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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und Wohnsitzauflage https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1748102934 Beitrag begonnen von MonaL am 24.05.2025 um 18:08:54 |
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Titel: § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und Wohnsitzauflage Beitrag von MonaL am 24.05.2025 um 18:08:54
Hallo:
ist mit dem § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG eine Wohnsitzauflage verbunden? darf man die Stadt und Bundesland nicht verlassen und in ein anderes Bundesland umziehen? oder darf man das? Ich bin wohnungslos und muss Wohnung außerhalb meines Bundeslandes suchen, jetzt werde ich in dem Wohnheim für Wohnungslose angegriffen. Es gibt auch medizinische Unterlagen dazu, dass die Angriffe mich schwer getroffen haben und schwer treffen, deswegen muss ich woanders auch suchen. Auf meine elektronische Aufenthaltskarte stehen auf beiden Seiten : Auf der Rückseite steht: Zitat: Anmerkung: Titel gültig bis Tag.Monat.Jahr Vorne auf der vorderen Seite steht: Anmerkung: § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG auf der gleichen Seite am unteren Rand steht auf Englisch: residenc permit - aber weiter steht da NICHTS Dankeschön. |
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Titel: Re: § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und Wohnsitzauflage Beitrag von Petersburger am 24.05.2025 um 19:56:26
Wenn eine Wohnsitzauflage verfügt worden ist, dann muss sie im AT selbst oder auf einem Zusatzblatt stehen.
Kein Eintrag - keine Auflage. |
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Titel: Re: § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und Wohnsitzauflage Beitrag von MonaL am 24.05.2025 um 20:08:03
Petersburger: Danke.
Mal angenommen, sie stünde auf ein Zusatzblatt? Was kann man tun? würde die Ausländerbehörde das lockern? Kann man TROTZDEM umziehen? wenn man trotzdem umziehen würde, was könnte drohen? |
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Titel: Re: § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und Wohnsitzauflage Beitrag von deerhunter am 25.05.2025 um 08:47:54 MonaL schrieb am 24.05.2025 um 20:08:03:
Wenn ein Ausländer, der einer Wohnsitzauflage unterliegt, den vorgeschriebenen Wohnsitz verlässt oder sich ohne Genehmigung an einem anderen Ort aufhält, begeht er einen Verstoß gegen die Auflagen zu seiner Aufenthaltsgenehmigung. Ein Verstoß gegen die Wohnsitzauflage kann zu einer Verwarnung, einem Bußgeld, einer Haftstrafe oder sogar zur Entziehung des Aufenthaltstitels führen. MonaL schrieb am 24.05.2025 um 20:08:03:
Man müsste erstmal begründen, warum es gelockert werden müsste und zwar stichhaltig. Die Wohnsitzauflage kann in bestimmten Fällen aufgehoben werden, beispielsweise wenn der Ausländer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche aufnimmt oder wenn er eine Ausbildung macht, die zu einem schulischen oder beruflichen Abschluss führt |
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Titel: Re: § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und Wohnsitzauflage Beitrag von MonaL am 25.05.2025 um 12:37:52
Danke für Antworten!
Ich habe heute das Blatt, was als Beilage zum Aufenthaltstitel gehört, gefunden, auf dem Blatt steht, dass ein Wohnsitz in diesem Bundesland nötig ist. Das ist 100 Prozent Wohnsitzauflage. Ich werde mich an die Ausländerbehörde wenden und schreiben, dass ich umziehen muss, weil ich hier keine Wohnung finde und in dem Wohnheim für Wohnungslose bin Gewalt angegeriffen und es gibt dazu auch Unterlagen und Gutachten von Ärzten. |
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Titel: Re: § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und Wohnsitzauflage Beitrag von reinhard am 25.05.2025 um 14:06:46 MonaL schrieb am 25.05.2025 um 12:37:52:
Wichtig ist dann, die neue Adresse zu nennen und die Zusage des Wohnungsgebers dem Antrag beizulegen. Denn wenn Du hier nichts findest, ist ja nicht von vornherein klar, dass Du irgendwo anders was findest. Der Antrag: Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzauflage Die wird üblicherweise aufgehoben, wenn Du woanders Arbeit findest. Ein Arbeitsvertrag ist also immer überzeugender als eine Wohnungszusage. Aber Du musst gucken, was geht. |
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Titel: Re: § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und Wohnsitzauflage Beitrag von MonaL am 25.05.2025 um 14:08:47
OK, Dankeschön für Anleitung,
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Titel: Re: § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und Wohnsitzauflage Beitrag von lottchen am 25.05.2025 um 20:02:08 MonaL schrieb am 25.05.2025 um 12:37:52:
Im gesamten Bundesland ist keine passende Wohnung zu finden? Das muss man aber gut begründen. |
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Titel: Re: § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und Wohnsitzauflage Beitrag von MonaL am 25.05.2025 um 20:09:16
Ja Das muss man aber gut begründen.
Aber die Ausländerbehörde müsste ja wissen, wie es um den Mietmarkt steht. |
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Titel: Re: § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und Wohnsitzauflage Beitrag von reinhard am 25.05.2025 um 22:42:08 MonaL schrieb am 25.05.2025 um 20:09:16:
Lies Dir zur Sicherheit noch mal im Aufenthaltsgesetz den § 12a, Absatz 5 durch. Dort ist aufgezählt, in welchen Fällen die Wohnsitzauflage aufzuheben ist. |
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Titel: Re: § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und Wohnsitzauflage Beitrag von MonaL am 26.05.2025 um 18:44:45
Dankeschön
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Titel: Re: § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und Wohnsitzauflage Beitrag von MonaL am 23.07.2025 um 19:41:51
Nachfrage:
Ist übrigens mit § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG eine Einbürgerung möglich? |
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Titel: Re: § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und Wohnsitzauflage Beitrag von Puncherfaust am 23.07.2025 um 20:08:21 MonaL schrieb am 23.07.2025 um 19:41:51:
In der Regel nicht. |
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Titel: Re: § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und Wohnsitzauflage Beitrag von MonaL am 29.07.2025 um 14:32:43
In der Regel nicht.
gibt es Ausnahmen? |
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Titel: Re: § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und Wohnsitzauflage Beitrag von Puncherfaust am 29.07.2025 um 14:44:14 MonaL schrieb am 29.07.2025 um 14:32:43:
Theoretisch ist die Ermessenseinbürgerung möglich. Praktisch bringt das einem aber wenig. Der Weg einer Einbürgerung mit der AE ist es sich vorher eine NE zu holen. |
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Titel: Re: § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und Wohnsitzauflage Beitrag von Aras am 29.07.2025 um 15:12:05
Die Kurze Antwort: Nein.
Die Lange Antwort Ja, es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde gem. § 8 StAG. In § 8 StAG gibt es keine Einschränkung welche Aufenthaltserlaubnis der Einbürgerungswillige hat. Aber die Verwaltungsvorschriften ist da ganz klar: Zitat:
Die Verwaltungsvorschriften sind kein Gesetz, binden jedoch das Verwaltungshandeln der Behörden. D.h. eine Ermessenseinbürgerung müsste trotzdem gut begründet werden und im Einzelfall geprüft werden. Aber diese Prüfung ist mehr als nur ein "Ich erfülle alle Voraussetzungen des § 10 StAG außer die richtige Aufenthaltserlaubnis". Da muss man dann argumentieren, dass das Interesse des Betroffenen an der Einbürgerung höher wiegt, als des Staates an der richtigen Aufenthaltserlaubnis die Einbürgerung zu erlauben. Ermessen bedeutet, dass der Gesetzgeber (Bundestag, Landtag) nicht alle Fälle in typisieren kann und erfassen kann. D.h. § 10 ist ein typisierter Fall und wer die Voraussetzungen erfüllt wird eingebürgert. § 8 StAG erlaubt es der Behörde atypische Fälle zu lösen. Der Gesetzgeber hat aber schon erklärt, dass er in § 10 StAG nur Ausländern mit ausdrücklich benannten Aufenthaltsrechten die Einbürgerung erlauben will. Wieder: Es gibt also praktisch kaum Ermessenspielraum für die Behörde, wenn der einzige Grund ist, dass man die normalen Voraussetzungen außer die richtige Aufenthaltserlaubnis erfüllt. Und es ist die Pflicht des Ausländers gute Gründe anzubringen. Bspw. hatten wir hier im Forum einen komplexen Fall, wo ein russisches Stiefkind von Deutschen großgezogen wird, und es möglich gewesen wäre einen besseren Aufenthaltstitel zu haben, hätte man sich direkt nach der Geburt sich nicht(!) um die Aufenthaltserlaubnis gekümmert. Bzw. wenn es weiterhin unter der Obhut der schizophrenen Mutter wäre, hätte es eine AE zur Einbürgerung gehabt. Das Kind kennt nur Deutschland und ist hier sozialisiert. Da denke ich mir, dass es eine ungerechte Situation ist, und auch Raum für Ermessen eröffnet. Selbst bei diesem Fall, hat die Erziehungsberechtigte das nicht verargumentieren können, und jetzt wartet sie, dass das Kind 14 wird und dann regulär eingebürgert werden kann. In deinem Fall sehe ich jetzt keine Gründe, warum man von den Voraussetzungen abweichen sollte. Zumal du Wohnungslos und wohl auch ohne gesicherten Lebensunterhalt bist. |
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Titel: Re: § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und Wohnsitzauflage Beitrag von MonaL am 29.07.2025 um 16:10:18 Puncherfaust schrieb am 29.07.2025 um 14:44:14:
Ok, danke |
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