lieber peku,
dann werde ich dich mal vor dem langen arm des gesetzes retten...
Nach Art. 31 GFK kann ein Flüchtling wegen unrechtmäßiger Einreise oder Aufenthalt nicht bestraft werden, wenn er unmittelbar aus einem Gebiet kommt, in dem sein Leben oder seine Freiheit asylrechtlich bedroht waren und er sich unverzüglich bei den Behörden meldet und die Gründe für die unrechtmäßige Einreise oder den Aufenthalt darlegt. In der bundesdeutschen Rechtsprechung bedeutet dies, daß zum einen nur ausländerrechtliche Vorschriften priviligiert sind, daß also beispielsweise der Gebrauch eines verfälschten Passes nach der überwiegenden Rechtsmeinung gleichwohl bestraft werden kann. Als unverzügliche Meldung wird im allgemeinen eine 24-Stunden-Frist angesehen, wobei es jedoch auf die konkreten Umstände ankommt. Wenn ein Flüchtling beispielsweise am Freitag abend einreist und nicht zwangsläufig Behördenkontakt hat, genügt es, wenn er sein Asylbegehren am Montag anbringt. Da es sich um einen persönlichen Strafausschließungsgrund handelt, können Personen, die dem Flüchtling geholfen haben, jedoch gleichwohl bestraft werden.
so Heinhold
http://www.proasyl.de/lit/leitfad/d.htmsiehe auch §92 IV
AuslG.
weiterer haken: wenn der asylantrag als "offensichtlich unbegründet"(§30 AsylVfG) abgelehnt wird, wäre die strafbarkeit wohl wieder gegeben? im prinzip ja sogar wenn der asylbewerber eine Duldung wegen drohender folter oder Todesstrafe bekommen hat (Abschiebungshindernis nach §53VI
AuslG, kein asyl)!
weiss nicht wie das in der praxis läuft...
vielleicht wird das einfach nicht angezeigt? oder die GFK grosszügiger ausgelegt? oder meist verjährt alles bei jahrelangen Asylverfahren? oder der vorsatz (irrtum) ist
vor gericht schwer nachzuweisen?
vielleicht weiss ja jemand aus der praxis bescheid?
immerhin wär es ja ein offizialdelikt und der tatbestand lässt sich durch 1xAZR abrufen feststellen...
die flüchtlinge, die hinter der grenze eingesammelt werden, bekommen glaube ich durchaus vom BGS eine Strafanzeige und damit auch ihr geld beschlagnahmt.
ich wäre da an deiner stelle sehr vorsichtig.
zur asylantragstellung im Ausland: finde ich eine sehr gute frage!
theoretisch müsste visumsantragsteller doch auch schon in der botschaft (exterritorial, beim konsularbeamten) um asyl bitten können!
auf schweizer botschaften kann man das auch. wird vermutlich sehr schnell abgewiesen, aber theoretisch...
und auch grossbritannien hat 2003 eine idee gehabt:
asylverfahren nicht mehr im inland durchzuführen, sondern in "regionalen schutzzonen", d.h. asylanträge werden ausserhalb (bspw eu-aussengrenze oder tansania) entgegengenommen und bearbeitet, die illegal eingereisten sollen dorthin transportiert werden, die die asyl bekommen werden zum teil in der eu verteilt. aber von der idee hört man zur zeit nichts mehr.
grüsse von
eishennig