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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Frist Bescheinigung über Nichterlöschen eines Aufenthaltstitels
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Beitrag begonnen von Vatie am 18.06.2025 um 22:22:50

Titel: Frist Bescheinigung über Nichterlöschen eines Aufenthaltstitels
Beitrag von Vatie am 18.06.2025 um 22:22:50
Hallo an alle,

Ich befinde mich in einer komplizierten Situation und suche verzweifelt nach Rat.
Ich bin in Deutschland geborene Drittstaatsangehörige und habe seit Geburt eine unbefristete Niederlassungserlaubnis.

Aus beruflichen Gründen ist es dazu gekommen, dass ich zeitnah Deutschland verlasse und in einem NichtEU-Staat umziehen werde. Wie lange ich dort ansässig sein werde, steht noch nicht fest. Es wird jedoch befristet sein.

Da ich die unbefristete Niederlassungserlaubnis mehr als 15 Jahre besitze, habe ich es so verstanden, dass gemäß gem. § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 oder Absatz 2 Nr. 5 bis 7 AufenthG, unter dieser Voraussetzung (+Lebensunterhalt ist sichergestellt) die Niederlassungserlaubis nicht erlischt, auch wenn man das Land mehr als 6 Monate verlässt. Man kann in dem Fall eine Bescheinigung über das Nichterlöschen eines Aufenthaltstitels von der Ausländerbehörde bekommen.

Ich habe vor einigen Jahren ein 1 jähriges Auslandspraktikum gemacht und hatte damals diese Bescheinigung ausgestellt bekommen.
Auf dieser Bescheinigung ist KEINE Frist drauf.

Meine Frage ist: Ist diese Bescheinigung noch gültig, wenn keine Frist angegeben ist? Oder muss sie nach jeder längeren Ausreise ausgestellt werden?
Ideal wäre es natürlich, wenn die Bescheinigung noch gültig ist, da die Bearbeitungszeit meiner zuständigen Ausländerbehörde zurzeit sehr lange ist und ich nicht weiß, ob sie in den nächsten 3-4 Monaten diese Bescheinigung ausstellen können.


Vielen lieben Dank im Voraus.



Titel: Re: Frist Bescheinigung über Nichterlöschen eines Aufenthaltstitels
Beitrag von Petersburger am 18.06.2025 um 22:44:51
Grundsätzlich ist diese Bescheinigung unbefristet.

Sonst würde man nach Wegzug ins Ausland immer wieder eine neue Bescheinigung beschaffen müssen, wenn man sie denn z.B. beim Einchecken für die Fluglinie benötigt.

Der Zeitpunkt, zu dem der AT nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 7 erlöschen konnte, ist schließlich vorbei.

Aber:
Kehrt man nach einem längeren Auslandsaufenthalt zurück, nimmt erneut dauerhaft Wohnsitz in Deutschland, dann kann es einen neuen Erlöschenszeitpunkt geben, nämlich mit der nächsten Ausreise zum Daueraufenthalt (Nr. 6) bzw. sechs Monate nach der Ausreise (Nr. 7).

Hier besteht dann die Möglichkeit, dass z.B. der LU nicht mehr gesichert ist und daher trotz der 15 Jahre rechtmäßigen Voraufenthalts die NE erlöschen kann.

Daher ist aufs Neue festzustellen, dass das Erlöschen nicht eintreten wird bzw. nicht eingetreten ist, die alte Bescheinigung ist dafür wertlos.


Noch ein Aber:
Die Bescheinigung ist für das Nichterlöschen gar nicht erforderlich. Sie bescheinigt nur, dass die Behörde das (Nicht)Erlöschen geprüft und zu welchem Ergebnis sie gekommen ist.

Du kannst also eine solche Bescheinigung jetzt beantragen und musst nicht etwa mit der Ausreise warten, bis Du die in der Hand hast.
Du kannst auch ohne die Bescheinigung ausreisen und sie Dir später z.B. von Verwandten oder Freunden nachschicken lassen.


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