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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Ehegattennachzug / Marokko / Arbeitssituation https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1753049712 Beitrag begonnen von MarrakeschJudith am 21.07.2025 um 00:15:12 |
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Titel: Ehegattennachzug / Marokko / Arbeitssituation Beitrag von MarrakeschJudith am 21.07.2025 um 00:15:12
Hallo an alle,
mein Mann und ich möchten ein Visum für den Ehegattennachzug beantragen (ich bin deutsche Staatsbürgerin, er ist marokkanischer Staatsbürger). Unsere Situation bereitet mir etwas Kopfzerbrechen, da sie (vielleicht) nicht so oft vorkommt. Ich bin in Deutschland unter der Adresse meiner Eltern gemeldet, mein Lebensmittelpunkt ist jedoch seit 6 Jahren Marokko. Das heißt, dass ich in Deutschland keinerlei Miete zahle / keine Verpflichtungen habe. Ich bin Freelancerin von Beruf, ich arbeite seit 2 Jahren als Tutorin für die deutsche Sprache, das läuft über eine offizielle Plattform (Plattform ist in den USA ansässig, falls das von Bedeutung ist.) Da ich weder in Deutschland meinen Lebensmittelpunkt noch meinen Job habe, bin ich zurzeit nicht bei einer deutschen Krankenkasse versichert. Für mich stellen sich nun für die Vorbereitung des Antrages folgende Fragen: - Reicht es für den Visumsantrag ein Schreiben aufzusetzen, in dem mein Job erklärt wird und Gehaltsauskünfte gegeben werden? Hier müsste ich natürlich erklären, dass der Lebensmittelpunkt Marokko ist und infolgedessen keine Steuern in Deutschland bezahlt werden. Wird sowas überhaupt akzeptiert? - Ist ein Job auf deutschem Boden bzw. Steuerzahlung in Deutschland eine Voraussetzung, um das Visum überhaupt zu bekommen? Mit Krankenkasseneintritt für Freelancer muss ich mich noch auseinandersetzen. Unterkunft kann formgerecht von meinen Eltern gestellt werden. Legalisation von Dokumenten ist alles schon bekannt, da wir uns bereits (vergeblich) für ein Besuchervisum beworben haben. Ich hoffe auf ähnliche Situationen / Erfahrungen und bin für jeden Tipp dankbar! |
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Titel: Re: Ehegattennachzug / Marokko / Arbeitssituation Beitrag von Puncherfaust am 21.07.2025 um 07:34:30
Grundsätzlich wird bei Ehegatten von Deutschen von der Lebensunterhaltssicherung als Voraussetzungen abgesehen.
Allerdings kann unter besonderen Umständen doch eine Sicherung des Lebensunterhalts gefordert werden, nämlich dann, wenn die Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft auch im Ausland zumutbar ist. Das ist z.B. bei Deutschen der Fall, die seit geraumer Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache des Staates sprechen. Kann also sein, dass das bei dir gefordert wird. Sicherheitshalber solltest du/ihr daher schon im Vorfeld nach Beschäftigungsmöglichkeiten in Deutschland Ausschau halten. Dass ihr kostenfrei bei deinen Eltern wohnen würdet ist kein Problem. |
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Titel: Re: Ehegattennachzug / Marokko / Arbeitssituation Beitrag von Petersburger am 21.07.2025 um 08:12:43 Puncherfaust schrieb am 21.07.2025 um 07:34:30:
Die entsprechenen Formulierung im AufenthG und AVwV sind doch Geschichte, nachdem das BVerwG klar und eindeutig formuliert hat Zitat:
BVerwG 10 C 12.12 - Urteil vom 4. September 2012, RN 26, letzte zwei Sätze [guck=guck.gif] https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1270013075/3#3 @TS Vereinfache Dir und anderen bitte das Verständnis, indem Du unzutreffende Formulierungen vermeidest. Es gibt im AufenthG keine AT (nur) zum "Nachzug" zu Familienmitgliedern. In Deinem konkreten Fall ist das ein AT zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet. Der Unterschied besteht darin, dass "nachziehen" nur zu einem schon in Deutschland Lebenden möglich ist, eine gemeinsame Wohnsitzverlegung nach Deutschland ist aber ebenso zulässig (und im Falle von Kleinstkindern auch nur das einzig Mögliche). Wenn Ihr also überall schreibt (und selbst auch versteht), dass ihr ein Visum für einen gemeinsamen Umzug der Familie nach Deutschland benötigt, sollten einige Fragen auch entfallen, die sonst grundsätzlich stehen. "Wo ist die deutsche Ehefrau in Deutschland gemeldet?" - Wie jetzt, steht doch im Antrag: Nirgendwo! Ist die Ehe schützenswert? Also keine "Scheinehe"? - Im Ernst? Wir leben seit x Jahren zusammen! Das ist keine Phantasterei. Solche Fragen habe ich bei analogen Anträgen immer wieder gehört und gelesen. |
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Titel: Re: Ehegattennachzug / Marokko / Arbeitssituation Beitrag von Puncherfaust am 21.07.2025 um 11:28:32 Petersburger schrieb am 21.07.2025 um 08:12:43:
So ganz Geschichte ist es eben nicht. Das BVerwG hat sich ja mit der Frage beschäftigt, ob der Grund das jemand Doppelstaatler ist ausreichend ist, die Begründung der Ehe im Bundesgebiet aufgrund nicht nachgewiesener einfacher Deutschkenntnisse dauerhaft zu verwehren. Und dies verneint. Sehr wohl hält das BVerwG die Ausübung der Ehe im Ausland für gewisse Zeit für zumutbar unter entsprechenden Umständen. Und hat bzgl. der Sprachkenntnisse auch eine solche Dauer definiert. Zitat:
Das VG Berlin (Urteil v. 10.02.2015 - 29 K 222.13 V -) hat geurteilt, dass die Eigenschaft als Doppelstaatler auch nicht als Grund ausreicht um die Sicherung des Lebensunterhalts zu fordern. Gleichwohl hat das VG Berlin nicht geurteilt, dass die Regelungen des AufenthG und der AVwV gar keine Anwendung mehr finden (was sie ja einfach hätten tun können wäre die Konsequenz des Urteils des BVerwG so wie du es darstellst), sondern lediglich, dass die doppelte Staatsbürgerschaft kein atypischer Fall ist i.S.d. Gesetzes ist. Ob die anderen Gründe neben der Doppelstaatigkeit aus der AVwV (und der Gersetzesbegründung von der sie 1 zu 1 übernommen wurden) aber auch keine entsprechenden besonderen Umstände sind, hat weder das BVerwG noch wer anderes in der Rechtsprechung bislang entschieden. Es wurden durch die Rechtsprechung aber auch noch keine Fälle der Atypik angenommen. Es ist schlicht nicht eindeutig geklärt. Was ich mir vorstellen könnte wäre z.B. dass, wie es das BVerwG auch bei den Sprachkenntnissen vorgegeben hat, Bemühungen verlangt werden in der BRD eine Beschäftigung zu finden. Und dann eben für eine gewisse Zeit die Ehe außerhalb des Bundesgebiets zugemutet wird, wenn es solche Bemühungen nicht gibt. Müssen wir jetzt hier aber auch nicht ausdiskutieren. Würden sowieso nicht auf einen Nenner kommen ;) Ergänzend möchte ich klarstellen, dass das nicht meine Auffassung ist. Ich würde so wie du von der Sicherung des Lebensunterhalts absehen. Weil ich auch wenig Grund sehe das anders zu entscheiden. Selbst wenn man meinen Ausführungen oben folgen sollte, wäre wohl spätestens ein Jahr später der Zuzug möglich, da sonst verfassungswidrig. Warum daher die Mühe machen. Außerdem wiegt das gesetzgeberische Ziel der Lebensunterhaltssicherung in meinen Augen nicht so schwer wie das Ziel hinter den deutschen Sprachkenntnissen. Aber vor dem Hintergrund, dass es eben sehr wohl problematisiert werden könnte, da es genau die Fallkonstellation ist die der Gesetzgeber beschrieben hat (und sowieso in der Praxis von vielen Behörden gefordert wird, selbst wenn offensichtlich darauf verzichtet werden muss), halte ich meinen Ratschlag schon mal nach Beschäftigungen Ausschau zu halten für mehr als sinnvoll, da man einer entsprechenden Argumentation eben direkt den Wind aus den Segeln nehmen würde. Denn man hat ja in Marokko den LU sichergestellt und ist ja offensichtlich auch bemüht das in Deutschland fortzuführen. Und dann gibt es auch keinen Grund das Visum aus diesem Grund zu verwehren. |
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Titel: Re: Ehegattennachzug / Marokko / Arbeitssituation Beitrag von erne am 21.07.2025 um 12:55:53 Puncherfaust schrieb am 21.07.2025 um 07:34:30:
du spielst auf §27 (3) an!? Zitat:
so viel ich weiss (ich mag mich aber irren), haben die Familienangehörigen aber selbst Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, so dass der "Stammberechtigte" selbst nicht auf Leistungen für deren LU angewiesen ist, nur aufLeistungen für sich selbst. Ausnahme dürfte bei Unterhalt für Kinder gelten. Damit läuft der Passus doch (meist) ins Leere! |
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