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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Duisburg: "Hinweis zur Antragsbearbeitung"
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Beitrag begonnen von Aras am 03.07.2025 um 17:49:08

Titel: Duisburg: "Hinweis zur Antragsbearbeitung"
Beitrag von Aras am 03.07.2025 um 17:49:08
Wurde gerade auf facebook gepostet. Ich wollte euch diese Perle nicht vorenthalten.


Hinweis.jpg (126 KB | 291 )

Titel: Re: Duisburg: "Hinweis zur Antragsbearbeitung"
Beitrag von Puncherfaust am 03.07.2025 um 18:47:44
Trick 17 ;D

Finde die Formulierung bisschen komisch.
"Innerhalb des genannten Zeitrahmens von mindestens 12 Monaten"

also.....12 Monate bis in die Unendlichkeit? :o

Titel: Re: Duisburg: "Hinweis zur Antragsbearbeitung"
Beitrag von dim4ik am 04.07.2025 um 08:09:13
Ach, wie süß. Die Schlaufüchse versuchen dadurch wohl die Untätigkeitsklagen gegen sich zu unterbinden.
Ich frage mich nur, was passiert, wenn man diese Einverständniserklärung nicht unterschreibt? Wird der Antrag gar nicht angenommen? Oder angenommen, jedoch in die unterste Schublade mit dem Aufkleber "Verweigerer (Bearbeitung erst ab 12+ Monate nach Antragstellung)" geschoben?

Titel: Re: Duisburg: "Hinweis zur Antragsbearbeitung"
Beitrag von Aras am 04.07.2025 um 08:14:19
Das ist keine Einverständniserklärung. Da steht oben extra in fett: "Hinweis zur Antragsbearbeitung". Und im Zwischentitel steht "Bestätigung".

Jetzt unterschreib das doch Mal bitte schnell, das machen nämlich alle anderen auch.

Titel: Re: Duisburg: "Hinweis zur Antragsbearbeitung"
Beitrag von roseforest am 04.07.2025 um 08:27:44
Na im letzten Satz steht schon ... Mit einverstanden bin.

Ich sage ja eigentlich immer für eine normale Einbürgerung ist es unnötig einen Anwalt zu beauftragen zumindest im ersten Schritt. Hier macht es evtl doch Sinn

Titel: Re: Duisburg: "Hinweis zur Antragsbearbeitung"
Beitrag von Puncherfaust am 04.07.2025 um 08:39:06
Man muss das nicht unterschreiben. Aber wenn man es unterschreibt ist man nun mal mit der Untätigkeit einverstanden und müsste diese erst widerrufen wenn man erfolgreich klagen will.


Titel: Re: Duisburg: "Hinweis zur Antragsbearbeitung"
Beitrag von roseforest am 04.07.2025 um 08:45:39
@puncherfaust genau. Und dass dies eben dem "normalen" Antragssteller bewusst ist was das für Nachteile bringt glaube ich eher nicht. Daher sehe ich das ganze schon kritisch.

Vllt mag ja jemand eine Anfrage nach Duisburg senden ? :)

Titel: Re: Duisburg: "Hinweis zur Antragsbearbeitung"
Beitrag von Aras am 04.07.2025 um 09:04:12
Ich hätte meinen vorherigen Beitrag als Ironie kennzeichen sollen.

Wenn man widerruft dann fängt dreimonatige die Sperrfrist des § 75 VwGO an.

Also ich fände das natürlich frech sowas vorgesetzt zu bekommen. Keine Rechtsgrundlage für diese Erklärung. Und dann nicht mal mit offenem Visier arbeiten und es Einverständniserklärung und ggf. sogar den Hinweis, dass man dadurch zumindest temporär auf eine Untätigkeitsklage verzichtet.

Es gibt weder einen rechtlichen noch einen wirtschaftlichen Vorteil für den Erklärenden. Hätte man erklärt, dass man auf die jetzige wirtschaftliche Situation abstellt und nicht auf eine zukünftige schlechtere, (ja ich weiß rechtlich unmöglich), dann hätte ich gesagt: Vielleicht. Oder wenn man gesagt hätte, dass man gestaffelt nach der Bearbeitungszeit gewisse Kosten übernimmt..., bspw. ab 6 Monate kostenloser vorläufiger Personalausweis, ab 9 Monate kostenloser Personalausweis, ab 12 Monate kostenloser Reisepass. Also für die erstmalige Erteilung der Dokumente... Ja dann irgendwie wäre das etwas worüber man sprechen könnte. Also eine Entschädigung für die überlange Bearbeitungszeit + ist günstiger für die Behörde als eine Untätigkeitsklage mit Anwalt. (Na Puncherfaust, vielleicht ja etwas was du deinem Dienstherrn vorschlagen kannst  ;D)

Aber so ist das doch nur ne Frechheit.

Titel: Re: Duisburg: "Hinweis zur Antragsbearbeitung"
Beitrag von Aras am 04.07.2025 um 14:01:49
Also ich denke ich geh mal dem Petitionsausschuss auf dem Keks.  :D

Ich hab mir jetzt mal auf meine Todo Liste gesetzt.

Titel: Re: Duisburg: "Hinweis zur Antragsbearbeitung"
Beitrag von dim4ik am 05.07.2025 um 08:17:57

Aras schrieb am 04.07.2025 um 09:04:12:
Wenn man widerruft

Kann man die Einwilligung einfach so ohne weiteres widerrufen oder geht es nur über Anfechtung nach § 123 bzw. § 119 BGB?

Titel: Re: Duisburg: "Hinweis zur Antragsbearbeitung"
Beitrag von roseforest am 05.07.2025 um 10:10:38
@aras du bist sicher dass es Duisburg ist oder ? Ich würde denen nämlich einfach mal eine Anfrage senden ganz freundlich was sie damit bezwecken etc.

1. Seit wann wird die genannte Erklärung in Ihrer Behörde verwendet?


2. Welche Intention liegt der Verwendung dieser Erklärung zugrunde?


3. Wird die Erklärung als formale Voraussetzung für die weitere Bearbeitung des Einbürgerungsantrags betrachtet?


4. Welche Auswirkungen hat es, wenn die genannte Erklärung von einer antragstellenden Person nicht unterzeichnet wird?


5. Auf welcher verwaltungsinternen oder rechtlichen Grundlage beruht die Praxis, Antragstellende um eine solche Erklärung zu bitten?


6. Wie beurteilen Sie die Vereinbarkeit dieser Vorgehensweise mit § 10 StAG sowie den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes?


7. Welche durchschnittliche Bearbeitungszeit verzeichnen Sie derzeit bei Anspruchseinbürgerungen?

Titel: Re: Duisburg: "Hinweis zur Antragsbearbeitung"
Beitrag von Aras am 05.07.2025 um 10:25:54
Also es gilt § 183 BGB.  Da steht ja auch nicht, dass die Einwilligung unwiderruflich sei, was vielleicht sogar öffentlich beglaubigt werden müsste. Und von der Rechtsnatur ist die Einwilligung auch nicht unwiderrufbar, bspw. Einwilligen zum Zahn ziehen und nach Vollzug widerrufen.

Anfechten bedeutet ja dass man dies bei einem Gericht tun muss. Also keine einfach Erklärung ggü. dem Anderen. Sagen wir mal die Person fechtet die Erklärung vor Gericht an.

Wurde die Person arglistig getäuscht? Ich war nicht dabei. Aber gibt genug Rechtsprechung zur Unterschriftenanfechtung. Und da wird immer erklärt, dass es die Pflicht des Unterschreibenden ist, zu wissen was er unterschreibt. Ich persönlich finde es hochgradig irreführend wenn man im Titel "Hinweis" schreibt und Zwischentitel "Bestätigung".... und im letzten Satz ersichtlich wird, dass tatsächlich eine Einwilligungserklärung. Aber reicht diese irreführende Gestaltung des Formulars aus, um tatsächlich einen Irrtum zu erzeugen?

Wurde die Person unter Drohung zur Unterschrift gezwungen? Auf Facebook berichtete jemand, dass diese diese Blatt mit einem Anwalt besprechen wolle, weil sie den Umfang der Erklärung nicht erfassen kann. Die Sachbearbeiterin erklärte, dass es mit einem Anwalt länger dauern würde. Ist das schon die Drohung mit einem empfindlichen Übel?
Die Betroffene hat nicht unterschrieben. Und der Antrag wurde auch angenommen.

Aber in Anbetracht dessen was eine Anfechtung für einen Mehraufwand  bedeutet, würde ich einfach widerrufen und die drei Monate warten.

Das Problem würde ich eher auf der politischen bzw. dienstrechtlichen Ebene lösen. Irgendwer muss diesen Quatsch abgesegnet haben.

Bald sind Kommunalwahlen in NRW. Schon mit ner kleinen Demo könnte man bestimmt den jetzigen OBM zu Zugeständnissen zwingen. Aber die Betroffenen sind erfahrungsgemäß phlegmatisch...

Titel: Re: Duisburg: "Hinweis zur Antragsbearbeitung"
Beitrag von roseforest am 05.07.2025 um 10:33:26
Weiss man das ? Vielleicht war es auch nur die Idee eines ABH Leiters der dachte es wäre eine clevere Idee ?

Vielleicht schreibe ich einfach die ABh an und sie schreibt das war ein Einzelfall und wird in Zukunft nicht wieder verwendet ? Vielleicht macht sogar die Bild Zeitung einen Artikel wenn ich sie drauf aufmerksam mache ? ;)

Hier würde mich mal die Meinung von Puncherfaust interessieren er ist der einzige hier der sich ja offen als ABH Mitarbeiter outet :)

Titel: Re: Duisburg: "Hinweis zur Antragsbearbeitung"
Beitrag von Aras am 05.07.2025 um 11:45:10

roseforest schrieb am 05.07.2025 um 10:33:26:
Weiss man das ? Vielleicht war es auch nur die Idee eines ABH Leiters der dachte es wäre eine clevere Idee ?

Was meinst du mit "das"?


roseforest schrieb am 05.07.2025 um 10:33:26:
Vielleicht schreibe ich einfach die ABh an und sie schreibt das war ein Einzelfall und wird in Zukunft nicht wieder verwendet ? Vielleicht macht sogar die Bild Zeitung einen Artikel wenn ich sie drauf aufmerksam mache ?

Eine einfache Bürgeranfrage ist mMn nicht zielführend. Frag direkt nach amtlichen Unterlagen über dieses Formular gem. IFG (NRW) per fragdenstaat.de. Dann kriegst du auch raus wer das abgesegnet hat. Und ist man Duisburger macht man eine Beschwerde gem. § 24 GO (NRW) und dann geht es zum Rat der Stadt. Oder man schreibt den OBM an und fragt, ob er das so gut findet.


roseforest schrieb am 05.07.2025 um 10:33:26:
Hier würde mich mal die Meinung von Puncherfaust interessieren er ist der einzige hier der sich ja offen als ABH Mitarbeiter outet

Was soll er denn hierzu schreiben? Das ist doch eine politische und keine rechtliche Frage.

Titel: Re: Duisburg: "Hinweis zur Antragsbearbeitung"
Beitrag von roseforest am 05.07.2025 um 13:06:42
@aras mein "das" war bezogen auf
"Irgendwer muss diesen Quatsch abgesegnet haben."

Wer das abgesegnet hat ist mir eigentlich egal.

Vielleicht hat das auch ein einzelner Sachbearbeiter "erfunden" weil er bei einem Fall eine Klage hatte wer weiss das schon ?

Mein Ziel ist dass dieses Formular niemanden mehr vorgelegt wird.

Titel: Re: Duisburg: "Hinweis zur Antragsbearbeitung"
Beitrag von Aras am 06.07.2025 um 12:21:46
Meine Meinung von solchen Themen ist da etwas pessimistischer. So mit Bürgeranfragen kommt man nicht weiter. Zumal du und ich ja nicht Mal Einwohner von Duisburg sind.

Man muss mMn den Verantwortlichen identifizieren. Also per IFG herausfinden wer das entschieden hat und was die alles da für Überlegungen hatten. Nicht weil man den persönlich irgendwie an den Karren fahren will, aber damit man abschätzen kann, wie weitgreifend die Sache ist.

Kreise haben idR Rechtsämter. Wenn das Rechtsamt das abgesegnet hat, dann ist das was anderes, als wenn das Rechtsamt hier garnicht weiß, dass sowas den Leuten vorgelegt wird. Wenn ich das Formular lese, dann vermute ich, dass es irgendwer geschrieben hat, der juristische Kenntnisse hat. Aber entweder hat der Betreffende nur rudimentäre juristische Kenntnisse oder hat es mit Absicht so irritierend formuliert. Ich vermute, dass selbst wenn man es per chatGPT angefertigt hätte, es nicht so irritierend formuliert wäre.

Ein einzelner Sachbearbeiter? Ich denke nicht. Warum sollte ein einfacher Sachbearbeiter sowas machen? Der ist doch in der Regel E8. Also 3300 € bis 4000 € brutto. Das sind ca. 2200 € - 2600 € netto. Würde ich nen E8 sein, würde ich doch nicht mein monatliches Gehalt für so nen Schwachsinn im Alleingang riskieren. Das darf ruhig der E9 oder E10.


roseforest schrieb am 05.07.2025 um 13:06:42:
Mein Ziel ist dass dieses Formular niemanden mehr vorgelegt wird.

Das Ziel muss sein, dass alle abgebenen Einverständniserklärungen für ungültig erklärt werden. ;).

Titel: Re: Duisburg: "Hinweis zur Antragsbearbeitung"
Beitrag von Adler011 am 16.08.2025 um 11:06:40
Hallo, vor ein paar Monaten habe ich die Einbürgerung in einer kleinen Stadt in Niedersaschen beantragt. Ich musste damals auch so einen Hinweis unterschreiben, ich werde das Dokument unten hochladen.
Kann mir jemand sagen, ob ich jetzt die Untätigkeitsklage (es sind 5 Monate vergangen) machen kann, oder muss ich zuerst meine Unterschrift widerrufen?
20250816_103915__1_.jpg (577 KB | 127 )

Titel: Re: Duisburg: "Hinweis zur Antragsbearbeitung"
Beitrag von Aras am 16.08.2025 um 11:21:32
Ich wollte eigentlich deswegen eine Petition einreichen, habs aber aus Faulheit nicht getan.

Du musst die Einwilligung widerrufen und dann nach weiteren 3 Monaten kannst du klagen.

Titel: Re: Duisburg: "Hinweis zur Antragsbearbeitung"
Beitrag von Adler011 am 16.08.2025 um 12:31:18
Ich habe diesen Hinweis jetzt 10 Mal gelesen, und hier steht nirgendswo dass ich etwas einwillige oder mit der Bearbeitungszeit einverstanden bin, nur dass die mich ausdrücklich informieren. Auch die Formulierung ist ganz anders als im Hinweis aus Duisburg.
Was man aber dazu sagen muss, ich bin Laie und es kann sein dass ich mich irre. Werde das Ganze meinem Anwalt schicken und dann sehen wir was er sagt...

Titel: Re: Duisburg: "Hinweis zur Antragsbearbeitung"
Beitrag von Petersburger am 16.08.2025 um 15:39:34
Du hast hier nur die Vorderseite eingestellt - dort ist tatsächlich keine Einwilligung zu sehen, die Du unterschrieben hättest.

Titel: Re: Duisburg: "Hinweis zur Antragsbearbeitung"
Beitrag von Adler011 am 16.08.2025 um 20:56:25
Danke für deine Antwort. Die Rückseite lade ich unten hoch. Da steht aber nichts Wichtiges.
20250816_103936_11zon.jpg (129 KB | 89 )

Titel: Re: Duisburg: "Hinweis zur Antragsbearbeitung"
Beitrag von Petersburger am 16.08.2025 um 23:52:27
Richtig, da steht nichts, was Dein Einverständnis mit den 18 Monaten fixierte.

Einer Klage nach § 75 VwGO steht dieses Dokument also nicht im Wege.

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