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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> Niederlassungserlaubnis für den Ausländer mit 24 AufenthG https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1765026098 Beitrag begonnen von polukrowka am 06.12.2025 um 14:01:38 |
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Titel: Niederlassungserlaubnis für den Ausländer mit 24 AufenthG Beitrag von polukrowka am 06.12.2025 um 14:01:38
a. ist das par. 26 Abs. 4 AufenthG in diesem Fall überhaupt anwendbar?
Wenn nicht, welche Alternative um NE zu kriegen? b. desselbe i.V. par. 35 Abs. 1 AufenthG für Minderjährigen? |
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Titel: Re: Niederlassungserlaubnis für den Ausländer mit 24 AufenthG Beitrag von erne am 06.12.2025 um 15:11:54 polukrowka schrieb am 06.12.2025 um 14:01:38:
ja, (da im gleichen Abschnitt) polukrowka schrieb am 06.12.2025 um 14:01:38:
nein, da anderer Abschnitt als §24 nebenbei: Zitat:
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Titel: Re: Niederlassungserlaubnis für den Ausländer mit 24 AufenthG Beitrag von reinhard am 06.12.2025 um 19:13:23
Meiner Meinung nach gilt es für Russen mit § 24 genauso, da auf den Aufenthaltstitel ankommt, das ist eben § 24.
Damit gilt die Sonderregelung für Minderjährige nicht, weil der Absatz 3 von § 26 nur für anerkannte Flüchtlinge ist. |
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Titel: Re: Niederlassungserlaubnis für den Ausländer mit 24 AufenthG Beitrag von dim4ik am 11.12.2025 um 08:39:32 polukrowka schrieb am 06.12.2025 um 14:01:38:
Ja, auch wenn einige ABH es anders meinen und sich dabei auf den Punkt 26.4.3 der VV zum AufenthG aus dem Jahr 2009 berufen, der aber bereits hinfällig ist. polukrowka schrieb am 06.12.2025 um 14:01:38:
Nach jeder anderen Rechtsgrundlage, wo alle Voraussetzungen erfüllt sind. polukrowka schrieb am 06.12.2025 um 14:01:38:
Auch das, wenn der betroffenen Person vor dem 18. Lebensjahr eine AE nach § 32 (ggf. parallel zu § 24) erteilt wurde. erne schrieb am 06.12.2025 um 15:11:54:
Es wird ja sicherlich "für einen Freund" gefragt ;) |
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