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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> AufenthaltG 38a auf Basis einer Ausbildung. https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1762436194 Beitrag begonnen von Alex_to_BRD_aus_Bulgaria am 06.11.2025 um 14:36:34 |
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Titel: AufenthaltG 38a auf Basis einer Ausbildung. Beitrag von Alex_to_BRD_aus_Bulgaria am 06.11.2025 um 14:36:34
Mahlzeit liebe Freunde ;D
Ich bin russischer Staatsbürger und ich besitze so einen Daueraufenthalt-EU (Long term resident EU steht auf meinem Kärtchen), der mir in einem anderen EU-Mitgliedstaat bzw. Bulgarien ausgestellt worden ist. Es hat mich sehr gefreut, dass Bulgarien endlich zum Schengenstaat wurde, darüber hinaus dort wird die Euro später als offizielle Staatswährung eingeführt 8-) Da ich diesen oben genannten Titel erst vor 2 Monate erhalten habe, verpasste ich leider die "leckeren" Ausbildungsplätze und ich muss leider fast 1 Jahr bis 2026 warten :( Nichtsdestotrotz ließ ich schon jetzt an verschiedene Bildungseinrichtungen meine Bewerbung losschicken (wäre dankbar, wenn jemand mir Glück wünscht, bei BMW angenommen zu werden) Warum die Ausbildung? Im Gesetz über AufenthaltG 38a steht es, dass ich wegen Ausbildung (gemäß 16a), keine Zustimmung von der BA brauche. Ansonsten mit normaler Arbeit es ist sehr umständlich. Und ich habe die Schule vor 4 Monate beendet, also habe ich ja 1,3 Abitur... Studium ist sehr teuer wegen Studiengebühren für Drittstaatler.. Jetzt mal sächlich zum Thema. 1. Kann man einen unterschriebenen Ausbildungsvertrag etwa 8-10 Monate vor Ausbildungsbeginn erhalten und mit diesem schon rüber bei der ABH gehen und direkt den AT gemäß 38a beantragen? 2. Wenn ja, dann gilt mit Ausbildungsvertrag der LU als gesichert? Obwohl die faktische Tätigkeit am 1 September 2026 beginnt? 3. Wenn man einen 38a Titel zum Zwecke der Ausbildung hat, kann ich laut Gesetz 20 Stunden pro Woche ohne Zustimmung von der BA arbeiten? Und zwar 8 Monate vor Ausbildungsbeginn? Das hätte gerne vor Ausbildungsbeginn gemacht... damit ich keine Zeit in Bulgarien vergeude. 4. Oder im Grunde genommen ist der LU nur dann gesichert, wenn ich nach SGB II als Referenz nehme ich 1000 EUR. sprich 600 (alleinstehender Bedarf) + 250 (Versicherung) + 150 (Zimmermiete bei Bekanntem). Und 1000 EUR x 12 (also in Regel, wird 38a AB für 1 Jahr erteilt und muss jedes Jahr verlängert werden) das heißt, muss ich 12 000 EUR Bankkonto haben? Und erst dann, bin ich überhaupt berechtigt in der BRD zu sein. Ehrlich gesagt, im Netz nicht so viele Infos über 38a zu finden und ich würde mich sehr freuen, die Meinungen von echten Mitarbeiter aus ABH oder die Personen, die so einen Titel beantragt haben zu lesen. Mfg. Alex. |
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Titel: Re: AufenthaltG 38a auf Basis einer Ausbildung. Beitrag von reinhard am 06.11.2025 um 17:40:20
In der Ausbildung sollte der Lebensunterhalt gesichert sein, wenn man mindestens den Höchstbetrag vom Schüler-Bafög als Ausbildungs-Verbütung bekommt. Das sind zur Zeit 957 Euro monatlich netto. Hängt also von der Art des Ausbildungsplatzes und der Vergütung ab.
Ich habe es auch erlebt, dass die Ausländerbehörde eine Kombination akzeptierte: 600 Euro Ausbildungsvergütung und eine VE (Bürgschaft) über die fehlenden 350 Euro. |
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Titel: Re: AufenthaltG 38a auf Basis einer Ausbildung. Beitrag von dim4ik am 06.11.2025 um 18:25:43 Alex_to_BRD_aus_Bulgaria schrieb am 06.11.2025 um 14:36:34:
Theoretisch schon. Alex_to_BRD_aus_Bulgaria schrieb am 06.11.2025 um 14:36:34:
Beantragen kann man es schon, erteilt wird es aber vermutlich noch nicht. Alex_to_BRD_aus_Bulgaria schrieb am 06.11.2025 um 14:36:34:
Klar, ab September 2026. Bis dahin brauchst du anderweitige Nachweise der LU-Sicherung. Alex_to_BRD_aus_Bulgaria schrieb am 06.11.2025 um 14:36:34:
Ein AT nach § 38a wird nicht zwecks Ausbildung erteilt. |
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Titel: Re: AufenthaltG 38a auf Basis einer Ausbildung. Beitrag von Alex_to_BRD_aus_Bulgaria am 06.11.2025 um 21:05:38 reinhard schrieb am 06.11.2025 um 17:40:20:
Danke für die Antwort! Die Vergütung von der Firma soll definitiv ungefähr 1000 Netto sein... Werde es schaffen! :) Und die VE soll durch die Eltern gesichert werden? Soll es bestimmt irgendein Papier sein mit Klärung, dass meine Eltern, teilweise mein Existenz übernehmen? Meine Eltern wohnen in Bulgarien mit so einer eigenen bulgarischen "Niederlassungserlaubnis". Also wenn eine bestimmte Zahl in Ausbildungsvertrag steht, das soll schon ausreichend sein oder? Also sowieso das wichtigste soll mein künftiger Ausbildungsvertrag sein? |
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Titel: Re: AufenthaltG 38a auf Basis einer Ausbildung. Beitrag von reinhard am 06.11.2025 um 21:26:15
Du solltest den Ausbildungsvertrag bei der Kammer registrieren lassen und erst dann der Ausländerbehörde mit einem Antrag auf Aufenthaltserlaubnis und Beschäftigungserlaubnis schicken. Die Aufenthaltserlaubnis, falls Du sie bekommst, heißt dann allerdings "16a".
Vermutlich musst Du aber auch ein Visum beantragen, bzw. den Antrag an die Ausländerbehörde über einen Visumantrag stellen. |
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Titel: Re: AufenthaltG 38a auf Basis einer Ausbildung. Beitrag von Alex_to_BRD_aus_Bulgaria am 06.11.2025 um 21:31:07 dim4ik schrieb am 06.11.2025 um 18:25:43:
Danke für die Antwort! Also die Ausbildung ist einfach "Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes" ja? dim4ik schrieb am 06.11.2025 um 18:25:43:
Wann soll die ABH den AT erteilen? Ich habe zum Beispiel schon eine Wohnanmeldung und ja, fehlt mir nur noch den Ausbildungsvertrag... Ja noch Mietvertrag. Aber kann man ungefähre Zeit bestimmen? Damit man schon wüsste, wie, was, wohin und wann... Muss man sich ja auch noch die Wohnung besorgen, und ja Wohnung zahlen ohne Arbeit ist... ohne Kommentar. |
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Titel: Re: AufenthaltG 38a auf Basis einer Ausbildung. Beitrag von Puncherfaust am 07.11.2025 um 07:16:10 reinhard schrieb am 06.11.2025 um 21:26:15:
Würde ich auch so machen. Also direkt AE gem. § 16a und nicht über § 38a. Ja, man braucht dann ein Visum und ja, die Bundesagentur für Arbeit muss dann ihre Zustimmung geben. Aber bzgl des LUs gilt die Regelung, dass der LU gesichert ist, wenn man 957 € verdient gem. § 2 Abs. 3 S. 5 AufenthG eben nur für die Erteilung einer AE gem. § 16a-c, e und f. Mir ist jetzt keine Regelung oder Rechtsprechung bekannt, die das auch auf AEs gem. §38a ausweitet, wenn derjenige eine Ausbildung macht. In dem Fall müsste also der tatsächliche LU gesichert sein. |
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Titel: Re: AufenthaltG 38a auf Basis einer Ausbildung. Beitrag von dim4ik am 08.11.2025 um 10:08:58 reinhard schrieb am 06.11.2025 um 21:26:15:
Warum denn? Wenn der TS die Erteilungsvoraussetzungen für eine AE § 38a erfüllt und diese beantragt, hat die ABH genau eine solche AE zu erteilen. reinhard schrieb am 06.11.2025 um 21:26:15:
Wozu braucht er ein Visum, wenn er eine bulgarische EzDA-EU besitzt und es § 39 Nr. 6 AufenthV gibt? Die Frage könnte nur sein, ob der Anspruch auf eine AE §38a beim TS bereits vor dem Beginn seiner Ausbildung besteht (LU-Sicherung vorausgesetzt). Alex_to_BRD_aus_Bulgaria schrieb am 06.11.2025 um 21:31:07:
Kann von einigen Wochen bis einige Monaten dauern, eher das Letztere. Eventuell dauert die Bearbeitung auch so lange, dass du den AT erst zu Beginn deiner Ausbildung bekommst. Alex_to_BRD_aus_Bulgaria schrieb am 06.11.2025 um 21:31:07:
Wie willst du generell deine LU-Sicherung vor Beginn der Ausbildung nachweisen? Puncherfaust schrieb am 07.11.2025 um 07:16:10:
Eine AE § 16a wird aber sicherlich nicht vor September 2026 erteilt werden können, bei § 38a besteht aber eine gewisse Wahrscheinlichkeit. |
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Titel: Re: AufenthaltG 38a auf Basis einer Ausbildung. Beitrag von Alex_to_BRD_aus_Bulgaria am 09.11.2025 um 21:21:02
Guten Abend! Hatte die letzten Tagen vieles zu tun ;D
Ja also bezüglich der Sache mit Visum fällt aus, weil 1) dim4ik es gut beantwortete 2) ich bin Russe und wenn man sich ganz dumm zur Botschaft geht und sagt "Hey bin ein Holder von russischem Pass, bitte mir Visum geben"... wird wohl nicht klappen, ihr weißt doch über diese "Sache" + nicht jede Ausbildungsfirma würde sich mit einem Drittstaaten-Ausländer auseinandersetzen ja und die ganzen Papieren ausfüllen, an dieser Stelle würden sie, dann lieber einen anderen einstellen, der "einfacher" ist... Zum Glück bei der Ausbildung mit einem EU-Titel entfällt überhaupt die "Zustimmung von BA", da bleibt es mir nur als der einzigste Weg dort zu sein. |
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Titel: Re: AufenthaltG 38a auf Basis einer Ausbildung. Beitrag von Alex_to_BRD_aus_Bulgaria am 09.11.2025 um 21:32:23 dim4ik schrieb am 08.11.2025 um 10:08:58:
Gute Frage. Reicht dann 12k EUR in Bankkonto-Deposit aus? Wenn nicht 12k, dann irgendein Papier über Unterhaltspflicht seitens Eltern? Oder was kann es eigentlich sein? Habe das ganze Netz durchgesucht, stand nirgends was klares wegen meinem Titel... dim4ik schrieb am 08.11.2025 um 10:08:58:
Boah das ist nicht gut ;D Also ich habe gehört, dass es auch von der Stadtsgröße abhängig und wenn man das Ding ja in Dorf macht, kann es schon morgen bereit gestellt werden. Eigentlich bin sehr positiv der Sache gegenüber, nur noch Ausbildungsvertrag zur Hand nehmen und fertig, man kann dann gleich rüber... Ach ja stimmt. Muss man auch Mietvertrag der ABH vorlegen? Oder reicht alleine die Wohngebersache? |
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