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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> B1 Einbürgerung
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Beitrag begonnen von Temsche73 am 06.07.2026 um 07:06:36

Titel: B1 Einbürgerung
Beitrag von Temsche73 am 06.07.2026 um 07:06:36
Hallo,

Syrer seit 2015 in DE ( Hessen),hatte 2019 eine Ausbildung

gemacht,Praktische Prüfung bestanden,Theorie leider nicht.

Wird das für Einbürgerungsantrag reichen,als Nachweis für B1?

Alle anderen Auflagen sind erfüllt. Lieben Dank

Titel: Re: B1 Einbürgerung
Beitrag von reinhard am 06.07.2026 um 16:55:19
Die Ausländerbehörde wird für die Einbürgerung das B1-Zertifikat verlangen. Sie sind überlastet, das heißt auch, sie haben wenig Zeit für Diskussionen über Ausnahmen.

Er sollte also fleißig lernen und sich wieder für die Prüfung anmelden.

Titel: Re: B1 Einbürgerung
Beitrag von roseforest am 06.07.2026 um 17:42:37
In den Anwendungshinweisen steht folgendes:

Die Voraussetzung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache ist von
der Staatsangehörigkeitsbehörde festzustellen.
Die erforderlichen Sprachkenntnisse der Stufe B 1 GER nach § 10 Abs. 1 S.
1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 4 S. 1 sind in der Regel nachgewiesen, wenn der
Antragsteller
a) eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über
die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen eines
Integrationskurses (§ 43 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 17 Abs. 2
Integrationskursverordnung - IntV) erhalten hat,
b) das Zertifikat Deutsch (B 1 GER) oder ein gleichwertiges oder
höherwertiges Sprachdiplom erworben hat,
c) vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die
nächsthöhere Klasse) besucht hat,
d) einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen
Schulabschluss erworben hat,
e) in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule
(Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden ist oder
f) ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder
Fachhochschule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich
abgeschlossen hat.
Sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht oder nicht
hinreichend anhand von Zeugnissen oder Zertifikaten nachgewiesen, ist
dem Antragsteller ein Sprachtest, ggf. auch ein Sprachkurs zu empfehlen,
es sei denn, der Antragsteller verfügt nach der in einem persönlichen
Gespräch gewonnenen Überzeugung der Staatsangehörigkeitsbehörde
offensichtlich über die geforderten Sprachkenntnisse. In diesen Fällen kann
auf einen Sprachtest verzichtet werden.

Daher -, würde es nicht reichen, da nicht erfolgreich abgeschlossen.

Titel: Re: B1 Einbürgerung
Beitrag von Temsche73 am 07.07.2026 um 07:40:17
Herzlichen Dank für die Info

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