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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Klärung Notwendigkeit Sprachzertifikat https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1741381578 Beitrag begonnen von ceeko am 07.03.2025 um 22:06:18 |
Titel: Klärung Notwendigkeit Sprachzertifikat Beitrag von ceeko am 07.03.2025 um 22:06:18
Guten Abend,
mein Bruder aus Sri Lanka möchte in Deutschland eine Ausbildung machen. Er war hier zu Besuch und hat Bewerbungsgespräche geführt und eine Zusage zum Altenpflegehelfer erhalten. Das Pflegeheim, sowie die Pflegeschule haben bereits den Ausbildungs- bzw. Schulvertrag erstellt, sowie die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis der BA zugesandt. Die Schule hat zudem die Sprachkenntnisse als ausreichend bestätigt, um die Ausbildung zu absolvieren. Unsere Frage ist jetzt: Brauchen wir trotzdem ein Sprachzertifikat? Laut make-it-in-germany sind "Deutschkenntnisse nachweisen: in der Regel Niveau B1 (GER), wenn Ausbildungsbetrieb die Sprachkenntnisse nicht geprüft hat." Sind wir mit der Bescheinigung der Schule dann also auch von B1 ausgenommen? Vielen Dank und beste Grüße! |
Titel: Re: Klärung Notwendigkeit Sprachzertifikat Beitrag von lottchen am 07.03.2025 um 22:18:52 ceeko schrieb am 07.03.2025 um 22:06:18:
Um das Visum zu bekommen wird er das brauchen. In Colombo beim Goetheinstitut die Prüfung abzulegen dürfte ja auch nicht so schwierig sein. |
Titel: Re: Klärung Notwendigkeit Sprachzertifikat Beitrag von Aras am 08.03.2025 um 05:34:07
Die Berufsfachschule soll ein Schreiben geben, dass bestätigt, dass die Motivation und das notwendige Sprachniveau für die Ausbildung zum Altenpflegehelfer bei deinem Bruder in einem persönlichen Gespräch in einem Videocall(oder wie sie das gemacht haben) geprüft haben.
Ein Sprachzertifikat ist dann für die Botschaft nicht relevant. Ob aber die Altenpflegerhelferausbildung in dem Bundesland ausdrücklich ein Sprachzertifikat verlangt solltest du separat prüfen. |
Titel: Re: Klärung Notwendigkeit Sprachzertifikat Beitrag von reinhard am 08.03.2025 um 12:25:48
Ein Sprachzertifikat muss man nur vorlegen, wenn man ein Visum für die Suche nach einem Ausbildungsplatz beantragt.
Allerdings muss bei der Botschaft der registierte Vertrag vorgelegt werden, und die Ausbildungsvergütung muss den Lebensunterhalt decken. |
Titel: Re: Klärung Notwendigkeit Sprachzertifikat Beitrag von ceeko am 08.03.2025 um 20:25:26
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Aras schrieb am 08.03.2025 um 05:34:07:
Die Ausbildung wird in Hessen sein. Aras schrieb am 08.03.2025 um 05:34:07:
Die Berufsfachschule hat ein Schreiben erstellt. "hiermit bestätigen wir, Berufsfachschule für Pflege und Altenpflegehilfe der xxx, dass Herr xxx über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt, um die Ausbildung zum Altenpflegehelfer zu absolvieren." reinhard schrieb am 08.03.2025 um 12:25:48:
Es geht um ein Visum für die Ausbildung, nicht die Suche danach. reinhard schrieb am 08.03.2025 um 12:25:48:
Verträge sind alle unterschrieben vorhanden (Betrieb + Schule) und die Vergütung ist >1300€, damit ist kein Sperrkonto oder VE notwendig. Das ganze Thema war bis jetzt schon von gefährlichem Halbwissen verschiedenster Parteien geprägt... ich bin mal gespannt ob das klappt. Wir haben vorsorglich einen Termin bei einem Anwalt für Aufenthaltsrecht geplant, welcher uns unterstüzen würde.. |
Titel: Re: Klärung Notwendigkeit Sprachzertifikat Beitrag von reinhard am 08.03.2025 um 20:38:55 ceeko schrieb am 08.03.2025 um 20:25:26:
Bevor Du Geld ausgibst: Guck doch, ob Du von der hessischen Beratungsstelle Unterstützung bekommst. https://www.work-in-hessen.de/welcomecenter-hessen/ |
Titel: Re: Klärung Notwendigkeit Sprachzertifikat Beitrag von roseforest am 08.03.2025 um 23:34:04
Also bei der Botschaft Manila steht es so erklärt.
Ja anderes Land aber die Voraussetzungen sollten doch identisch sein ? "Für eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren (z.B. Krankenpfleger, Bäcker, Hotelfachmann): Deutschzertifikat B1 einer ALTE-zertifizierten Sprachschule (Goethe Institute, ÖSD, telc, Test DaF, ECL). Das Zertifikat sollte nicht älter als ein Jahr sein ODER Deutschzertifikat A2 und Arbeitgeberbestätigung, dass die für die konkrete Ausbildung erforderlichen Sprachkenntnisse durch die Bildungseinrichtung geprüft worden sind oder durch einen vorbereitenden Deutschsprachkurs erworben werden sollen." |
Titel: Re: Klärung Notwendigkeit Sprachzertifikat Beitrag von ceeko am 09.03.2025 um 07:44:27
Die Botschaft in Sri Lanka sagt dazu nur: "As a general rule B2 certificate issued by a Goethe Institut (B1 if you will work in the health sector)"
Das liest sich aber nicht verpflichtend... (oder? :D) |
Titel: Re: Klärung Notwendigkeit Sprachzertifikat Beitrag von Aras am 09.03.2025 um 08:18:29
Ne Website ist kein Gesetzestext. Ich hab extra ins Gesetz geschaut bevor ich geantwortet habe.
Die Sprachkenntnisse sind in § 16a Abs. 3 S. 2 AufenthG geregelt. Ich verstehe aber immernoch nicht wie eine Altenpflegerhelferausbildung genehmigt werden kann. Weil die dauert ja nur 1 Jahr? Oder wurde die Definition von qualifizierte Berufsausbildung geändert? |
Titel: Re: Klärung Notwendigkeit Sprachzertifikat Beitrag von deerhunter am 09.03.2025 um 16:40:06 Aras schrieb am 09.03.2025 um 08:18:29:
So ist es eigentlich. Ich habe auch nichts von Änderungen bisher gelesen...bitte um aufklärung |
Titel: Re: Klärung Notwendigkeit Sprachzertifikat Beitrag von ceeko am 11.03.2025 um 10:05:14 deerhunter schrieb am 09.03.2025 um 16:40:06:
Ich kann dazu leider nichts sagen. Bislang gehen alle davon aus, das der Altenpflegehelfer als Ausbildung für ein Visum zur Ausbildung langt.. |
Titel: Re: Klärung Notwendigkeit Sprachzertifikat Beitrag von Puncherfaust am 11.03.2025 um 11:22:09
Link führt zum Download der Fachlichen Anweisungen der BA. Auf Seite 23 steht näheres zu diesem Thema.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba033210.pdf Im Rahmen des § 16a kann die BA auch die Zustimmung für eine einjährige Pflegehelferausbildung erteilen. Problem ist, dass nach der Ausbildung nur eine AE gem. § 19c in Frage kommt, aber keine für Fachkräfte nach § 18a. |
Titel: Re: Klärung Notwendigkeit Sprachzertifikat Beitrag von ceeko am 13.03.2025 um 13:58:11 Puncherfaust schrieb am 11.03.2025 um 11:22:09:
Danke für die Aufklärung. Also brauchen wir kein Sprachzertifikat, da uns ja die Berufsfachschule die Kenntnisse bestätigt. Wir werden in der Angelegenheit auch vom PQZ Hessen unterstützt. Das PQZ hat uns angeboten ein Eilantrag über die BA (ich bin mir bei der Bezeichnung grade nicht mehr sicher) durchzuführen. Dieser würde uns zwar Geld kosten, aber dann müsste die Botschaft in zwei? Wochen antworten. Laut PQZ geht das aber nicht, da die BA ein Sprachzerifikat für den Eilantrag verlangt. In der Fachlichen Anweisung dazu finde ich aber "Der BA sind keine Sprachnachweise vorzulegen." Oder sind das zwei verschiedene Vorgänge? |
Titel: Re: Klärung Notwendigkeit Sprachzertifikat Beitrag von Aras am 13.03.2025 um 14:09:23
Zeig denen doch die Fundstelle. Sachbearbeiter sehen jeden Tag gleiche Fälle, und wenn da immer ein Sprachzertifikat vorgelegt wird, dann gehen die davon aus, dass es eine Pflichtangabe ist. Also zeig auf die Fundstelle, zitiere es und sag dass du das gefunden hast und ob das hilft. Und wenn du jetzt nicht an einen Sturkopf geraten bist, dann schauen die sich das an und geben dir ne vernünftige Antwort.
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Titel: Re: Klärung Notwendigkeit Sprachzertifikat Beitrag von ceeko am 13.03.2025 um 14:18:12 Aras schrieb am 13.03.2025 um 14:09:23:
Ok, danke. Mal sehen wohin die Reise geht :D |
Titel: Re: Klärung Notwendigkeit Sprachzertifikat Beitrag von ceeko am 14.03.2025 um 09:27:08
Also...
Es ist zwingend ein Sprachzertifikat vorzulegen. Das PQZ stößt für 411€ die Vorabzustimmung der BA an. Im Rahmen dessen wird die Ausländerbehörde involviert und diese braucht das Sprachzertifikat. Meine Hinweise auf Gesetze haben da erstmal nichts bewirkt.. |
Titel: Re: Klärung Notwendigkeit Sprachzertifikat Beitrag von Aras am 14.03.2025 um 09:57:08
Für 411 € lohnt es sich zu eskalieren.
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Titel: Re: Klärung Notwendigkeit Sprachzertifikat Beitrag von ceeko am 14.03.2025 um 18:59:37
Mit anwältlichem Beistand? :D
Ich denke, so wird es am einfachsten sein. Irgendwie fühlt sich das zumindest am sichersten an. |
Titel: Re: Klärung Notwendigkeit Sprachzertifikat Beitrag von ceeko am 17.03.2025 um 19:55:35
Hallo nochmal,
laut PQZ könnte man die beschleunigte Vorabzustimmung anstoßen, wenn ich das denn möchte. Aber wieder der Verweis, dass die ABH das Zertifikat braucht. Wenn es dann soweit wäre, hätte ich mit dem Verweis auf § 16a Abs. 3 S. 2 AufenthG chancen, die Vorabzustimmung ohne Zertifikat für meinen Bruder zu bekommen? VG |
Titel: Re: Klärung Notwendigkeit Sprachzertifikat Beitrag von Aras am 17.03.2025 um 20:09:33
Es ist der Wille des Gesetzes
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