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Beitrag begonnen von moaeet am 03.08.2025 um 22:23:12

Titel: Frage zu §9 BeschV und 18b-Aufenthalt
Beitrag von moaeet am 03.08.2025 um 22:23:12
Hallo zusammen,
ich hab mal ne Frage an die, die sich mit Aufenthaltstiteln bisschen auskennen.

Angenommen jemand hatte früher subsidiären Schutz und will jetzt auf 18b (also Aufenthalt wegen qualifizierter Beschäftigung) wechseln.
Ich hab beim Recherchieren §9 BeschV gefunden – da steht ja, dass man nach 3 Jahren Aufenthalt in DE keine Zustimmung von der Agentur für Arbeit mehr braucht.

Jetzt meine Frage:
Die Zustimmung der Agentur ist ja normalerweise auch dafür da zu checken, ob die Stelle wirklich als „qualifizierte Beschäftigung“ zählt – also ob die Ausbildung passt, Gehalt stimmt usw.
Wenn das nach 3 Jahren nicht mehr geprüft wird – heißt das dann, dass man auch ohne qualifizierte Beschäftigung nen 18b bekommen kann, weil die Zustimmungspflicht wegfällt?

Würd mich freuen, wenn jemand da Erfahrung oder Ahnung hat – vielleicht auch was die ABH in so nem Fall sagt. Danke! 🙏

Titel: Re: Frage zu §9 BeschV und 18b-Aufenthalt
Beitrag von Puncherfaust am 03.08.2025 um 22:41:48
Nein, weil § 18b nur zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung berechtigt.

Titel: Re: Frage zu §9 BeschV und 18b-Aufenthalt
Beitrag von moaeet am 03.08.2025 um 22:54:53
Welche Behörde entscheidet, ob es sich um eine qualifizierte Beschäftigung handelt, wenn keine Zustimmung der Agentur für Arbeit erforderlich ist?

Titel: Re: Frage zu §9 BeschV und 18b-Aufenthalt
Beitrag von Aras am 03.08.2025 um 23:23:59
Traust du der Ausländerbehörde nicht zu sowas beurteilen zu können?

Titel: Re: Frage zu §9 BeschV und 18b-Aufenthalt
Beitrag von Petersburger am 04.08.2025 um 08:46:54
Oder, um es nicht als Frage zu formulieren: Die ABH.

Die kann bei Bedarf fachkundige Stellen konsultieren. Wobei für die thematisierte Fragestellung der Bedarf klein sein sollte.

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