| i4a - Das Board | |
|
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Welche Unterlagen für nicht einzubürgernde Kinder? https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1742738505 Beitrag begonnen von barikendan am 23.03.2025 um 15:01:45 |
|
|
Titel: Welche Unterlagen für nicht einzubürgernde Kinder? Beitrag von barikendan am 23.03.2025 um 15:01:45
Hallo zusammen,
ich beabsichtige einen Einbürgerungsantrag nach §10 StAG in Berlin für mich allein zu stellen. Weil das Berliner Online-Formular nichts (außer Nennung der Geburtsdaten) über die nicht einzubürgernde Kinder explizit anfordert möchte ich es lieber hier vorab abklären um das Prozedere möglichst schnell abzuschließen. Werden normalerweise Unterlagen (z.B. Geburtsurkunden mit Übersetzung und Apostille oder sonstiges) für nicht einzubürgernde minderjährige Kinder, die im Ausland leben nachträglich angefordert? Wenn ja, dann lasse ich diese erstellen und lade doch gleich lieber unter Sonstige hoch. Kinder (Vaterschaft anerkannt) haben keinen Bezug zu Deutschland (außer Reisevisum). Dasselbe Frage zum volljährigen Kind im Studium an der deutschen Uni. Werde ich zum ihn normalerweise irgendwelche Unterlage bereitstellen müssen? Und was versteht man unter "Nachweis über Unterhaltspflichten" im Online-Formular? dazu habe ich keinerlei Unterlagen, überweise auch nichts über die Bank/Zahlungsdienste. Vielen Dank! |
|
Titel: Re: Welche Unterlagen für nicht einzubürgernde Kinder? Beitrag von SimonB am 23.03.2025 um 16:59:43 barikendan schrieb am 23.03.2025 um 15:01:45:
Dann kannst den online-Antrag zeitnah abgeben und danach vorsorglich die Geburtsurkunden der mdj und vollj. Kinder beschaffen. Im online-Formular wird zu Kindern ja schon intensiv nachgefragt, aber eben nicht nach Geburtsurkunden. Offenbar interessiert das nicht. Schneller geht das gesamte Verfahren nicht, wenn du jetzt erst die Geburtsurkunden beschaffst und dann den Antrag stellst. Kannst du bei Nachweis über Unterhaltspflichten -nein- anklicken? Oder meinst du Nachweis des Lebensunterhaltes? |
|
Titel: Re: Welche Unterlagen für nicht einzubürgernde Kinder? Beitrag von barikendan am 24.03.2025 um 08:21:00
Vielen Dank für die zügige Rückmeldung!
SimonB schrieb am 23.03.2025 um 16:59:43:
Bei mir kam nur die Abfrage der Namen und Geburtsdaten, sonst nichts. Vermutlich weil für die Kinder keine Einbürgerung beantragt wird. Was wird sonst normalerweise abgefragt? SimonB schrieb am 23.03.2025 um 16:59:43:
"Nachweis über Unterhaltspflichten" ist ein Feld auf Upload-Seite im Online-Antrag. Ich kann es natürlich leer lassen, würde nur gern wissen was da normalerweise hingehört bzw. erwartet wird um zu prüfen ob es mich evtl. betrifft. Es geht nicht um den Nachweis des Lebensunterhaltes. Gibt's denn sonst Erfahrungen mit Einbürgerungsantrag in ähnlichen Fällen (Kinder im Ausland)? SimonB schrieb am 23.03.2025 um 16:59:43:
Ich warte noch auf den Termin für den Einbürgerungstest. Oder darf man den Antrag schon davor abschicken wenn sonst alles da ist? |
|
Titel: Re: Welche Unterlagen für nicht einzubürgernde Kinder? Beitrag von Aras am 24.03.2025 um 09:41:20
Nachweis der Unterhaltspflicht ist nicht das gleiche wie Nachweis von Unterhaltszahlungen. Bspw. Ich bin verheiratet und wir haben ein Kind. Ich bin also aufgrund von § 1360 BGB verpflichtet für meine Frau zu sorgen und gem. § 1601 BGB bin ich verpflichtet für mein Kind zu sorgen. Ich weise das also mit Ehe- und Geburtsurkunde nach, und dass wir im gemeinsamen Haushalt leben etc..
Aber in Fällen wo das nicht so klar ist, zahlt man entweder freiwillig oder eben wird von einer Behörde oder Gericht dazu verpflichtet. Nachweis über Unterhaltspflichten sind bspw. Scheidungsbeschluss/-urteil worin hervorgeht, dass du deiner Exfrau/deinem Exmann soundsoviel Euro monatlich nachehelichen Unterhalt oder für die Kinder Betreuungsunterhalt und Unterhalt zahlen sollst. Oder nen Bescheid von der Unterhaltsvorschusskasse, wo man dich verpflichtet hat soundsoviel Geld zu überweisen. Oder nen Bescheid vom BaFöG-Amt für die Finanzierung des Studiums deines Kindes, wo dir die Zahlung der Summe X berechnet wurde. Und vergiss nicht die Regelungen des §§ 1601 ff. BGB. In Deutschland muss man bis zum Abschluss der ersten Ausbildung des Kindes Unterhalt leisten. Das gilt auch für Kinder im Ausland. Zumal die Kinder im Ausland nach der Einbürgerung eines Elternteils gem. § 28 AufenthG einreisen könnten. Insofern würde man schauen ob du genug Geld hättest um für alle zu Sorgen... |
|
Titel: Re: Welche Unterlagen für nicht einzubürgernde Kinder? Beitrag von barikendan am 24.03.2025 um 12:13:53
Vielen Dank für die detaillierte Auflistung der Beispiele für "Nachweise über Unterhaltspflichten". Ich habe aber keine solche Bescheide/Urteile/usw erhalten. So gesehen, könnte auch die Anerkennung der Vaterschaft im weiteren Sinne einen solchen Nachweis darstellen. Ist es tatsächlich notwendig für den Antrag oder ist es zu weit gegriffen, wenn ich es eh gib an Kinder zu haben und beantrage keine Einbürgerung für sie?
Mit dem Einkommen müsste es stimmen. Wobei ich hoffe, dass für die Kinder im Ausland (Südkaukasus) ein Minderbedarf angesetzt wird. |
|
Titel: Re: Welche Unterlagen für nicht einzubürgernde Kinder? Beitrag von SimonB am 24.03.2025 um 12:28:55 barikendan schrieb am 24.03.2025 um 08:21:00:
Das online-Formular gilt für alle Antragsteller. Du bist die antragstellende Person. Nur du willst eingebürgert werden. Das ist schon ganz am Anfang im Formular anzukreuzen (für wen wollen Sie die E. beantragen?) barikendan schrieb am 24.03.2025 um 08:21:00:
Kannst du überhaupt ohne Nachweis-Dokument zum Einbürgerungs-Test den Antrag fertigstellen? Wenn etwas fehlt oder nicht passt, wird man doch zurückgesetzt, bevor es "Weiter" geht. Bist du denn zu Unterhaltszahlungen für deine Kinder im Ausland verpflichtet? |
|
Titel: Re: Welche Unterlagen für nicht einzubürgernde Kinder? Beitrag von barikendan am 24.03.2025 um 12:41:46 SimonB schrieb am 24.03.2025 um 12:28:55:
SimonB schrieb am 24.03.2025 um 12:28:55:
SimonB schrieb am 24.03.2025 um 12:28:55:
|
|
Titel: Re: Welche Unterlagen für nicht einzubürgernde Kinder? Beitrag von SimonB am 24.03.2025 um 13:58:24 barikendan schrieb am 24.03.2025 um 12:41:46:
Mich wundert das nicht. Du hast gewählt: nur für mich. Das ist eindeutig. Dem steht nicht entgegen, dass du Kinder hast. barikendan schrieb am 24.03.2025 um 12:41:46:
Ja, das ist richtig. Das dürfte dann mE nicht auf online-Anträge zutreffen. Ich werde für dich nicht diesen Endlos-online-Wurm mit Fantasiedaten durchklicken, um zu prüfen, ob der Antrag ohne hochgeladenes Dokument fertiggestellt werden kann. Warum überhaupt soll es ein online-Antrag sein? Schneller wirst du nicht eingebürgert. barikendan schrieb am 24.03.2025 um 12:41:46:
Sorry, DU wirst gefragt, ob DU Kindern im Ausland zu Unterhalt verpflichtet bist. Das wirst DU doch selbst wissen. Musst DU Unterhalt zahlen? |
|
Titel: Re: Welche Unterlagen für nicht einzubürgernde Kinder? Beitrag von barikendan am 25.03.2025 um 09:41:25 SimonB schrieb am 24.03.2025 um 13:58:24:
ich möchte nich als Besserwisser auftreten, aber in Berlin geht es eben nur Online. SimonB schrieb am 24.03.2025 um 13:58:24:
Zahlen muss ich nicht, so lange ich meinen Unterhaltsverpflichtungen nachkomme, was ich auch tue, und keine Aufforderung dazu besteht. |
|
Titel: Re: Welche Unterlagen für nicht einzubürgernde Kinder? Beitrag von SimonB am 25.03.2025 um 10:43:24 barikendan schrieb am 25.03.2025 um 09:41:25:
Das ist natürlich nicht so, allerdings bittet das LEA die Antragsteller darum. Es wird darauf hingewiesen, dass postalisch oder persönlich eingereichte Anträge aus LEA-organisatorischen Gründen nachrangig bearbeitet werden. barikendan schrieb am 25.03.2025 um 09:41:25:
Aber du hast Unterhaltsverpflichtungen? Aber du überweist nichts und kannst nichts dazu nachweisen? Dann entscheide selbst, was du online einträgst. |
|
Titel: Re: Welche Unterlagen für nicht einzubürgernde Kinder? Beitrag von Puncherfaust am 25.03.2025 um 11:18:39 barikendan schrieb am 25.03.2025 um 09:41:25:
Du bist also unterhaltsverpflichtet. Aber musst nicht zahlen. Außer du zahlst nicht. Dann musst du aber zahlen. Können wir also festhalten, dass du Unterhalt zahlen musst. Dann reichst du Nachweise über deine Unterhaltszahlungen ein. |
|
Titel: Re: Welche Unterlagen für nicht einzubürgernde Kinder? Beitrag von barikendan am 25.03.2025 um 13:09:04
Es ging wohl etwas durcheinander. Natürlich bin ich zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet. Das leiste ich nicht durch die Zahlungen, sondern durch Sachzuwendungen, usw. (ohne Belege). Beide Eltern erziehen Kinder einvernehmlich, fürsorglich und solidarisch. Es gibt keine Zahlungsaufforderungen, keine Zahlungen, keine Beschlüsse/Bescheide/usw.
|
|
Titel: Re: Welche Unterlagen für nicht einzubürgernde Kinder? Beitrag von lottchen am 25.03.2025 um 13:26:34
Es geht wohl eher um die Unterhaltsverpflichtungen (nicht die tatsächlichen Zahlungen, die würden das Ganze vielleicht noch vereinfachen). Da kommt es auf das Land drauf an, wieviel Euronen pro Kind da zu berappen sind. Wenn nach Abzug dieses fiktiven Unterhaltsbetrages immer noch genug von seinem Einkommen zum Leben für den Antragssteller vorhanden ist dürfte der LU gesichert sein.
|
|
Titel: Re: Welche Unterlagen für nicht einzubürgernde Kinder? Beitrag von Puncherfaust am 25.03.2025 um 16:56:43
Denke auch es geht darum. Aber wenn sie Nachweise anfordern, würde ich doch denken, dass sie Nachweise zu den tatsächlichen Unterhaltszahlungen wollen.
Im eigenen Interesse solltest du spätestens jetzt anfangen dir die Sachleistungen belegen zu lassen. Nicht mal wegen dem Antrag selber. Aber kann durchaus sein, dass die Behörde später Nachweise zu deinen geleisteten Unterhaltsleistungen haben möchte. Und alles was du nicht belegen kannst wird zu deinem Lasten gehen. Deinen Satz zur Erziehung verstehe ich nicht ganz. Willst du sagen, dass die tatsächliche Erziehung gleichermaßen erfolgt? (das würde ich da rauslesen) Da müsstest du der Behörde im Zweifel erklären wie das funktionieren soll, wenn die Kinder in einem anderen Land leben. |
|
Titel: Re: Welche Unterlagen für nicht einzubürgernde Kinder? Beitrag von barikendan am 26.03.2025 um 11:57:23
Vielen Dank für die Infos! Ich nehme erst mal mit, dass keine etablierte Vorgehensweise in Fällen wie meinen bekannt ist und es wird auf die Entscheidungen jeweiliger Sachbearbeiter ankommen.
|
|
Titel: Re: Welche Unterlagen für nicht einzubürgernde Kinder? Beitrag von Aras am 26.03.2025 um 12:05:52
Man wird sich wahrscheinlich nicht die Mühe machen das auszuklamüsern. Man wird einfach schauen wie viel du verdienst und dann die Berliner Tabelle und Düsseldorfer Tabelle und was weiß ich ansetzen und schauen ob mit dem Einkommen der Unterhalt von allen gesichert werden kann. Und wenn nicht, dann wird nachgehakt und ggf. Nachweise verlangt.
|
|
Titel: Re: Welche Unterlagen für nicht einzubürgernde Kinder? Beitrag von lottchen am 26.03.2025 um 12:14:08 Aras schrieb am 26.03.2025 um 12:05:52:
Da der TE nicht verrät wo kann man nur mutmaßen ob die EU-Unterhaltsverordnung, das Haagener Unterhaltsübereinkommen oder das UN-Übereinkommen 1956 oder was-auch-immer zum Ansatz kommt. |
|
Titel: Re: Welche Unterlagen für nicht einzubürgernde Kinder? Beitrag von SimonB am 26.03.2025 um 12:52:43 lottchen schrieb am 26.03.2025 um 12:14:08:
Er hatte geschrieben: barikendan schrieb am 24.03.2025 um 12:13:53:
Er könnte den Antrag online fertigstellen, wenn der Nachweis zum Einbürgerungstest vorliegt. Dann die Kosten zahlen, den Antrag dem LEA zusenden und warten. Spätestens, wenn seine Einbürgerung bevorsteht, wird nach aktuellem Stand zu Einkommen gefragt, evtl. zu Kindern im Ausland. |
|
Titel: Re: Welche Unterlagen für nicht einzubürgernde Kinder? Beitrag von lottchen am 26.03.2025 um 13:01:17
Südkaukasus grenzt das Ganze dann schon mal ein auf Armenien, Georgien oder Aserbaidschan.
Bei Georgien z.B. würde das Haagener Unterhaltsübereinkommen von 2007 gelten. Da mal nachschauen. |
|
Titel: Re: Welche Unterlagen für nicht einzubürgernde Kinder? Beitrag von Puncherfaust am 26.03.2025 um 13:08:15 barikendan schrieb am 26.03.2025 um 11:57:23:
Deine Frage ist halt weniger rechtlich, sondern bezieht sich auf die Ausgestaltung des Online-Antragsverfahrens der Stadt Berlin und der Frage, wie dein vom Standardfall abweichender Fall sachgerecht in diesem Antragsverfahren angegeben werden kann. Das kann man schlecht beantworten wenn man das Antragsverfahren nicht selber schon durchlaufen hat in einer ähnlichen Konstellation. Das werden nicht so viele Leute sein. Die bleibt die Möglichkeit den Antrag postalisch zu senden, wenn du es nicht schaffst den Antrag Online zu stellen. Die rechtliche Seite deiner Frage hat Aras schon beantwortet. Es kommt lediglich auf die im Bundesgebiet lebenden Unterhaltsberechtigten an. Da die Behörde aber auch eine Prognoseentscheidung trifft und durch deine Einbürgerung Erleichterungen für einen Inlandaufenthalt deiner Kinder gelten würden, kann es sein, dass die Behörde deine Kinder in der Berechnung des Lebensunterhalts mit einrechnet. Ausländisches Unterhaltsrecht ist egal. |
|
i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4! YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten. |