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EU Ausland um nationales Recht zu vermeiden? (Gelesen: 10.925 mal)
ein_anderer_planet
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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29.03.2004 um 11:41:17
 
Hallo ,

ich habe folgende Frage zur Nutzung der Freizügigkeitsregelung laut EU REcht.
Folgendes Problem : Ich heirate im Sommer meinen Ägyptischen Freund in Dänemark mit einem 2Monatsvisum und hoffe dann eine AE in Deutschland für ihn  zu bekommen.Sein Pass läuft im Dezember diesen Jahres ab , er kann ihn eventuell bis März 2005 in der Ägyptischen Botschaft verlängern , dann nicht mehr ( wegen Wehrdienst 3 Jahre)
Das heisst wir werden im besten Fall eine AE bis zum Auslauf des PAsses bekommen.
Nach Konsultierung mehrerer Anwälte habe ich verstanden , dass wir danach wegen unterlasseser Passpflicht und Unmöglichkeit Passersatzpapiere in diesem Fall zu bekommen ( eine abzuleistender rim Heimatland ist per se nicht unzumutbar )
mit einer Aufforderung zur Ausreise rechnen müssen
trotz bestehender Ehe zu einer deutschen Frau.Ist das so richtig?

Ich habe mich nun gefragt ob ein Umzug in ein anderes
EU Land eine mögliche Lösung für unser Problem ist?
Kann ich ihn unter Nutzung der Freizügigkeitsverordnung ( ich bin Studentin) mit nach BElgien zum Beispiel nehmen und eine gemeinsame EU-
Aufenthaltserlaubnis bekommen?WAs passiert dann mit uns in dem Moment wo sein Pass ausläuft.Kann ihm die EU-Aufenthaltserlaubnis dann wegen unterlassener Passpflicht verwehrt bleiben?
Im Akrich Urteil vom Europäischen Gerichtshof habe ich
den Eindruck erhalten , dass laut europäischem Recht
sogar die Ehe mit einem illegal Eingereisten nicht
in Form einer Abschiebung oder Verwehrung der Aufenthaltserlaubnis sanktioniert werden kann , so lange eine wirkliche Ehe zu einer EU Staatsbürgerin besteht?Was denkt ihr dazu?

Würde ein Umzug ins EU Ausland meine Situation mit einem ägyptischen Mann dessen Pass auslaufen wird ,
verbessern?

Vielen Dank für eure Hilfe.
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Antwort #1 - 29.03.2004 um 17:57:48
 
Hallo ein_anderer_Planet,

solange Ihr Euch in Deutschland aufhaltet, regelt sich alles nach dem nationalen Ausländerrecht also AuslG.

Allerdings habe ich das mit dem 2-monatsvisum noch nicht so ganz verstanden. Wenn er einen Aufenthaltstitel für D. hat, dann kann er visumfrei nach DK reisen. Wenn er eine Duldung hat, erlischt die Duldung mit der Ausreise.

Wenn Du nach der Eheschließung in einem anderen Mitgleidsstaat Deine Freizügigkeit wahrnimmst, dann darf auch Dein Ehemann bei Dir Wohnung nehmen. Dazu muß er seine Staatsangehörigkeit und Identität nachweisen können und die Ehe muß nachgewiesen werden (
EUGH C 459/99
/ MRAX).

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Hesekiel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #2 - 29.03.2004 um 19:57:37
 
Zitat:
, er kann ihn eventuell bis März 2005 in der Ägyptischen Botschaft verlängern , dann nicht mehr ( wegen Wehrdienst 3 Jahre)


Wie kommst Du darauf, dass das ägyptische Konsulat wegen des Wehrdienstes keinen Pass verlängern wird?
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peku
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Antwort #3 - 30.03.2004 um 17:39:18
 
hallo,

die tascahe das Botschaften keine Pässe verlängern wenn die Wehrpflicht in der Heinmat ansteht ist nicht neu.Dies ist auch bei veilen GUS staaten so.

Der Betreffende soll damit zur Heimreise und zur Ableistung des Wehrdienstes veranlasst werden.

Übrigens: Wie macht denn dier der Deutschte Staat???Würde mich mal so interessieren...
gruss peku
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ein_anderer_planet
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 30.03.2004 um 23:44:12
 
Hallo ihr !
Danke für die Zuschriften.Erstmal beantworte ich eure Fragen.
In Ägypten verlängern die Behörden Pässe grundsätzlich nicht mehr ab ca 1 Jahr vor dem abzuleistenden Militärdient.Zusätzlichkommt die
Schwierigkeit dass man eine Reiseerlaubnis braucht um vom Flughafen wegzukommen.Die bekommt man schon eineinhalb Jahre vor Wehrdienst nichtmehr.Mein Freund lebt noch in Ägypten.Wir haben bis September diesen Jahres die letzte Möglichkeit dass er überhaupt das Land verlassen darf.
Da eine Heirat in Ägypten als auch ein Visum zur Heirat in D. zu lange dauert , haben wir uns entschlossen in Dänemark spontan zu heiraten während er zu einem Praktikumsaufenthalt hier in D ist ( Schengenvisum).Wir würden uns freuen wenn die ägyptische Botschaft hier in Deutschland etwas entgegenkommender ist.
Versuchen werden wir es auf jeden Fall den Pass zu verlängern.

Die Frage ist wie weit wir in Deutschland mit einem auslaufenden Pass überhaupt kommen.
Wenn wir in der AB ein AE nach Heirat in dänemark beantragen sehnen die ja auch das sein Pass abläufen wird .
Laut EU Recht und verschiedene Urteile ist ja ein abgelaufener Pass solange man seine Identität und Ehe
( Heiratsurkunde aus Dänemark) nachweisen kann , zwar eine Ordnungwidrigkeit aber kein Grund zur Verweigerung einer EU-AE , geschweige denn der Aufforderung zur Ausreise.

Deutsches Ausländergesetz siehr das anders.

eine Frage:Kann ich mich nicht auch in Deutschland auf EU Recht berufen , denn Eu Recht bricht doch nationales Recht oder dürfen das nur EU -Ausländer die in Deutschland leben.
Ich verstehe nicht ganz warum ich in meinem Fall durch nationales Recht Nachteile habe gegenüber einem Eu-Ausländer der in Deutschland von seinem Freizügigkeitsrecht gebraucht macht.

Oder ist das so dass diese EU Rechte immer nur auf den angewendet werden können ,der seine Freizügigkeit nutzt und sich in einem anderen EU land ausser seinem Heimatland aufhält?

Ganz schön komplex!

Denn für mich bedeutet dass , das ich überall mit meinem zukünftigen Mann , dessen Pass ausläuft , leben kann in Europa ausser in meinem Heimatland?

Eine andere Frage , besteht die Gefahr dass die AB
seinen Reisepass einbehält wenn wir dort vorsprechen?Der Anwalt bei dem ich war hat mir das gesagt.Versteh ich aber nicht , denn in dem Moment wo wir zur AB gehen ist der Pass ja sowieso noch gültig.Sein Visum läuft dann aber bald aus.

Wenn irgendwie die Gefahr besteht dass das passiert , dann würde ich vielleicht lieber gleich direkt nach unserer Heirat ins ausland ziehen.

wisst ihr etwas darüber?

hoffe auf interessante Antworten , gruss
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #5 - 31.03.2004 um 01:54:59
 
Hallo ein_anderer_Planet,

über die Inländerdiskriminierung wurde auch schon im alten Forum weitreichend diskutiert, aber an der Rechtslage können wir nun mal nichts ändern, nur darauf hinweisen.

Unter gemeinsamer Inaugenscheinnahme der Urteile des EUGH: MRAX, Akrich, Singh (<= das sind auch Hyperlinks) hättet Ihr einen besonders guten Vorteil, wenn Du als Deutsche zunächst ein Freizügigkeitsrecht in einem anderen EU-Mitgliedstaat wahrnimmst. Dann hat dein Ehegatte gem. Art. 10 der
VO-(EG) 1612/68
ein Recht bei Dir Wohnung zu nehmen. Das Urteil MRAX unterstützt diese Verfahrensweise. Wenn Du dann in Deinen Heimatstaat zurückreisen willst, dann stehen die Urteile Singh bzw. Akrich zur Verfügung, dass ein Aufenthaltsrecht nach Inanspruchnahme einer Freizügigkeit auch im Inland des EU-Bürgers Auswirkung entfaltet.

Allerdings gibt es sowohl in den europäischen Nachbarstaaten als auch in Deutschland begrenzungen für die Ausstellung einer AE-EG für Drittstaater. Schlussendlich wird es in diesem Fall wohl schon eine Duldung geben können, aber selbst im EU-Ausland ist es erforderlich einen gültigen Ausweis oder Pass vorzulegen (siehe
Richtlinie 68/360/EWG
).

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ein_anderer_planet
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 31.03.2004 um 11:55:10
 
Hallo ihr!
ich habe gerade heute diese Antwort hier bekommen zu
meinem / unseren Thema.Ist eine EU Bürgerrechtsberatung im Internet die mir diese Antwort
geschickt hat.
Ist vielleicht auch für Euch interessant:
Das hört sich ja erstmal ziemlich positiv an.
Den Fall des Umzugs in ein EU Land und danach wieder Rückzugs nach Deutschland hab ich mir noch gar nicht überlegt.Aber in Fall Akrich war das ja so.
Ich glaube das mein Freund eine Art Personalausweis
hat , der auch noch gültig bleiben wird.
Reicht der eventuell , denn seine Identitär weist er ja damit nach?
Die Frage ist nun in welchem EU Land wir die besten
Chancen haben werden trotz ablaufenden Pass eine EU AE zu bekommen.
Gibt es denn den Status einer Duldung überhaupt auch in anderen EU Ländern?
Ich dank euch erstmal für die Hilfe.


Under EU law, the spouse of a migrant worker/student has the right to live
with that person and to work in that country. This right under EU law only
comes into play where the worker/student goes to work/study in another EU
country. Otherwise, such people would remain subject to the domestic law in
the workerâ?Ts/studentâ?Ts home country (in your case, Germany). In these
circumstances, your spouse would indeed gain rights under EU law to reside
with you were you to go and live and work/study in, e.g., Belgium. In some
situations, he would need an entry visa in order to enter the country in
question. You should consult the relevant embassy for more information on
this. It should be pointed out, however, that he would be entitled to such a
visa, which should be provided free of charge and without undue formalities
(this could also be the case for Denmark). &amp;lt;BR&amp;gt;
&amp;lt;BR&amp;gt;As your (future) husband is an Egyptian national, he
should be entitled to an Egyptian passport. If he has problems with this, he
should seek legal advice in Egypt. It is true that either a valid passport
or ID card is necessary when applying for a residence permit (as it would be
when applying for an entry visa for Denmark or Belgium, should such a visa
be necessary). If he is really not eligible to a new passport, he should
contact the embassy of the country to which you intend to travel to find out
how this may affect his rights. It is, however, a general principle of human
rights law that a national of a country is generally entitled to a passport
from that country (otherwise, he would effectively be rendered stateless,
and would not be able to travel). &amp;lt;BR&amp;gt; &amp;lt;BR&amp;gt;A
Danish marriage certificate should be recognised in Belgium. You will need
the original certificate or an authenticated copy, as well as official
translations of such. &amp;lt;BR&amp;gt;]

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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #7 - 31.03.2004 um 23:22:08
 
Zitat:
Übrigens: Wie macht denn dier der Deutschte Staat???Würde mich mal so interessieren...
gruss peku


Passgesetz:
§ 7
Abs. 1
Der Paß ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, daß der Paßbewerber
[...]
Nr. 7
als Wehrpflichtiger eines Geburtsjahrganges, dessen Erfassung begonnen hat, ohne die nach § 3 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes erforderliche Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes den Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes für länger als drei Monate verlassen will;
[...]

Stichwort: Pass- und Personalhoheit. Diese Rechte hat grundsätzlich jeder Staat. Und andere Staaten müssen dieses Recht achten. Somit darf es keine leichtfertige Einbürgerung und keine leichtfertige Ausstellung von Reisedokumenten geben, wenn ein Staat die Entlassung oder die Ausstellung von Nationalpässen wegen fehlender Ableistung Wehrdienst verweigert. Das wären Eingriffe in die Hoheitsrechte anderer Staaten, die nur im Ausnahmefall zulässig sind.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #8 - 31.03.2004 um 23:57:53
 
Und als Ergänzung:

Gem. Art. 2 GG hat jedermann ein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.

Allerdings ist durch Art. 11 (1) GG die Freizügigkeit auf das Bundesgebiet beschränkt, so dass es durchaus legitim ist, aufgrund Art. 11 (2) GG aufgrund eines Gesetzes die Freizügigkeit, die Ausreise beschränken zu dürfen!

Demnach darf auch der deutsche Staat bzw. seine föderalistischen Staaten die Ausstellung eines Passes versagen.

Doc  8)
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« Zuletzt geändert: 01.04.2004 um 01:26:07 von Doc »  

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #9 - 01.04.2004 um 20:17:01
 
Zitat:
(...)
In Ägypten verlängern die Behörden Pässe grundsätzlich nicht mehr ab ca 1 Jahr vor dem abzuleistenden Militärdient.


Ich kenne mindestens drei Fälle, in denen ägyptische StA im Zusammenhang mit der Eheschließung einen 5 Jahre gültigen ägyptischen Pass erhalten haben, obgleich sie im Asylverfahren angegeben haben, dass sie aus Furcht vor dem Militärdienst das Land verlassen haben.

Grüße,
Andreas
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 01.04.2004 um 22:35:30
 
Hallo Andreas ,

kannst du mir genaueres sagen , wie das bei deinen ägyptischen Freunden , Bekannten war?
Hat die Botschaft hier in Deutschland die Pässe verlängert?
Oder haben die Passersatzpapier im Laufe des Asylverfahrens bekommen?
Wurde ihnen Asyl wegen dem Militärdienst in Ägypten gewährt????

Würde mich freuen mehr zu erfahren.Hilft mir sehr.

Danke.
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Anne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #11 - 02.04.2004 um 11:59:52
 
Würde mich auch interessieren, da eine Freundin von mir das Problem mit ihrem Verlobten hat - sie können nicht heiraten, weil sein Pass abgelaufen ist, und das ägyptische Konsulat weigert sich, ihn zu verlängern bzw. neu auszustellen, weil der Militärdienst noch nicht abgeleistet wurde. Eine Strafe dafür hat er schon gezahlt, aber die notwendigen Formalitäten sagen sie, könnten nicht hier erledigt werden - reist er aber nach Ägypten, kommt er da so schnell nicht wieder raus, und hier auch nicht wieder rein.
Offensichtlich ähnlicher Fall...
Anne
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