewilligung der richtige Titel. Die Begründung "falsches Visum" zieht nicht, da er ja nicht aufgrund seiner Angaben mit einem D-Visum eingereist ist, sondern aufgrund der Regelungen des BMI.
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Antwort #4 - 30.03.2004 um 15:51:32
 
Zuerst, vielen Dank für die Antwort!

Zitat:
Ich habe noch keine ausländerrechtliche Definition des Begriffes gesehen, meine aber auch, dass das nicht erforderlich ist. Wenn jemand als "Gastwissenschaftler" kommt, wird das schon so aus den Unterlagen hervorgehen.


Ich bin selbst mit dem Stempel "Arbeitsufnahme/Gastwissenschaftler" nach Deutschland gekommen, obwohl, meiner Erinnerung nach, kein Wort "Gastwissenschaftler" in meiner Unterlagen zu finden war (leider habe ich derzeit nicht gewusst, dass man in Deutchland alle Unterlagen kopieren und sammeln soll). Übrigens, wurde mir die Aufenthaltserlaubnis nach § 5.1  AAV erteilt. Wie bist du darauf gekommen, dass es sich um § 6 AAV handeln soll?

Zitat:
Zum Visum. Es gibt ein Schreiben des Bundesinnenministeriums aus dem Jahr 1996, danach gilt folgende Rechtsauffassung:
Gastwissenschafltern darf ein Visum ohne Zustimmung der ABH erteilt werden, wenn der Aufenthalt 90 Tage nicht überschreitet. In diesen Fällen liegt keine Erwerbstätigkeit vor.
Bei Aufenthalten über 90 Tage liegt eine Erwerbstätigkeit nach § 12 ABs. 1 DVAuslG vor.
Das Visum bedarf der Zustimmung der ABH
(Zitat nicht im Wortlaut).

Den rot markierten Zusatz hat das BMI wenig später aus dem Erlass gestrichen, womit wohl ausdrücklich zum Ausdruck gebracht wurde, dass auch Visa für die Tätigkeit über 90 Tage keiner Zustimmung bedürfen.


Das heisst, dass diese Begründung der ABH falsch war. Oder?

Zitat:
Rechtsgrundlage für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist § 6 Abs. 1 AAV. Diese Vorschrift ist mit "Aufenhaltsgenehmigung für arbeitserlaubnisfreie Beschäftigungen" überschrieben. Die ABH muss also den richtigen Aufenthaltstitel wählen, "Genehmigung" ist ja nur ein Überbegriff. Wenn die ABH zu dem Schluss kommt, dass es sich um einen nach seiner Natur vorübergehenden Aufenthaltszweck handelt, ist die Bewilligung der richtige Titel. Die Begründung "falsches Visum" zieht nicht, da er ja nicht aufgrund seiner Angaben mit einem D-Visum eingereist ist, sondern aufgrund der Regelungen des BMI.


Wie schon gesagt, wurde mir die Aufenthaltserlaubnis nach § 5 AAV erteilt, obwohl ich fast kein Unterschied mit dem Falle meines Freundes sehe außer, dass wir in verschiedenen Länder arbeiten und er nur eine halbe Stelle besitzt. Eigentlich wurde ihm das Letzte als zweite Grund der Entscheidung über die Aufenthaltsbewilligung genannt. Niemand hat ihm etwas über "einen nach seiner Natur vorübergehenden Aufenthaltszweck" gesagt. Übrigens, ist es, meiner Ansicht nach, unmöglich, eine wissenshaftliche Arbeit als "vorübergehend" einzustufen. Sogar wenn es sich um ein Drittmittelprojekt handelt.
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Antwort #5 - 30.03.2004 um 16:06:58
 
Zitat:
Übrigens, ist es, meiner Ansicht nach, unmöglich, eine wissenshaftliche Arbeit als "vorübergehend" einzustufen. Sogar wenn es sich um ein Drittmittelprojekt handelt.



warum sollte das unmöglich sein ? Wenn man eine Aufgabe bekommt, dafür 3 Jahre Zeit und Stipendium für eben diesen Zeitraum, dann ist es nicht ein "vorübergehender" Aufenthalt ??
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Antwort #6 - 30.03.2004 um 16:42:22
 
Zitat:
warum sollte das unmöglich sein ? Wenn man eine Aufgabe bekommt, dafür 3 Jahre Zeit und Stipendium für eben diesen Zeitraum, dann ist es nicht ein "vorübergehender" Aufenthalt ??


Es handelt sich nicht um ein Stipendium, sondern um eine ordentliche Tarifarbeit (BAT II).
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Antwort #7 - 30.03.2004 um 20:45:40
 
Zitat:
Es handelt sich nicht um ein Stipendium, sondern um eine ordentliche Tarifarbeit (BAT II).
Stipendium nahm ich als Beispiel Zwinkernd Ich habe auch jahrelang auf BaT IIa-Stelle gearbeitet, alles nur "vorübergehend" Zwinkernd Rein logisch ist ja auch egal, woher Du Dein Geld bekommst - das hat mit dem "vorübergehend" nicht zu tun. Nicht vorübergehend ist wenn Du eine z.B. unbefristete Stelle hast Zwinkernd Ich habe auch jahrelang Arbeitslosengeld von BAT IIa (voll) gezahlt, und trotzdem danach kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, da mein Aufenthalt laut Leiter der Ausländerbehörde nur vorübergehend ...
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Antwort #8 - 30.03.2004 um 20:52:58
 
Zitat:
Ist es ausländerrechtlich auch so, oder geniesst ein Wissenschaftler, der auf Dauer (unbestimmte Zeit) an einer deutchen Hochschule beschäftigt wird, auch die Vorteile § 11 (2) Nr.3 DVAuslG?


Nach meinen Erfahrungen genießen auch Wissenschaftler, die auf Dauer nach .de einreisen, das Privileg, dass die ABH nicht der Visumerteilung zustimmen muss. Das wird allerdings von Botschaft zu Botschaft sehr unterschiedlich gehandhabt. Vielfach ist es allerdings auch so, dass viele Wissenschaftler, die auf Dauer einreisen, zunächst zu einem vorübergehenden Zweck (Projekt) einreisen und sie die (unbeschränkte) Dauer der Beschäftigung im Laufe der Zeit ergibt.

Ob es generelle Anweisungen des Auswärtigen Amtes dazu gibt, ist mir nicht bekannt.
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Antwort #9 - 30.03.2004 um 21:02:26
 
Zitat:
ist es nur deine Meinung oder auch des Auswärtigen Amtes? Mein Freund aus einem osteuropäischen Land ist auf Einladung einer deutschen Uni (Sachsen-Anhalt) nach Deutschland eingereist, um an einem Drittmittelprojekt zu arbeiten. Er hatte das Visum "[D]" mit dem Stempel "Arbeitsaufnahme/Gastwissenschaftler". Er hat sofort nach der Einreise einen Antrag auf die Aufenthaltserlaubnis gestellt. Aber ihm wurde nur eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.


Es handelt sich um ein Projekt: Das Wort Projekt sagt: Definierter Anfang und definiertes Ende: Die ABH hat darauf hin geschlossen, dass der Arbeitsaufenthalt Deines Bekanten eine seiner Natur nach vorübergehender Art ist und die ABew erteilt.

Ein weiteres Indiz für eine ABew als richtigen Titel wäre, wenn ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen wird. Es ist nämlich entgegen der Meinung verschiedener Mitarbeiter von Personalabteilungen in Universitäten rechtlich in Deutschland möglich, unbefristete Arbeitsverträge zu vergeben, wenn dies im Interesse der Hochschule ist. Nachzulesen in den meisten Hochschulgesetzen der Länder.

Mir scheint, dass hier eigentlich weder Botschaft noch ABH einen Fehler gemacht haben.

Wenn Du nicht mit der Entscheidung einverstanden bist, kann Dein Bekannter im Übrigen einen Widerspruch gegen die ABew erheben mit dem Ziel, eine AE erteilt zu bekommen.
ciao,
Andreas
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Antwort #10 - 31.03.2004 um 08:37:37
 
Zitat:
Wie bist du darauf gekommen, dass es sich um § 6 AAV handeln soll?


Das habe ich ungeprüft aus dem zitierten BMI-Erlass übernommen, der später geändert wurde

"Grundlage für die Visumserteilung ist § 6 Abs. 1 AAV in Verbindung mit § 9 Nr. 6 AEVO ".


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Antwort #11 - 31.03.2004 um 11:10:30
 
Zitat:
Es handelt sich um ein Projekt: Das Wort Projekt sagt: Definierter Anfang und definiertes Ende: Die ABH hat darauf hin geschlossen, dass der Arbeitsaufenthalt Deines Bekanten eine seiner Natur nach vorübergehender Art ist und die ABew erteilt.

Ein weiteres Indiz für eine ABew als richtigen Titel wäre, wenn ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen wird. Es ist nämlich entgegen der Meinung verschiedener Mitarbeiter von Personalabteilungen in Universitäten rechtlich in Deutschland möglich, unbefristete Arbeitsverträge zu vergeben, wenn dies im Interesse der Hochschule ist. Nachzulesen in den meisten Hochschulgesetzen der Länder.


Wahrscheinlich ist es vom Gesetzt erlaubt, aber es fehlen die freie Stelle, die vom Haushalt bezahlt werden können. Deswegen ist die Arbeit von 90-95% der Mitarbeiter einer öffentlichen Forschungseinrichtung durch Drittmittel finanziert (Drittmittelprojekte). Die Lage soll der ABH Mitarbetern bekannt werden. Ich selbst arbeite in solchem Drittmittelprojekt (DFG) und habe trotzdem eine Aufenthaltserlaubnis.

Zitat:
Mir scheint, dass hier eigentlich weder Botschaft noch ABH einen Fehler gemacht haben.


Wenn man die "Indizen" wie "Drittmittelprojekt" und "befristete Arbeitsvertrag" als Beweis betrachten dürfen, dass das Aufenthaltszweck "von seiner Natur nach" vorübergehend ist, kann man wirklich nichts tun. Griesgrämig

Zitat:
Wenn Du nicht mit der Entscheidung einverstanden bist, kann Dein Bekannter im Übrigen einen Widerspruch gegen die ABew erheben mit dem Ziel, eine AE erteilt zu bekommen.


Das ist mehr oder weniger klar. Aber was soll er als "Schwerpunkt" des Widerspruches nennen? Soweit ich bisher verstanden habe, spielt die Tatsache, dass er ohne Zustimmung der ABH eingereist ist und nur halbe Stelle (BAT II/2) hat, überhaupt keine Rolle. Übrigens, hat er keine schriftliche Begründung, warum ihm statt Aufenthaltserlaubnis die Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist. Soll er zuerst solche schriftlichen Begründung beantragen?

Danke
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Antwort #12 - 31.03.2004 um 11:11:54
 
Zitat:
Das habe ich ungeprüft aus dem zitierten BMI-Erlass übernommen, der später geändert wurde

"Grundlage für die Visumserteilung ist § 6 Abs. 1 AAV in Verbindung mit § 9 Nr. 6 AEVO ".




Danke Mick!

Weisst du, wie es nun lautet?
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Antwort #13 - 31.03.2004 um 12:57:58
 
Zitat:
Danke Mick!

Weisst du, wie es nun lautet?



Das was ich schrieb gehörte zum letzten Absatz des Erlasses.

Der Absatz lautete vor der Änderung (Streichung) in etwa:

"Bei Aufenthalten über 90 Tage liegt eine Erwerbstätigkeit nach § 12 ABs. 1 DVAuslG vor. Das Visum bedarf der Zustimmung der ABH. Grundlage für die Visumserteilung ist § 6 Abs. 1 AAV in Verbindung mit § 9 Nr. 6 AEVO"

Jetzt nur noch:

"Bei Aufenthalten über 90 Tage liegt eine Erwerbstätigkeit nach § 12 Abs. 1 DVAuslG vor.
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Antwort #14 - 31.03.2004 um 16:56:17
 
Zitat:
Das was ich schrieb gehörte zum letzten Absatz des Erlasses.

Der Absatz lautete vor der Änderung (Streichung) in etwa:

"Bei Aufenthalten über 90 Tage liegt eine Erwerbstätigkeit nach § 12 ABs. 1 DVAuslG vor. Das Visum bedarf der Zustimmung der ABH. Grundlage für die Visumserteilung ist § 6 Abs. 1 AAV in Verbindung mit § 9 Nr. 6 AEVO"

Jetzt nur noch:

"Bei Aufenthalten über 90 Tage liegt eine Erwerbstätigkeit nach § 12 Abs. 1 DVAuslG vor.


Noch mal Danke!

Also nach der Änderung (Streichung)  § 5 Nr. 1 AAV ist auch möglich. Smiley
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Antwort #15 - 31.03.2004 um 19:11:50
 
Zitat:
was soll er als "Schwerpunkt" des Widerspruches nennen?


Dass sein Aufenthalt "von seiner Natur nach" nicht nur voruebergehend ist. Smiley

Befristeter Arbeitvertrag, falls die Befristung nur ausschliesslich auf den finanzielen Umstaenden beruht, soll kein Hinderis sein. Aber falls die Aufenthaltsgenehmigung explizit nur fuer Arbeit am Drittmittelprojekt erteilt ist, wird es schwer...
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Antwort #16 - 31.03.2004 um 19:14:26
 
Zitat:
Noch mal Danke!

Also nach der Änderung (Streichung)  § 5 Nr. 1 AAV ist auch möglich. Smiley
Weisst du, wann genau das gestrichen worden war?



Der Ursprungserlass und die Änderung sind aus 1996. Kurz hintereinander.
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Antwort #17 - 31.03.2004 um 23:17:46
 
Zitat:
Ich selbst arbeite in solchem Drittmittelprojekt (DFG) und habe trotzdem eine Aufenthaltserlaubnis.

(...)

Das ist mehr oder weniger klar. Aber was soll er als "Schwerpunkt" des Widerspruches nennen? Soweit ich bisher verstanden habe, spielt die Tatsache, dass er ohne Zustimmung der ABH eingereist ist und nur halbe Stelle (BAT II/2) hat, überhaupt keine Rolle. Übrigens, hat er keine schriftliche Begründung, warum ihm statt Aufenthaltserlaubnis die Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist. Soll er zuerst solche schriftlichen Begründung beantragen?


Das ist eigentlich eher eine individuelle Frage als eine rechtliche. In diesem Rechtsgebiet paaren (besser: kreuzen) sich die verwaltungsrechtlichen Begriffe des Beurteilungsspielraumes und des Ermessens.

Will heissen: Mit verschiedener Auslegung der rechtlichen Begriffe und / oder Ausübung des Ermessens könnten beide Entscheidungen (AE oder ABew) richtig sein.

Da die Aufenthaltsgenehmigungen üblicherweise als Aufkleber in den Pass geklebt werden, sind umfangreiche Begründungen eher unüblich, da auch in den meisten Fällen durch die Erteilung antragsgemäß entschieden ist. Hat Dein Freund auf dem Antrag explizit angegeben, dass eine AE begehrt wird?

Ich würde zunächst keinen Widerspruch erheben, sondern  erst einmal schriftlich oder im Rahmen einer Vorspache (vielleicht zur Niederschrift) erklären, dass der Antragsteller die Erteilung einer AE begehrte und nicht so recht mit der ABew einverstanden ist. Als Beleg für das besondere öffentliche Interesse an der wissenschaftlichen Arbeit in .de könnte ein Referenz schreiben des Projektleiters beigefügt werden. Dein Bekannter könnte darüber hinaus auch auf Deinen Fall verweisen, in dem ja scheinbar auch eine AE erteilt wurde.

Wenn darauf keine erwünschte Reaktion kommt, kann immer noch Widerspruch erhoben werden. Wenn eine (korrekte) Rechtsbehelfsbelehrung erfolgte, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe.   

Ciao
Andreas
PS.: In 'meiner' ABH werden AEs jedenfalls nicht für halbe Stellen BAT II erteilt.
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Antwort #18 - 01.04.2004 um 07:17:37
 
Zitat:
Als Beleg für das besondere öffentliche Interesse an der wissenschaftlichen Arbeit in .de könnte ein Referenz schreiben des Projektleiters beigefügt werden.


Ja er kann, aber ob es hilft ? Zwinkernd Ich habe als Beleg die Referenzen MEHRERER Professoren, des Rektors der Universität Rostock und des Umweltministeriums Mecklenburg-Vorpommern beigefügt - es hat in der Ausländerbehörde niemanden interessiert, Verlängerung einer Abewilligung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (im Anschluss an die Abewilligung für Promotion) für Habilitation ist verboten, nach dem Studium MUSS man ausreisen, das wurde mir immer und immer wiederholt ....
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Antwort #19 - 01.04.2004 um 12:12:49
 
Zitat:
Hat Dein Freund auf dem Antrag explizit angegeben, dass eine AE begehrt wird?


Er hat das Wort "Aufenthaltserlaubnis" gekreuzt.

Zitat:
Ich würde zunächst keinen Widerspruch erheben, sondern  erst einmal schriftlich oder im Rahmen einer Vorspache (vielleicht zur Niederschrift) erklären, dass der Antragsteller die Erteilung einer AE begehrte und nicht so recht mit der ABew einverstanden ist.


Er hat schon sich mündlich beschwert. Und ich habe die zwei (mündliche) Begründungen der ABH zitiert.

Zitat:
Als Beleg für das besondere öffentliche Interesse an der wissenschaftlichen Arbeit in .de könnte ein Referenz schreiben des Projektleiters beigefügt werden.


Du meinst, dass er soll beharren, dass ihm die Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Nr. 1 AAV zusteht? Oder ist "das besondere öffentliche Interesse" auch für Aufenthaltserlaubnis nach § 6 AAV wichtig?

Zitat:
Dein Bekannter könnte darüber hinaus auch auf Deinen Fall verweisen, in dem ja scheinbar auch eine AE erteilt wurde.


Ich würde gerne es vermeiden. Zuerst wohne ich in anderem Land. Und nach deiner Wörter habe ich Gefühl, dass meine Aufenthaltserlaubnis auch nicht sicher ist.

Zitat:
Wenn darauf keine erwünschte Reaktion kommt, kann immer noch Widerspruch erhoben werden. Wenn eine (korrekte) Rechtsbehelfsbelehrung erfolgte, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe.


Danke für den Hinweis!

Zitat:
In 'meiner' ABH werden AEs jedenfalls nicht für halbe Stellen BAT II erteilt.


Ist es eine schriftliche Regelung? Sieht es mit der volle Stelle anders aus?
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Antwort #20 - 01.04.2004 um 16:11:24
 
am 31.03.04 um 23:17:46, schrieb Hesekiel :
In 'meiner' ABH werden AEs jedenfalls nicht für halbe Stellen BAT II erteilt.

Ist das nicht die Selbstinitiative der einzelnen Mitarbeiter von Auslaenderbehoerden? Einmal habe ich auf Nachfrage, warum man mit einer halben BAT II AB bekommt und nicht AE, eine folgende Antwort von einem ABH Mitarbeiter bekommen:
Ich habe Bekannte bei der Uni. Sie sagen, dass eine solche Stelle normalerweise fuer die Promotion vergeben wird. Fuer die Promotion gibt es AB.

Meiner Meinung nach gibt es hier zwei Varianten: entweder ist eine solche Beurteilung generell von oben (Innenminesterium oder sonst was) angegeben
oder sie ist eine Selbstiniative. Kann man als Auslaender gegen eine solche
Selbstinitiative generell vorgehen? Gibt es eine Behoerde in Deutschland bei
der man gegen ABH klagen kann  (ohne vor Gericht zu gehen, wo man als Auslaender im Bereich des Auslaenderrechts wenig Chancen hat)?
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Antwort #21 - 01.04.2004 um 16:57:11
 
Zitat:
am 31.03.04 um 23:17:46, schrieb Hesekiel :
In 'meiner' ABH werden AEs jedenfalls nicht für halbe Stellen BAT II erteilt.

Ist das nicht die Selbstinitiative der einzelnen Mitarbeiter von Auslaenderbehoerden? Einmal habe ich auf Nachfrage, warum man mit einer halben BAT II AB bekommt und nicht AE, eine folgende Antwort von einem ABH Mitarbeiter bekommen:
Ich habe Bekannte bei der Uni. Sie sagen, dass eine solche Stelle normalerweise fuer die Promotion vergeben wird. Fuer die Promotion gibt es AB.

Meiner Meinung nach gibt es hier zwei Varianten: entweder ist eine solche Beurteilung generell von oben (Innenminesterium oder sonst was) angegeben
oder sie ist eine Selbstiniative. Kann man als Auslaender gegen eine solche
Selbstinitiative generell vorgehen? Gibt es eine Behoerde in Deutschland bei
der man gegen ABH klagen kann  (ohne vor Gericht zu gehen, wo man als Auslaender im Bereich des Auslaenderrechts wenig Chancen hat)?


"Selbstinitiative" ist nett. Im Behördendeutsch spricht man von Ermessen. Und eine Ermessensentscheidung ist selbstverständlich überprüfbar. Der normale Weg ist Widerspruch, dann Klage.
Und zum Thema: als Ausländer hat man im Bereich des Ausländerrechtes wenig Chancen -> vielleicht liegt das ja daran, dass die Behörden vernünftig gearbeitet haben und die richtige (gesetzeskonforme) Entscheidung getroffen haben.   [beifall=beifall.gif]

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #22 - 01.04.2004 um 17:01:30
 
Zitat:
am 31.03.04 um 23:17:46, schrieb Hesekiel :
In 'meiner' ABH werden AEs jedenfalls nicht für halbe Stellen BAT II erteilt.

Kann man als Auslaender gegen eine solche Selbstinitiative generell vorgehen? Gibt es eine Behoerde in Deutschland bei der man gegen ABH klagen kann  (ohne vor Gericht zu gehen, wo man als Auslaender im Bereich des Auslaenderrechts wenig Chancen hat)?


Die Behoerde heisst Bundesministerium fuer Inneren (BMI). Man darf dort um einer Stellungnahme bitten. Aber klagen kann man nur vom Gericht. Smiley Warum denkst Du, dass die Aslaender beim Gericht weniger Chansen haben als bei einer Behoerde?  Smiley
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Antwort #23 - 01.04.2004 um 17:32:30
 
Zitat:
"Selbstinitiative" ist nett. Im Behördendeutsch spricht man von Ermessen. Und eine Ermessensentscheidung ist selbstverständlich überprüfbar. Der normale Weg ist Widerspruch, dann Klage.
Und zum Thema: als Ausländer hat man im Bereich des Ausländerrechtes wenig Chancen -> vielleicht liegt das ja daran, dass die Behörden vernünftig gearbeitet haben und die richtige (gesetzeskonforme) Entscheidung getroffen haben.   [beifall=beifall.gif]




Ich habe den Begriff "Selbstinitiative" eingefuehrt, weil ich nicht gefundenen habe, dass fuer eine solche Entscheidung: eine AB fuer eine BAT II/2 Stelle fuer Forschung und Lehre auch wenn Promotion nicht im Mittelpunkt steht (Also, der Aufenthalt dient nicht ueberwiegend der Weiterbuldung und damit der eigenen Interessen) , ABH Ermessen hat. Wo steht es? Wenn es nirgendwo steht, dann  soll nur nach § 5 Nr. 1 AAV beurteilt werden. Anderfalls ist das eine "Selbstinitiative", die mir  einen Sachschaden zufuegen kann. (und uebrigens auch der Uni in dem Sinne, dass sie einen wertvollen Mitarbeiter verlieren kann, den sie lange gesucht hat, und das nur weil jemand in ABH sich viel Muehe gegeben hat, eine Moeglichkeit fuer die Unguenstige
Entscheidung auszusuchen, waehrend einer guenstigen Entscheidung nichts
im Wege stand).

Uebrigens bin ich nur deswegen ueber das Thema aufgeregt, weil ich 4.5 Jahre eine AE hatte und jetzt bei der Verlaengerung ploetzlich die Gefaehr einer Unwandlung in eine AB entsteht. Wenn es wirklich passiert, dann hatte die ABH frueher bei der Erteilung der vorherigen AE bei mir den falschen Eindrueck erweckt,  was meine Plaene beinflusst hat (ich hatte Vorschlaege fuer Jobaufnahme aus mehreren Laendern gehabt und die Tatsache, dass
ich einen normallen Status habe, hat eine grosse Rolle gespielt, insbesondere
aus Familiengruenden).
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Antwort #24 - 01.04.2004 um 17:38:33
 
Zitat:
"Selbstinitiative" ist nett. Im Behördendeutsch spricht man von Ermessen. Und eine Ermessensentscheidung ist selbstverständlich überprüfbar. Der normale Weg ist Widerspruch, dann Klage.


Um einer wirklichen Ermessensentscheidung geht es selden. Das soll ein ganz besonderer Fall sein. Normalerweise geben es die Verwaltungsvorschriften (oder Erlasse, oder Richtlinien), die alle mehr oder weniger standarte Situationen erfassen. Ich glaube der Fall einer wissenschaftlichen Arbeit ist ganz "standart"... Die Berliner Normen kann man in http://www.rak-berlin.de/infomitglieder/Justizverwaltung/weisung.pdf auf Seite 100 finden. D.h. seit 8.8.2001 erfuellen alle Wissenschaftler in Berlin die Voraussetzungen des § 5 Nr. 1 AAV... Ich bin ganz sicher, dass es keine "Eigeniniziative" war, sonder ein Erlass (vermuetlich vom BMI).

Zitat:
Und zum Thema: als Ausländer hat man im Bereich des Ausländerrechtes wenig Chancen -> vielleicht liegt das ja daran, dass die Behörden vernünftig gearbeitet haben und die richtige (gesetzeskonforme) Entscheidung getroffen haben.


Es liegt auch daran, dass viele Auslaender Angst und Muede vor Behoerden haben und gehen ueberhaupt nicht ins Gericht. Smiley Besonders, die Auslaender aus der Staaten, wo das Wort "Gesetz" weniger bedeutet, als das Willen eines Beamtes... Smiley
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Antwort #25 - 01.04.2004 um 17:42:39
 
Zitat:
Uebrigens bin ich nur deswegen ueber das Thema aufgeregt, weil ich 4.5 Jahre eine AE hatte und jetzt bei der Verlaengerung ploetzlich die Gefaehr einer Unwandlung in eine AB entsteht.


Warum entsteht solche Gefaehr? Sind Deine Umstaende geaendert?
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Antwort #26 - 01.04.2004 um 17:42:44
 
Zitat:
Die Behoerde heisst Bundesministerium fuer Inneren (BMI). Man darf dort um einer Stellungnahme bitten. Aber klagen kann man nur vom Gericht. Smiley Warum denkst Du, dass die Aslaender beim Gericht weniger Chansen haben als bei einer Behoerde?  Smiley


Ich schaetze nur ab, dass mich bei der Anfrage an eine Behoerde die Uni eher unterstuetzen kann als beim Gang vor Gericht. Ich habe den Eidruck, dass im Endeffekt praktish alles daran  liegt, wie maechtig die Leute sind, die fuer dich bitten. Das zeigt nur, dass Deutschland im Bereich des Auslaenderrechts grosse Probleme hat. (Ich wuerde aber natuerlich mein eigenes Land nicht als Vorzeigebeispiel nennen  Smiley )
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Antwort #27 - 01.04.2004 um 18:01:37
 
Zitat:
Warum entsteht solche Gefaehr? Sind Deine Umstaende geaendert?


Nein. Ich habe die Uni vor 1.5 Jahren gewechselt und fuer die neue Stelle AE noch bei der alten ABH bekommen (Nordrein-Westfalen). Seitdem habe sich
nichts geaendert, nur der Vertrag wurde noch um 2 Jahre verlaengert.
Aber jetzt soll ich AE bei der neuen ABH (Hessen) verlaengern.
Aber fuer die Verlaengerung einer Aufenthaltsgenehmigung (AE oder AB)
gibt es die gleichen Vorausetzungen wie bei der Erteilung. So gesehen, habe ich keinen Vorteil wegen  4.5 Jahre AE, falls ABH meine Situation jetzt anders beurteilt.
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Antwort #28 - 01.04.2004 um 18:32:46
 
Dr-er schrieb: " Es liegt auch daran, dass viele Auslaender Angst und Muede vor Behoerden haben und gehen ueberhaupt nicht ins Gericht"

Es liegt nicht nur daran. Klar hat man Angst, wenn von der Ausländerbehörde die Lebensumstände der Familie in D abhängen usw.

Aber nicht NUR die Ausländer haben Angst, es wird ihnen auch Angst gemacht. So konkret geschehen im Herbst 2001 als mir der Ausländerbeauftragte der Hansestadt Rostock sagte (ich wollte eine Umwandlung der Aufenthaltsbewilligung in Aerlaubnis für Habilitation, und ich dachte, er will eigentlich den Ausländern helfen): "Gehen sie bloss nicht zur Ausländerbehörde damit, ich werde erstaml dort sprechen, bloss nicht die Ausländerbehörde verärgern, bloss nicht irgendwelche Forderungen stellen, die Umwandlung der Abew in Aerl geht eigentlich gar nicht, bloss die Leute bei der ABH nicht verärgern usw."

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Antwort #29 - 01.04.2004 um 18:37:19
 
Zitat:
Aber fuer die Verlaengerung einer Aufenthaltsgenehmigung (AE oder AB) gibt es die gleichen Vorausetzungen wie bei der Erteilung. So gesehen, habe ich keinen Vorteil wegen  4.5 Jahre AE, falls ABH meine Situation jetzt anders beurteilt.


AuslG-VwV 7.1.3.4            Wird die Aufenthaltsgenehmigung wiederholt und ohne Einschränkungen verlängert, kann unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes das Ermessen der Ausländer­behörde so stark eingeschränkt sein (langwährender rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet, die damit einhergehende Verwurzelung in die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse in Deutschland sowie das fortgeschrittene Alter des Ausländers), dass der Antrag auf weitere Verlängerung nicht allein aus solchen Gründen abgelehnt werden kann, die eine Ablehnung bereits in einem früheren Stadium gerechtfertigt hätten.

Ich wuerde diese Vorschrift so interpretieren, dass wenn Du um Verlaengerung einer Aufenthaltserlaubnis begehrst, ist die Ablehnung des Antrages (z.B. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) fast unmoeglich... Smiley
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Antwort #30 - 01.04.2004 um 18:48:44
 
Zitat:
AuslG-VwV 7.1.3.4            Wird die Aufenthaltsgenehmigung wiederholt und ohne Einschränkungen verlängert, kann unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes das Ermessen der Ausländer­behörde so stark eingeschränkt sein (langwährender rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet, die damit einhergehende Verwurzelung in die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse in Deutschland sowie das fortgeschrittene Alter des Ausländers), dass der Antrag auf weitere Verlängerung nicht allein aus solchen Gründen abgelehnt werden kann, die eine Ablehnung bereits in einem früheren Stadium gerechtfertigt hätten.

Ich wuerde diese Vorschrift so interpretieren, dass wenn Du um Verlaengerung einer Aufenthaltserlaubnis begehrst, ist die Ablehnung des Antrages (z.B. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) fast unmoeglich... Smiley


Danke schon fuer ein zusaetzliches Argument, ich habe es nicht gewusst. Interessant ob unsere Experten es als wirksames Instrument beurteilen wuerden?  Ich sehe aber aus dieser Vorschrift nicht, dass der Typ der Aufenthaltstitel ohne Wiederspruch zu ihr nicht gewechselt werden kann.
Ausserdem liegt es nicht im Ermessen der ABH ihr Ermessen einzuschraenken  ? Smiley
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Antwort #31 - 01.04.2004 um 20:09:52
 
Zitat:
Ist es eine schriftliche Regelung? Sieht es mit der volle Stelle anders aus?


Das ist unsere übliche Entscheidungspraxis. Diese Praxis wurde durch die Fachaufsichtsbehörde im Rahmen von Widerspruchsverfahren akzeptiert, Klagen vor dem Verwaltungsgerich hat es bei uns noch nicht gegeben, daher gehe ich weiterhin davon aus, dass daran aus rechtlicher Sicht nichts auszusetzen ist.

Grüße,
Andreas
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Antwort #32 - 06.04.2004 um 12:28:32
 
Zitat:
Das ist unsere übliche Entscheidungspraxis. Diese Praxis wurde durch die Fachaufsichtsbehörde im Rahmen von Widerspruchsverfahren akzeptiert, Klagen vor dem Verwaltungsgerich hat es bei uns noch nicht gegeben, daher gehe ich weiterhin davon aus, dass daran aus rechtlicher Sicht nichts auszusetzen ist.

Grüße,
Andreas


Was ist die "Fachaufsichtsbehörde"? Bedeutet es, dass es einen Widerspruch gegen der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung statt Aufenthaltserlaubnis gab? Wurde der Widerspruch abgelehnt?

Danke.
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