Zitat:"Selbstinitiative" ist nett. Im Behördendeutsch spricht man von Ermessen. Und eine Ermessensentscheidung ist selbstverständlich überprüfbar. Der normale Weg ist Widerspruch, dann Klage.
Und zum Thema: als Ausländer hat man im Bereich des Ausländerrechtes wenig Chancen -> vielleicht liegt das ja daran, dass die Behörden vernünftig gearbeitet haben und die richtige (gesetzeskonforme) Entscheidung getroffen haben. [beifall=beifall.gif]
Ich habe den Begriff "Selbstinitiative" eingefuehrt, weil ich nicht gefundenen habe, dass fuer eine solche Entscheidung: eine AB fuer eine BAT II/2 Stelle fuer Forschung und Lehre auch wenn Promotion nicht im Mittelpunkt steht (Also, der Aufenthalt dient nicht ueberwiegend der Weiterbuldung und damit der eigenen Interessen) ,
ABH Ermessen hat. Wo steht es? Wenn es nirgendwo steht, dann soll nur nach § 5 Nr. 1 AAV beurteilt werden. Anderfalls ist das eine "Selbstinitiative", die mir einen Sachschaden zufuegen kann. (und uebrigens auch der Uni in dem Sinne, dass sie einen wertvollen Mitarbeiter verlieren kann, den sie lange gesucht hat, und das nur weil jemand in
ABH sich viel Muehe gegeben hat, eine Moeglichkeit fuer die Unguenstige
Entscheidung auszusuchen, waehrend einer guenstigen Entscheidung nichts
im Wege stand).
Uebrigens bin ich nur deswegen ueber das Thema aufgeregt, weil ich 4.5 Jahre eine
AE hatte und jetzt bei der Verlaengerung ploetzlich die Gefaehr einer Unwandlung in eine AB entsteht. Wenn es wirklich passiert, dann hatte die
ABH frueher bei der Erteilung der vorherigen
AE bei mir den falschen Eindrueck erweckt, was meine Plaene beinflusst hat (ich hatte Vorschlaege fuer Jobaufnahme aus mehreren Laendern gehabt und die Tatsache, dass
ich einen normallen Status habe, hat eine grosse Rolle gespielt, insbesondere
aus Familiengruenden).