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Asylantrag aus dem Ausland (Gelesen: 18.202 mal)
peku
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26.03.2004 um 22:40:17
 
Guten Abend,

da vom alten Forum noch eine Frage übriggebliben ist stelle ich diese hier nochmals:

Welche legalen Möglichkeiten gibt es von der Bundesrepublik Deutschlad Asyl zu begehren??

Kann ein Asylantrag bereits aus dem Ausland gestellt werden???

Zum Hintergrund:Da laut unserem Grundgesetz jeder das Recht hat einen Asylantrag zu stellen muss es doch irgendwelche legalen Möglichkeiten geben dies auch zu tun.Eine Einreise ohne Erlaubnis scheidet ja wohl aus da der Gesetzgeber wohl nicht vor einen legalen Akt (Asylantragstellung) von jedem einen kriminellen Akt(Einreise ohne Visum) verlangen kann....

Nun denn für solche Fragen haben wir doch bestimmt Experten hier

Gruss peku [hot=hot.gif]
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Mick
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Antwort #1 - 26.03.2004 um 22:47:10
 
Ist sicher eine Frage der Auslegung des GG (ohne es selber nachzulegen, bzw. die Kommentierung dazu). Für mich ist es keine Frage, dass damit gemeint ist, dass derjenige sich in D. aufhalten muss. Und die Grundrechte finden Ihre Einschränkungen ggf. in Gesetzen. Dort kann auch eine Einschränkung auf den tatsächlichen Aufenthalt vorgenommen werden.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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peku
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Antwort #2 - 26.03.2004 um 22:55:52
 
[hot=hot.gif]
hallo Mick,

kann deine Antwort nicht verstehen.Mal ganz einfach gefragt: Wenn wir in Deutschalnd ein Grundrecht auf Stellung eines Asylantrages haben muss es doch auch eine Möglichkeit geben dies legal tun zu können.

Ich weis dass diese Fraeg nicht einfach ist sonst wüsste ich die Antwort.Jedoch kann ich doch nicht einem (vermeintlich)politisch verfolgten dazu raten erst mal eine Strattat zu begehen und illegal einzureisen um danach den Asylantrag zu stellen...

Ich will auch nicht sinn und Unsinn dieser verzwuickten Lage disktieren ich hätte nur ganz geren mal irgendjemand der wie wies es legal geht...
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Mick
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Antwort #3 - 26.03.2004 um 23:12:32
 
Zitat:
[hot=hot.gif]
Jedoch kann ich doch nicht einem (vermeintlich)politisch verfolgten dazu raten erst mal eine Strattat zu begehen und illegal einzureisen um danach den Asylantrag zu stellen...


Die Einreise ohne ggf. erforderliches Visum um einen Asylantrag zu stellen, ist nach der Rechtsprechung keine unerlaubte Einreise und somit nicht strafbar.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #4 - 26.03.2004 um 23:19:25
 
Hallo Mick,,

danke das war eine klare deutliche Antwort .Bin ich beruhigt daß ich diesen Menschen das so weiteregenn kann und Ihnen helfen kann nach Deutschland zu kommen ohne das die sich wegen der Einreise starfbar machen und ich dann möglicherwesie noch mit weil ich  denen geholfen habe.

Das war eine gute Info trotz des stresses in der anderen Frage in diesem punkt also::

i4a is great
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Mick
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Antwort #5 - 27.03.2004 um 01:05:07
 
Zur unerlaubten Einreise: Nachzulasen unter: Nr. 58.1.1.2.5 AuslG-VwV. Also Vorsicht mit sicheren Drittstaaten.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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peku
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Antwort #6 - 27.03.2004 um 01:14:53
 
klar mick,

danke bekannt.Vergiss nicht ich setzte mich mit der Materie auch auseinander und hatte nur keine Lust bei der Einreisehilfe zur Asylantragstellung Ärger zu bekommen.Da dies ja nun aber keine Straftat darstellt ist auch bei der Hiklfe dazu nichts mehr zu befürchten.Über den Erfolg dieses dann zu stellenden Asylantrages -darüber bin ich mir im Klaren- habe ich natürlich nichts mehr mitzureden.

Wichtig war und ist doch erst mal die Info gewesen das der ansich illegale Grenzübertritt dann nicht mehr illegal ist wenn er einen Asylantrag zum Ziel hat.Zur Sicherheit
werde ich denen noch vorschlagen vorab ein Fax an eine deustche Asylantragsbehörde zu machen falls dei doch beim Grenzübertritt aufgegriffenw erden niemand die Absicht der Asylantragstellung anzweifeln kann..

Da mir wie erwähnt die Drittlandsregel bekannt ist kannst du mir glauben das der Einreiseweg wohl überlegt sein wird. cry:
peku
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Peter
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Antwort #7 - 28.03.2004 um 11:38:42
 
Zitat:
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hallo Mick,

kann deine Antwort nicht verstehen.Mal ganz einfach gefragt: Wenn wir in Deutschalnd ein Grundrecht auf Stellung eines Asylantrages haben muss es doch auch eine Möglichkeit geben dies legal tun zu können.

...



...eigentlich gar nicht so schwer, du hast es ja schon selbst beantwortet:

"wenn wir in Deutschland" - eben! nicht ausserhalb Deutschlands!

für Fälle, in denen aus dem Ausland eine Einreise als politisch Verfolgter geschehen soll -abgesehen von der Unwahrscheinlichkeit, das ein wirklich politisch Verfolgter es schafft, ungesehen vom Geheimdienst des Staates ein Visum in der Deutschen Botschaft zu beantragen- gibt es die Möglichkeit einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 I und § 33 Ausländergesetz.

Grüsse
P
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 28.03.2004 um 12:38:50
 
lieber peku,

dann werde ich dich mal vor dem langen arm des gesetzes retten...

Nach Art. 31 GFK kann ein Flüchtling wegen unrechtmäßiger Einreise oder Aufenthalt nicht bestraft werden, wenn er unmittelbar aus einem Gebiet kommt, in dem sein Leben oder seine Freiheit asylrechtlich bedroht waren und er sich unverzüglich bei den Behörden meldet und die Gründe für die unrechtmäßige Einreise oder den Aufenthalt darlegt. In der bundesdeutschen Rechtsprechung bedeutet dies, daß zum einen nur ausländerrechtliche Vorschriften priviligiert sind, daß also beispielsweise der Gebrauch eines verfälschten Passes nach der überwiegenden Rechtsmeinung gleichwohl bestraft werden kann. Als unverzügliche Meldung wird im allgemeinen eine 24-Stunden-Frist angesehen, wobei es jedoch auf die konkreten Umstände ankommt. Wenn ein Flüchtling beispielsweise am Freitag abend einreist und nicht zwangsläufig Behördenkontakt hat, genügt es, wenn er sein Asylbegehren am Montag anbringt. Da es sich um einen persönlichen Strafausschließungsgrund handelt, können Personen, die dem Flüchtling geholfen haben, jedoch gleichwohl bestraft werden.

so Heinhold http://www.proasyl.de/lit/leitfad/d.htm
siehe auch §92 IV AuslG.

weiterer haken: wenn der asylantrag als "offensichtlich unbegründet"(§30 AsylVfG) abgelehnt wird, wäre die strafbarkeit wohl wieder gegeben? im prinzip ja sogar wenn der asylbewerber eine Duldung wegen drohender folter oder Todesstrafe bekommen hat (Abschiebungshindernis nach §53VI AuslG, kein asyl)!

weiss nicht wie das in der praxis läuft...
vielleicht wird das einfach nicht angezeigt? oder die GFK grosszügiger ausgelegt? oder meist verjährt alles bei jahrelangen Asylverfahren? oder der vorsatz (irrtum) ist
vor gericht schwer nachzuweisen?
vielleicht weiss ja jemand aus der praxis bescheid?
immerhin wär es ja ein offizialdelikt und der tatbestand lässt sich durch 1xAZR abrufen feststellen...

die flüchtlinge, die hinter der grenze eingesammelt werden, bekommen glaube ich durchaus vom BGS eine Strafanzeige und damit auch ihr geld beschlagnahmt.

ich wäre da an deiner stelle sehr vorsichtig.

zur asylantragstellung im Ausland: finde ich eine sehr gute frage!

theoretisch müsste visumsantragsteller doch auch schon in der botschaft (exterritorial, beim konsularbeamten) um asyl bitten können!
auf schweizer botschaften kann man das auch. wird vermutlich sehr schnell abgewiesen, aber theoretisch...

und auch grossbritannien hat 2003 eine idee gehabt:
asylverfahren nicht mehr im inland durchzuführen, sondern in "regionalen schutzzonen", d.h. asylanträge werden ausserhalb (bspw eu-aussengrenze oder tansania) entgegengenommen und bearbeitet, die illegal eingereisten sollen dorthin transportiert werden, die die asyl bekommen werden zum teil in der eu verteilt. aber von der idee hört man zur zeit nichts mehr.

grüsse von
eishennig
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peku
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Antwort #9 - 28.03.2004 um 19:58:21
 
@eishennig

danke für dein rettungsversuch abr ich bin nicht mehr zu retten Smiley

@Experte P (Experte für was??

deine Ansicht Asylschutzsuchende an die Botschaften zu verweisen weil die dort dann ein Vium zur Einreise beantragen könnten geht fehl.Schon alleine aus den von dir angedführten Gründen der Überwachung durch die Gerheimdienste unter der ja jede Botschaft steht.

Irgendwie kommt es mir so vor als ob wir da alle die experten und wir User im sumpf rumsuchen ohne tatsächlcihe eine Antwort zu finden.Von daher war die Info von mick das die einreise zur stellung eines assylantrages straffrei ist schon mal was.Ich habe dies ergänzt zu sagen es muss klar sein also am besten fax zuvor an die Behörden das die Leute kommen.

Gruss von
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telecafe
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Antwort #10 - 04.07.2004 um 13:58:40
 
Also jemanden noch dazu helfen nach Deutschland illegal
zu kommen..denke ich ist doch strafbar unabhängig davon ob er asyl stellt oder nicht .siehe dazu auslg.92
§ 92a Einschleusen von Ausländern

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen zu einer der in § 92 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 6 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet.



also vorsicht bitte...wenn es heisst kannst du mich an der grenze abholen ! !

gruss
anwar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 11.07.2004 um 23:46:49
 
Falls die heutige SPIEGEL-Meldung zutrifft, wonach Sudanesen auf einem deutschen Schiff einen deutschen Asylantrag gestellt haben und über Italien nach Deutschland einreisen sollen, müsste es doch möglich sein, im Ausland für Deutschland Asyl zu beantragen und über sichere Drittstaaten einzureisen. Die Rechtsgrundlage hierfür würde mich auch interessieren.
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Antwort #12 - 11.07.2004 um 23:54:20
 
Kenn die Meldung nicht - aber mal allgemeine Anmerkung:

Vermutlich war das Schiff in neutralem Gewässer oder zumindest
eben nicht im "Hoheitsgebiet" des Heimatlandes.
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Mick
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Antwort #13 - 12.07.2004 um 01:19:28
 
Zitat:
Falls die heutige SPIEGEL-Meldung zutrifft, wonach Sudanesen auf einem deutschen Schiff einen deutschen Asylantrag gestellt haben und über Italien nach Deutschland einreisen sollen, müsste es doch möglich sein, im Ausland für Deutschland Asyl zu beantragen und über sichere Drittstaaten einzureisen. Die Rechtsgrundlage hierfür würde mich auch interessieren.


Soweit ich weiß, befindet sich das Schiff derzeit in italienischen Hoheitsgewässern. Wenn ein Asylverfahren aufgenommen wird, gehe ich davon aus, dass dieses in Italien erfolgen wird. Es wird sich kaum jemand auf hoher See sein Wunschland aussuchen können.

Bin aber durchaus gespannt, wie die Rechtslage in dieser Tragödie geklärt wird.
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Antwort #14 - 12.07.2004 um 08:20:54
 
Zitat:
Bin aber durchaus gespannt, wie die Rechtslage in dieser Tragödie geklärt wird.

Falls es denn tatsächlich zu einer Bearbeitung der Asylanträge kommt, kann der zuständige Entscheider schon mal mindestens zwei als offensichtlich unbegründet ablehnen. In einem Fernsehbericht haben zwei der (zu dem Zeitpunkt noch nicht) Asylbewerber nämlich freimütig erklärt, dass sie doch nur arbeiten wollen und deshalb auch die ganze Aufregung auch nicht verstehen ...
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