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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> Aufenthaltstitel nach §24 AufenthG bei zuvor Aufenthalt in einem anderen Staat https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1765398412 Beitrag begonnen von tode1989 am 10.12.2025 um 21:26:52 |
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Titel: Aufenthaltstitel nach §24 AufenthG bei zuvor Aufenthalt in einem anderen Staat Beitrag von tode1989 am 10.12.2025 um 21:26:52
Hallo zusammen,
ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen, da ich nicht direkt einen Beitrag gefunden habe, der zu meinem Fall passt. Eine Bekannte ist vor etwa 6 Monaten aus der Ukraine ausgereist (aufgrund des Krieges) und lebt seitdem in Georgien. Ukrainer(innen) können sich seit dem Krieg ein Jahr visumfrei im Land aufhalten. Das macht sie seitdem und lebt vom ersparten. Sie ist nicht im Land bei irgendwelchen Behörden gemeldet, quasi Tourist. Nun die Frage: Kann Sie nach Deutschland reisen und hier einen Aufenthalt nach §24 AufenthG erhalten? Ein Flüchtlingshilfeverein meinte zu mir, dass Deutschland ihr diesen verwehren kann, wenn: - bereits zuvor vorübergehenden Schutz in einem anderen Staat erhalten hat, oder - über ein gültiges Visum oder eine andere Aufenthaltserlaubnis eines Drittstaates verfügt. Außerdem ist eine zentrale Voraussetzung für die Erteilung des §24, dass die betroffene Person am 24.02.2022 ihren Wohnsitz in der Ukraine hatte. Der Verein kommt zu der Aussage, weil ihr Aufenthalt in Georgien als "zuvor vorübergehenden Schutz in einem anderen Staat" anzusehen sei. Ist das korrekt? Ich würde mich über Informationen und Hilfe freuen. Die Perspektive der Frau ist in Georgien leider nicht so positiv. Danke und mit besten Grüßen tode1989 |
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Titel: Re: Aufenthaltstitel nach §24 AufenthG bei zuvor Aufenthalt in einem anderen Staat Beitrag von Mannlich am 11.12.2025 um 07:05:26 tode1989 schrieb am 10.12.2025 um 21:26:52:
Eher nein. Meine ex-Frau hatte auch einen Schutz in einem anderen Land, EU. Deutschland interessiert das eher nicht. tode1989 schrieb am 10.12.2025 um 21:26:52:
Das ist eine andere Sache und wird Fragen aufwerfen. tode1989 schrieb am 10.12.2025 um 21:26:52:
Eine der erwähnten Fragen kann sein: Was ist in Deutschland für deine Bekannte positiver als in Georgien? Es geht nur um befristeten Schutz und den hat sie in Georgien. Die Ukraine gehört nicht zur EU, Georgien auch nicht. Hat deine Bekannte einen Einreisestempel von Georgien im Reisepass? Ukraine / EU betreffend: Ein Ukrainer der ohne Einreisestempel in die EU einreist, das ist das Erkennungsmerkmal Flüchtlingsstatus in diesem EU-Einreiseland ist vorhanden. Wie beschrieben und selbst miterlebt: DE interessiert das nicht. Ukraine / Georgien betreffend: Weiß ich leider auch nicht. Wie Deutschland darauf reagiert? Zunächst ne Gegenfrage: Wirst du deine Bekannte per Wohnungsgebung bei dir aufnehmen? Das kann die Sache erleichtern. 24.1 nach AufenthG gibt es so "leicht" und "schnell" nicht. Erstmal hat sie Flüchtlingsstatus zu bekommen. Dann in der zugewiesenen Stadt anmelden (vllt bei dir?) Dann Anmeldung beim Grundsicherungsamt. Erst dann folgt der Antrag auf §24 bei der ALB . Da vergehen durchaus 4 - 5 Wochen bis ab Ersteinreise alles durch ist |
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Titel: Re: Aufenthaltstitel nach §24 AufenthG bei zuvor Aufenthalt in einem anderen Staat Beitrag von Stuttgarter am 11.12.2025 um 09:53:16 Mannlich schrieb am 11.12.2025 um 07:05:26:
Diese Aussage halte ich für sehr problematisch, es ist IMMER eine Einzelfallentscheidung! Ich kenne aus meinem Umfeld ähnliche Kostellationen, in denen eine andere Entscheidung getroffen wurde. |
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Titel: Re: Aufenthaltstitel nach §24 AufenthG bei zuvor Aufenthalt in einem anderen Staat Beitrag von SimonB am 11.12.2025 um 10:34:06 tode1989 schrieb am 10.12.2025 um 21:26:52:
Ohne das im einzelnen zu diskutieren, stimme ich der Aussage zu. Grundsätzlich entscheidet eine ABH aber erst nach Prüfung eines begründeten Antrages. Es entscheidet nicht Deutschland als Staat. Es geht auch nicht um das, was "Deutschland" vor x Jahren für eine Frau x in der Situation x entschieden hat. |
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Titel: Re: Aufenthaltstitel nach §24 AufenthG bei zuvor Aufenthalt in einem anderen Staat Beitrag von dim4ik am 11.12.2025 um 21:21:36 tode1989 schrieb am 10.12.2025 um 21:26:52:
Ja, wenn sie die von der EU-Richtlinie 2001/55 bzw. EU-Durchführungsbeschluss 2022/382 festgelegten Voraussetzungen erfüllt. tode1989 schrieb am 10.12.2025 um 21:26:52:
Nicht nur kann, sondern wird es auch tun. Jedoch würde eine solche Ablehnung rechtswidrig sein. tode1989 schrieb am 10.12.2025 um 21:26:52:
Nein, s. aktuelle Rechtsprechung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE250001335 (speziell zum Voraufenthalt in Georgien, obwohl es dabei nicht auf ein bestimmtes Drittland ankommt) https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001618498 https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE250000346 https://hrrf.de/downloads/250618_VG-Duesseldorf-24-K-7223-24.pdf + VG Dresden, Beschluss vom 5. August 2025, Az. 3 L 400/25 Sie muss aber bereit sein, ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen. Mannlich schrieb am 11.12.2025 um 07:05:26:
Nein, hat sie nicht, zumindest nicht i.S.d. Richtlinie 2001/55. Mannlich schrieb am 11.12.2025 um 07:05:26:
Nicht unbedingt. Mannlich schrieb am 11.12.2025 um 07:05:26:
Vorübergehender Schutz ist kein Flüchtlingsstatus. Nicht verwechseln, sonst landet man ggf. schnell im völlig sinnlosen und aussichtslosen Asylverfahren. |
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