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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> ARB 1/80 und Ausbildung https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1757957909 Beitrag begonnen von ozcartman am 15.09.2025 um 19:38:29 |
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Titel: ARB 1/80 und Ausbildung Beitrag von ozcartman am 15.09.2025 um 19:38:29
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zu meiner aktuellen Situation im Zusammenhang mit dem ARB 1/80. Von 2021 bis 2024 habe ich in Deutschland eine Ausbildung gemacht. Von Juli 2024 bis Juli 2025 habe ich mit einem Aufenthaltstitel nach §18a gearbeitet und ich arbeite auch aktuell weiterhin damit. Da ich aus der Türkei komme, habe ich gelesen, dass ich durch das ARB 1/80 ein Recht auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben könnte. Laut den Regelungen müsste man dafür 4 Jahre beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein. Diese 4 Jahre habe ich grundsätzlich erfüllt, allerdings waren 3 Jahre davon die Zeit während meiner Ausbildung. Meine Frage ist: Zählen die 3 Jahre meiner Ausbildung als Beschäftigungszeit im Sinne des ARB 1/80? Hätte ich aktuell Anspruch auf den Aufenthaltstitel nach ARB 1/80? Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe! |
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Titel: Re: ARB 1/80 und Ausbildung Beitrag von Aras am 15.09.2025 um 20:46:10 Zitat:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/migration/anwendungshinweise-assoziationsrecht-ewg-tuerkei.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Die Frage ist bspw. ob deine Ausbildungsvergütung erheblich genug war. Dazu hast du nix erklärt. |
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Titel: Re: ARB 1/80 und Ausbildung Beitrag von ozcartman am 15.09.2025 um 20:53:40 Aras schrieb am 15.09.2025 um 20:46:10:
Vielen Dank für die Antwort, aber soweit ich es richtig verstehe, steht in dem von Ihnen zitierten Text, dass die Höhe des Gehalts unerheblich ist. Zur Information möchte ich dennoch erwähnen, dass mein Gehalt in diesen Jahren höher war als die BAföG-Leistungen. |
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Titel: Re: ARB 1/80 und Ausbildung Beitrag von Aras am 15.09.2025 um 21:27:24 ozcartman schrieb am 15.09.2025 um 20:53:40:
Im nächsten Abschnitt in den Anwendungshinweisen geht es dann um die Tätigkeit bzw. dem damit korrelierenden Gehalt. Zitat:
Schau selber in der PDF auf Seite 22 nach. Die Tätigkeit darf nicht unerheblich sein, sodass man anhand des Gehaltes auch die Erheblichkeit der Tätigkeit schließen kann. Ich kenne Leute die haben 150 € Ausbildungsvergütung in der Friseurlehre bekommen. Darum gehe ich nie davon aus, dass Azubis die Minijob-Grenze überschreiten, sondern frage konkret nach. Wenn du die BAFöG Grenze überschritten hast, dann war es ja über der Minijob-Grenze. Also war die Tätigkeit schon erheblich. Insofern sollten die Zeiten deiner Ausbildung unproblematisch für das Aufenthaltsrecht gem. ARB 1/80 zählen. Also kannst du zur Ausländerbehörde gehen und eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 4 Abs. 2 AufenthG beantragen. Kostet ja nur soviel wie ein deutscher Personalausweis. |
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Titel: Re: ARB 1/80 und Ausbildung Beitrag von ozcartman am 15.09.2025 um 21:35:24 Aras schrieb am 15.09.2025 um 21:27:24:
Vielen Dank für die ausführliche Antwort. In diesem Fall: Wird meine zukünftige Möglichkeit, eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, dadurch beeinflusst? Wenn ich mit § 18a weitermache, habe ich nächstes Jahr das Recht, die Niederlassungserlaubnis zu beantragen. Wenn ich eine neue Aufenthaltserlaubnis nach ARB 1/80 erhalte: 3 Jahre § 16a 1 Jahr § 18a 1 Jahr ARB 1/80 Da dies insgesamt 5 Jahre ergibt, kann ich dann einen Antrag stellen, oder gibt es eine separate Berücksichtigung der Ausbildungsjahre? Ich möchte auch klarstellen, dass ich dies nicht aufgrund eines vorhandenen Wissens frage, sondern vorsorglich. |
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Titel: Re: ARB 1/80 und Ausbildung Beitrag von Aras am 15.09.2025 um 21:49:42
Du kannst ja zwei Aufenthaltserlaubnisse besitzen. Einmal weiterhin deine § 18a und dann noch die Aufenthaltserlaubnis gem. § 4 Abs. 2 AufenthG i.V.m. ARB 1/80.
ozcartman schrieb am 15.09.2025 um 21:35:24:
Nicht für eine Niederlassungserlaubnis gem. § 18c Abs. 1 AufenthG. Nicht vergessen, dass die Aufenthaltserlaubnis gem. § 4 Abs. 2 AufenthG deklarativ ist. D.h. du hast das Recht schon. Die Karte heißt zwar Aufenthaltserlaubnis, aber sie ist keine "Erlaubnis" weil eine Behörde über deinen Aufenthalt entschieden hat sondern die Karte dokumentiert dass du das Recht aus ARB 1/80 erworben hast. ozcartman schrieb am 15.09.2025 um 21:35:24:
Also weißt du es und fragst es nochmal :D |
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Titel: Re: ARB 1/80 und Ausbildung Beitrag von ozcartman am 15.09.2025 um 22:06:51 Aras schrieb am 15.09.2025 um 21:49:42:
Es ist immer gut, sicherzugehen :) Manchmal können bei einer großen Menge an Informationen Punkte übersehen werden. Vielen Dank noch einmal für deine gesamte Hilfe. Die Informationen, die du gegeben hast, waren sehr hilfreich. Ich wünsche dir einen schönen Abend. |
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Titel: Re: ARB 1/80 und Ausbildung Beitrag von ozcartman am 23.11.2025 um 21:19:34
Hallo nochmal. Während mein Prozess weiterläuft, möchte ich noch eine Frage stellen, die mir aufgefallen ist: Eine Aufenthaltserlaubnis, die im Rahmen von ARB 1/80 erteilt wurde, ermöglicht – wie bekannt – nach Erreichen von 4 Jahren freien Zugang zum Arbeitsmarkt.
Wenn jedoch eine Person mit dieser Aufenthaltserlaubnis eine Umschulung machen möchte, wie verhält es sich dann? Wenn sie während der Umschulung ein Gehalt erhält, wird diese Umschulung dann als „Arbeit“ angesehen und stellt kein Problem dar, oder müsste die Person ihre Aufenthaltserlaubnis erneut ändern? |
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