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Beitrag begonnen von Peter Win am 14.04.2026 um 10:10:00

Titel: § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und Nachzug sonstiger Angehöriger
Beitrag von Peter Win am 14.04.2026 um 10:10:00
Hallo:
Ich würde gerne wissen, ob der Nachzug nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG verboten ist, egal wie lange man hier lebt und trotz einer schweren Härte?
die schwere Härte ist dann hier nicht wichtig, wichtig ist, dass nach diesem Aufenthalt der Nachzug verboten ist, richtig?
Danke

Titel: Re: § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und Nachzug sonstiger Angehöriger
Beitrag von Puncherfaust am 14.04.2026 um 11:13:07
Richtig, der Aufenthalt soll ja sowieso nur vorübergehend sein. Da macht ein Familiennachzug ja auch keinen Sinn.

Titel: Re: § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und Nachzug sonstiger Angehöriger
Beitrag von Peter Win am 14.04.2026 um 11:14:19

Puncherfaust schrieb am 14.04.2026 um 11:13:07:
Richtig, der Aufenthalt soll ja sowieso nur vorübergehend sein. Da macht ein Familiennachzug ja auch keinen Sinn.


Danke.
Egal, wie lange man hier ist, verstehe ich so.

Titel: Re: § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und Nachzug sonstiger Angehöriger
Beitrag von reinhard am 14.04.2026 um 13:01:22

Peter Win schrieb am 14.04.2026 um 11:14:19:
Egal, wie lange man hier ist, verstehe ich so.



Genau. Aber ab einer gewissen Aufenthaltslänge funktioniert ja auch sowas wie Arbeiten, Niederlassungserlaubnis erhalten (oder eine andere Aufenthaltserlaubnis). Der neue Aufenthaltstitel ist dann möglicherweise nicht mehr vorübergehend, sondern auf Dauer angelegt und berechtigt zum Familiennachzug.

Betroffene sollten mit ihren Unterlagen zu einer lokalen Migrationsberatungsstelle gehen, falls die allgemeinen Antworten hier nicht ausreichen.

Titel: Re: § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und Nachzug sonstiger Angehöriger
Beitrag von Peter Win am 14.04.2026 um 14:41:17

reinhard schrieb am 14.04.2026 um 13:01:22:
Genau. Aber ab einer gewissen Aufenthaltslänge funktioniert ja auch sowas wie Arbeiten, Niederlassungserlaubnis erhalten (oder eine andere Aufenthaltserlaubnis). Der neue Aufenthaltstitel ist dann möglicherweise nicht mehr vorübergehend, sondern auf Dauer angelegt und berechtigt zum Familiennachzug.

Betroffene sollten mit ihren Unterlagen zu einer lokalen Migrationsberatungsstelle gehen, falls die allgemeinen Antworten hier nicht ausreichen.

Danke

Titel: Re: § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und Nachzug sonstiger Angehöriger
Beitrag von Peter Win am 08.05.2026 um 23:13:52
Nachfrage eine kleine
es heißt, dass ein Familiennachzug GRUNDSÄTZLICH  nicht möglich ist mit diesen Aufenthaltstitel.
Ist es denn nicht so, wenn etwas in Gesetzen Grundsätzlich nicht möglich ist, dass dann auch Ausnahmen geben kann und Ausnahmen gibt?

Es ist ja nicht kategorisch ausgeschlossen ODER doch?

Titel: Re: § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und Nachzug sonstiger Angehöriger
Beitrag von Peter Win am 08.05.2026 um 23:42:41
§ 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann auch zurückgenommen werden wie nennt man das? wiederrufen? :
https://taz.de/Abschiebungen-nach-Afghanistan/!6175932/

da bei der Zeitung heißt es:
Aber das Bundesinnenministerium unter Alexander Dobrindt (CSU) arbeitet schon daran, auch unbescholtene Af­gha­n:in­nen zurückzuzwingen.

Titel: Re: § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und Nachzug sonstiger Angehöriger
Beitrag von SimonB am 09.05.2026 um 11:32:37

Peter Win schrieb am 08.05.2026 um 23:13:52:
es heißt, dass ein Familiennachzug GRUNDSÄTZLICH  nicht möglich ist mit diesen Aufenthaltstitel.

Richtig, aber so steht es im § 25(4)AufenthG nicht. Familiennachzug sonstiger Angehöriger ist hier ganz einfach nicht vorgesehen.
Ein Ausländer mit dieser AE könnte nach Jahren vielleicht seinen Aufenthaltstitel ändern, siehe Antwort 3.

Was in der Zeitung steht, ist kein Gesetz und hat nichts mit Familiennachzug zu tun.

Titel: Re: § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und Nachzug sonstiger Angehöriger
Beitrag von Peter Win am 09.05.2026 um 15:34:19

SimonB schrieb am 09.05.2026 um 11:32:37:
Richtig, aber so steht es im § 25(4)AufenthG nicht. Familiennachzug sonstiger Angehöriger ist hier ganz einfach nicht vorgesehen.
Ein Ausländer mit dieser AE könnte nach Jahren vielleicht seinen Aufenthaltstitel ändern, siehe Antwort 3.

Was in der Zeitung steht, ist kein Gesetz und hat nichts mit Familiennachzug zu tun.


Danke.
Wie könnte ein solcher Ausländer mit DIESEM Aufenthalt seinen Titel ändern?
Mit Arbeit?
Mit Ausbildung?
und was ist, wenn er krank ist? wie geht es dann weiter? wie sieht es dann weiter bei Krankheiten? und wie kann dieser Ausländer bei Krankheiten seinen Aufenthalt ändern

Dieser Aufenthalt, §25 Abs 4 Satz 2, kann entzogen werden! Was in der Zeitung ist, ist die aktuelle Lage, die Regierung wird auch Leute abschieben, die keine Straftaten begangen haben, das ist der Weg der Bundesregierung.
Es gibt ein Deal mit Taliban.

Titel: Re: § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und Nachzug sonstiger Angehöriger
Beitrag von reinhard am 09.05.2026 um 15:51:24
Fünf Jahre arbeiten (sozialversicherungspflichtig), danach eine Niederlassungserlaubnis beantragen.

Wenn er krank ist, startet er mit der Arbeit, sobald er wieder gesund ist. Dann dauert es einfach länger bis zum Familiennachzug.

Der Aufenthaltstitel nach §25 Absatz 4 hat nichts mit einem Widerrufsverfahren zu tun, die Ankündigungen der Regierung betreffen die Aufenthaltstitel §25 Absatz 1, 2 oder 3.

Titel: Re: § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und Nachzug sonstiger Angehöriger
Beitrag von SimonB am 09.05.2026 um 16:22:33

Peter Win schrieb am 09.05.2026 um 15:34:19:
Was in der Zeitung ist, ist die aktuelle Lage,

In der Zeitung steht nichts von einem Gesetz für Ausländer mit einem AT nach § 25(4) AufenthG.

Dass das BMI unter Innenminister D. sehr fleißig ist, ist kein Geheimnis und betrifft etliche Situationen, nicht nur für Afghanen.

Familiennachzug sonstiger Angehöriger ist aber ein ganz anderes Thema.

Krankheiten schließen im allg. weder Erwerbstätigkeiten noch Ausbildungen aus.

Titel: Re: § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und Nachzug sonstiger Angehöriger
Beitrag von Peter Win am 09.05.2026 um 17:03:25

SimonB schrieb am 09.05.2026 um 16:22:33:
Krankheiten schließen im allg. weder Erwerbstätigkeiten noch Ausbildungen aus.


Wie bitte?????????????????????????
Wenn man krank ist, kann man Ausbildung machen und arbeiten?
Sagen Sie, wie Sie das meinen?

Titel: Re: § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und Nachzug sonstiger Angehöriger
Beitrag von Peter Win am 09.05.2026 um 17:05:22

reinhard schrieb am 09.05.2026 um 15:51:24:
Wenn er krank ist, startet er mit der Arbeit, sobald er wieder gesund ist. Dann dauert es einfach länger bis zum Familiennachzug.


Ja, bis die Familie TOT ist.

Titel: Re: § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und Nachzug sonstiger Angehöriger
Beitrag von SimonB am 09.05.2026 um 17:27:55

Peter Win schrieb am 09.05.2026 um 17:03:25:
Wenn man krank ist, kann man Ausbildung machen und arbeiten?

Aber natürlich. Krankheiten sind natürlich verschieden, aber während der meisten Krankheiten ist man vielleicht mal zeitweise arbeitsunfähig.
Oder, wie schon geschrieben wurde, man beginnt nach der Krankheit mit einer Ausbildung oder mit einer sv-pflichtigen Arbeit. 


Peter Win schrieb am 09.05.2026 um 17:03:25:
Sagen Sie, wie Sie das meinen?

Gern. Ob man nun vor oder während einer Ausbildung oder anderer Erwerbstätigkeit mal erkrankt, ist es doch so, dass iaR Krankheiten nach ärztlicher Behandlung meist wieder vorbeigehen. Dann ist man wieder arbeitsfähig oder ausbildungsfähig.

Sagen Sie doch bitte mal, was sie mit Familiennachzug sonstiger Angehöriger meinen, wenn Sie zB jetzt einen AT nach § 25 (4)AufenthG haben.

Titel: Re: § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und Nachzug sonstiger Angehöriger
Beitrag von Peter Win am 09.05.2026 um 17:59:17

SimonB schrieb am 09.05.2026 um 17:27:55:
Aber natürlich. Krankheiten sind natürlich verschieden, aber während der meisten Krankheiten ist man vielleicht mal zeitweise arbeitsunfähig.
Oder, wie schon geschrieben wurde, man beginnt nach der Krankheit mit einer Ausbildung oder mit einer sv-pflichtigen Arbeit. 

Gern. Ob man nun vor oder während einer Ausbildung oder anderer Erwerbstätigkeit mal erkrankt, ist es doch so, dass iaR Krankheiten nach ärztlicher Behandlung meist wieder vorbeigehen. Dann ist man wieder arbeitsfähig oder ausbildungsfähig.

Sagen Sie doch bitte mal, was sie mit Familiennachzug sonstiger Angehöriger meinen, wenn Sie zB jetzt einen AT nach § 25 (4)AufenthG haben.


Wie ist es, wenn man gar nicht arbeiten kann? wegen der Krankheiten und auch keine Ausbildung machen kann? Wie sieht dann aus?
Mit Nachzug sonstiger Angehöriger meinte ich Geschwister und Eltern, die Eltern sind wegen der gesetzlichen Trennung ins Grab.
Wer soll das Leid verstehen?

Titel: Re: § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und Nachzug sonstiger Angehöriger
Beitrag von Peter Win am 09.05.2026 um 18:02:06

SimonB schrieb am 09.05.2026 um 17:27:55:
Das ist eine Privatnachricht von diesem Benutzer.
War ich in meinen Beiträgen unhöflich?

Von: unlucky_hessian
An: Peter Win
Betreff: Dein Post
Datum: Heute um 17:36:22
Habe ich dein Post richtig verstanden?

Du konntest nur wegen des veralteten Asylrechts in Deutschland einreisen (nachdem du zig sichere Länder durchgequert hast) und bekommst nur einen temporären Aufenthalt weil DE dich leider nicht abschieben kann... du kannst nicht arbeiten oder dich ausbilden wegen "Krankheit" und beziehst daher staatliche Leistungen...und jetzt willst du auch den Familiennachzug, damit die ganze Familie auch dem Steuerzahler auf der Tasche liegen kann?

Wenn du wirklich solche hohe Erwartungen hast (also dass DE das Sozialamt der Welt sein sollte), ich würde beraten, dass du dich dazu zumindest höflicher äußerst...


Titel: Re: § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und Nachzug sonstiger Angehöriger
Beitrag von reinhard am 09.05.2026 um 18:31:46

Peter Win schrieb am 09.05.2026 um 17:59:17:
Wie ist es, wenn man gar nicht arbeiten kann? wegen der Krankheiten und auch keine Ausbildung machen kann? Wie sieht dann aus?
Mit Nachzug sonstiger Angehöriger meinte ich Geschwister und Eltern, die Eltern sind wegen der gesetzlichen Trennung ins Grab.
Wer soll das Leid verstehen?


Wenn man zu krank ist, um eine Niederlassungserlaubnis zu bekommen, klappt ein Familiennachzug nicht.

Ein Familiennachzug bezieht sich auf die Ehefrau und eigene minderjährige Kinder.

Wenn Eltern oder Geschwister kommen wollen, müssen sie einen eigenen Grund für die Einreise haben, einen Familiennachzug gibt es nicht (nur für die Kleinfamilie). Eltern und Geschwister können einreisen, wenn sie ein D-Visum erhalten. Das kann sich auf ein Studium, auf einen Arbeitsvertrag oder auch auf einen Freiwilligendienst beziehen.

Titel: Re: § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und Nachzug sonstiger Angehöriger
Beitrag von SimonB am 09.05.2026 um 18:34:04

Peter Win schrieb am 09.05.2026 um 17:59:17:
Wie ist es, wenn man gar nicht arbeiten kann? wegen der Krankheiten und auch keine Ausbildung machen kann? Wie sieht dann aus?

Dann ist man vielleicht vollkommen erwerbsgemindert? Das hätte dann weniger mit "Krankheiten" zu tun, die ja meist behandelt und ausgeheilt werden.
Auch dann sieht es aber so aus, dass alles nichts mit Familiennachzug von Geschwistern und/oder Eltern zu tun hätte, und das wurde doch hier mehrmals beantwortet.

Wenn das BMI und der Minister D. eine gesetzliche Regelung zur Abschiebung von Afghanen mit AT nach § 25(4) fertigbringen, dann wird zu prüfen sein, ob ---auch--- diese Afghanen ausreisen sollen oder gar abgeschoben werden. Und ob es dann für diese Fälle Ausnahmeregelungen gibt.

Ich habe nicht geschrieben, was da in Antwort 15 steht.   :o

 

Titel: Re: § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und Nachzug sonstiger Angehöriger
Beitrag von Peter Win am 09.05.2026 um 18:35:02

reinhard schrieb am 09.05.2026 um 18:31:46:
Wenn Eltern oder Geschwister kommen wollen, müssen sie einen eigenen Grund für die Einreise haben, einen Familiennachzug gibt es nicht (nur für die Kleinfamilie). Eltern und Geschwister können einreisen, wenn sie ein D-Visum erhalten. Das kann sich auf ein Studium, auf einen Arbeitsvertrag oder auch auf einen Freiwilligendienst beziehen.

Danke!
Den ersten Teil der Antwort habe ich verstanden!
Diesen Teil, den ich zitiert habe, habe ich nicht verstanden:
Also mit DIESEM Aufenthalt ist ein Nachzug der Eltern und Geschwister ausgeschlossen, es sei denn, man hat eigenes Einkommen und dann müsste es Gründe dafür geben, richtig???

Titel: Re: § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und Nachzug sonstiger Angehöriger
Beitrag von reinhard am 09.05.2026 um 21:14:21
Nein, ein Familiennachzug gibt es nur für Ehefrau und eigene minderjährige Kinder.

Einen Familiennachzug für Eltern gibt es nur für hochbezahlte Fachkräfte, die auch die gesamten Kosten für die Eltern inkl. Krankenversicherung decken können, also jeden Monat 5000 bis 8000 Euro für die Unterstützung der Eltern übrig haben.

Für erwachsene Geschwister gibt es überhaupt keinen "Familiennanchzug", weil es keine Verwandte ersten Grades sind, deshalb gehören sie nicht zur Familie. Das ist unabhängig vom Aufenthaltstitel oder Staatsangehörigkeit (manche denken ja, nach einer Einbürgerung klappt irgendwas).

Eltern oder Geschwister können mit einem eigenen Grund einwandern. Falls die Schwester Abitur hat und einen Studienplatz in Deutschland, kann sie ein Visum als Studentin beantragen. Das hat dann aber nichts damit zu tun, dass (zufällig) ihr Bruder auch irgendwo in Deutschland lebt.

Titel: Re: § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und Nachzug sonstiger Angehöriger
Beitrag von Peter Win am 10.05.2026 um 16:32:29

reinhard schrieb am 09.05.2026 um 21:14:21:
Für erwachsene Geschwister gibt es überhaupt keinen "Familiennanchzug", weil es keine Verwandte ersten Grades sind, deshalb gehören sie nicht zur Familie.


Im Internet, nach diesem Beitrag gesehen, ist von sonstige Familienangehörigen die Rede.

Titel: Re: § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und Nachzug sonstiger Angehöriger
Beitrag von roseforest am 10.05.2026 um 20:16:05
ja das dürfte Reinhard ja gemeint haben https://familie.asyl.net/ausserhalb-europas/besondere-erteilungsvoraussetzungen/nachzug-sonstiger-familienangehoeriger#:~:text=Vom%20Begriff%20der%20%E2%80%9Esonstigen%20Familienangeh%C3%B6rigen,%2C%20Pflege%2D%20und%20Stiefkinder%20sein.

Ich würde auch gerne den Papa meiner Frau nach D aus den Philippinen holen.. er ist 70. Aber praktisch ist das eben ausgeschlossen.


Titel: Re: § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und Nachzug sonstiger Angehöriger
Beitrag von Peter Win am 10.05.2026 um 20:51:19
Ja.
Dann ist es ausgeschlossen.

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