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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerung mit 67 Jahren https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1742051359 Beitrag begonnen von Alberto93 am 15.03.2025 um 16:09:19 |
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Titel: Einbürgerung mit 67 Jahren Beitrag von Alberto93 am 15.03.2025 um 16:09:19
Hallo zusammen,
mein Vater hat Interesse sich einzubürgern, da er durch das das doppelte Staatsangehörigkeitsrecht seinen Pass behalten darf. Muss er trotzdem mit 67 den B1 Kurs machen? Hier mal Daten zu seiner Person. 67, verheiratet, 4 Kinder, seit 30 Jahren in Deutschland, immer gearbeitet, Rentner, Einbürgerungtest erfolgreich abgeschlossen. Viele Grüße |
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Titel: Re: Einbürgerung mit 67 Jahren Beitrag von Aras am 15.03.2025 um 16:19:16
Seine Staatsangehörigkeit wäre vielleicht relevant. Und spricht er überhaupt deutsch? Was sind denn seine Sprachkenntnisse?
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Titel: Re: Einbürgerung mit 67 Jahren Beitrag von Alberto93 am 15.03.2025 um 16:28:23
Staatsangehörigkeit kosovo, ja er spricht deutsch und kann sich normal unterhalten.
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Titel: Re: Einbürgerung mit 67 Jahren Beitrag von Puncherfaust am 15.03.2025 um 16:36:18 Alberto93 schrieb am 15.03.2025 um 16:09:19:
Ja, grundsätzlich muss jeder B1-Sprachkenntnisse nachweisen. Es gibt einige Ausnahmen, z.B. für Gastarbeiter. Oder weil man aufgrund Krankheit, Behinderung oder altersbedingt die Sprachkenntnisse nicht erwerben kann. Altersbegingt bedeutet aber nicht, dass man ab Erreichen eines gewissen Alters den Nachweis nicht mehr erbringen muss. Das bedeutet, dass man aufgrund typischer Folgen des Alterns die Kenntnisse nicht mehr erwerben kann. Z.B. weil das Gehör sehr schlecht ist, das Gedächtnis schlechter wird, usw. Und um das nachzuweisen wären umfangreiche fachärztliche Befungberichte erforderlich. |
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Titel: Re: Einbürgerung mit 67 Jahren Beitrag von T.P.2013 am 15.03.2025 um 21:38:45 Alberto93 schrieb am 15.03.2025 um 16:09:19:
Puncherfaust schrieb am 15.03.2025 um 16:36:18:
Zur Klarstellung: Aber eben nur Kenntnisse auf dem Niveau B1 erfüllen / nachweisen. Einen B1-Kurs dafür vorher zu belegen und dieses nachzuweisen ist dafür nicht erforderlich. |
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