Hallo programmer!
Eine Einbürgerung kann und darf nur vollzogen werden, wenn auch noch zum Zeitpunkt der Einbürgerung die Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Daher müssen diese - jedenfalls soweit Änderungen möglich sind - erneut geprüft werden. Siehe dazu auch den Vorbehalt auf der Zusicherung. Da, wo keine Veränderungen zum Schlechten möglich sind, wie z.B. bei den Deutschkenntnissen, wird auch nicht erneut geprüft.
Die erneut zu prüfenden Voraussetzungen sind im wesentlichen folgende:
- Einkommen: dazu sind - am besten bereits mit der Entlassungsbescheinigung - aktuelle Einkommens-Nachweise vorzulegen
- Straffreiheit: dazu wird ein aktueller Auszug aus dem Bundeszentralregister angefordert sowie bei der zuständigen Polizeibehörde und ggf. bei der Staatsanwaltschaft angefragt, ob und ggf. welche Erkenntnisse vorliegen.
Verfassungstreue: Anfrage beim jeweiligen Landesamt für Verfassungsschutz.
Dauer Zentralregisterauskunft: 2-3 Wochen
Dauer Verfassungsschutz: in Niedersachsen 1-2 Wochen, bei anderen Ländern nicht bekannt.
Polizei und Staatsanwaltschaft: sehr unterschiedlich, sollte aber nicht länger als etwa 4 Wochen dauern.
Sofern sich die Einbürgerung nach § 9
StAG richtet, muss weiterhin geprüft werden, ob die eheliche Lebensgemeinschaft weiterhin besteht (Anfrage beim Meldeamt, geht auch telefonisch).
Wenn die ganze Angelegenheit bei der einen oder anderen Behörde trotzdem länger dauert, liegt dies meist an akutem Personalmangel, aber das ist ein Thema für sich.
Im Fall, dass es länger als ca. 4 Wochen dauert, dürfte es kein Problem sein, dass die Ausländerbehörde einen Ausweisersatz ausstellt. Meistens reicht es aber auch, zumindest im Inland, wenn man sich vor der Abgabe des Passes davon eine beglaubigte Kopie macht und diese zusammen mit einer Kopie der Entlassungs-Bescheinigung aufbewahrt.
Der genaue Verfahrensablauf in Hessen ist mir nicht bekannt. Evtl. ist die Behörde ja bereit, die Abfragen vorher zu starten, einfach mal nachfragen.
Es grüßt
ramaol :happy: