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Beitrag begonnen von lottchen am 14.05.2026 um 15:39:01

Titel: Ende des Studiums und wie weiter?
Beitrag von lottchen am 14.05.2026 um 15:39:01
Herr H aus Indien hat eine AE als Student (Architectural and Cultural Heritage) und macht seinen Master (ein englischsprachiges Studium) als "Master of Arts". Im Spätsommer sollte er seinen Abschluß haben. Momentan jobt er nebenbei als Kellner mit Minijob. Jetzt hat er ein Jobangebot in D 500km vom Studienort entfernt bekommen (ich weiß leider momentan nicht ob Teilzeit oder Vollzeit). Einsatzort wäre wohl (teilweise) Österreich. Und er müsste selbstständig tätig sein. Mal davon abgesehen, dass ich keine Ahnung habe, wie er bei dieser Konstellation überhaupt seine Masterarbeit schreiben will - geht das überhaupt?

1. Darf er als Student selbstständig tätig sein?
2. Darf er mit deutscher AE in Österreich arbeiten? Ich dachte nein. Oder gibt das da Möglichkeiten?
3. Kann er jetzt seine AE wechseln zu einer als Fachkraft (und das Studium nebenbei zuende führen oder auch nicht)? Er hat bereits einen Abschluß als Architekt aus Indien und früher auch schon in Dubai in seinem Job gearbeitet.
4. Wenn er sein Studium erst zuende führt, dann eine AE zur Arbeitssuche für 18 Monate bekommt - kann er dann selbstständig tätig sein? Oder benötigt er unbedingt einen Angestelltenjob um eine AE oder eine Blue Card zu erhalten? 

Titel: Re: Ende des Studiums und wie weiter?
Beitrag von reinhard am 14.05.2026 um 20:20:08
1. nein. Er  muss eine Erlaubnis beantragen.
2. Nein. Er braucht eine Erlaubnis.
3. Nein. Nur mit Arbeitsvertrag als Architekt.
4. Nein. Er braucht eine Erlaubnis zur Selbständigkeit. Aber für den Aufenthaltstitel 18a / 18b / 18g einen Arbeitsvertrag.

Selbständigkeit besser erst, wenn er die Niederlassungserlaubnis hat. Er sollte den normalen Weg gegen und diesen Vertrag einfach sausen lassen.

Titel: Re: Ende des Studiums und wie weiter?
Beitrag von dim4ik am 15.05.2026 um 09:40:43

reinhard schrieb am 14.05.2026 um 20:20:08:
3. Nein. Nur mit Arbeitsvertrag als Architekt.

Dem würde ich widersprechen. Wenn sein indischer Abschluss in Deutschland anerkannt ist, kann er sehr wohl jetzt schon eine AE § 18b bzw. eine BC damit erhalten, da beides Anspruchs-AE sind.

Generell stimme ich dir wg. Selbstständigkeit völlig zu: dafür wird es keinen § 18b bzw. BC geben, evtl. § 21, aber dann ist der Weg zur NE viel heikler. Also lieber erst 2-3 Jahre als Arbeitnehmer arbeiten, die NE bekommen und dann kann man sich ohne aufenthaltsrechtliche Risiken selbstständig machen.

Titel: Re: Ende des Studiums und wie weiter?
Beitrag von Alana am 20.05.2026 um 00:48:49
Mal unabhängig von der Erlaubnis zur selbständigen Tätigkeit: Hier sollte er auch vorsichtig sein, ob das Konstrukt unter Scheinselbständigkeit fälltt. "Job", "Einsatzort" und Selbständigkeit passen nicht wirklich zusammen.

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