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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> B1 Einbürgerung https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1783314396 Beitrag begonnen von Temsche73 am 06.07.2026 um 07:06:36 |
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Titel: B1 Einbürgerung Beitrag von Temsche73 am 06.07.2026 um 07:06:36
Hallo,
Syrer seit 2015 in DE ( Hessen),hatte 2019 eine Ausbildung gemacht,Praktische Prüfung bestanden,Theorie leider nicht. Wird das für Einbürgerungsantrag reichen,als Nachweis für B1? Alle anderen Auflagen sind erfüllt. Lieben Dank |
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Titel: Re: B1 Einbürgerung Beitrag von reinhard am 06.07.2026 um 16:55:19
Die Ausländerbehörde wird für die Einbürgerung das B1-Zertifikat verlangen. Sie sind überlastet, das heißt auch, sie haben wenig Zeit für Diskussionen über Ausnahmen.
Er sollte also fleißig lernen und sich wieder für die Prüfung anmelden. |
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Titel: Re: B1 Einbürgerung Beitrag von roseforest am 06.07.2026 um 17:42:37
In den Anwendungshinweisen steht folgendes:
Die Voraussetzung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache ist von der Staatsangehörigkeitsbehörde festzustellen. Die erforderlichen Sprachkenntnisse der Stufe B 1 GER nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 4 S. 1 sind in der Regel nachgewiesen, wenn der Antragsteller a) eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen eines Integrationskurses (§ 43 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 17 Abs. 2 Integrationskursverordnung - IntV) erhalten hat, b) das Zertifikat Deutsch (B 1 GER) oder ein gleichwertiges oder höherwertiges Sprachdiplom erworben hat, c) vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse) besucht hat, d) einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen Schulabschluss erworben hat, e) in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden ist oder f) ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend anhand von Zeugnissen oder Zertifikaten nachgewiesen, ist dem Antragsteller ein Sprachtest, ggf. auch ein Sprachkurs zu empfehlen, es sei denn, der Antragsteller verfügt nach der in einem persönlichen Gespräch gewonnenen Überzeugung der Staatsangehörigkeitsbehörde offensichtlich über die geforderten Sprachkenntnisse. In diesen Fällen kann auf einen Sprachtest verzichtet werden. Daher -, würde es nicht reichen, da nicht erfolgreich abgeschlossen. |
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Titel: Re: B1 Einbürgerung Beitrag von Temsche73 am 07.07.2026 um 07:40:17
Herzlichen Dank für die Info
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