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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Untätigkeitsklage jetzt möglich ?
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Beitrag begonnen von roseforest am 09.02.2025 um 05:42:13

Titel: Untätigkeitsklage jetzt möglich ?
Beitrag von roseforest am 09.02.2025 um 05:42:13
Sachverhalt 1.
06.8.2024 Bestätigung über dein Antrag 255 Euro auch per PayPal bezahlt .

30.01.2025 Niederlassungserlaubnis eAT bekommen

Die Voraussetzungen für die Einbürgerung (3 Jahre mit D verheiratet waren Mitte Dezember erfüllt)

Die NE Erteilung war schnell.

Stadt sagt für Einbürgerung Wartezeit 12 Monate.

Es wurde mitgeteilt dass NE erteilt wurde vor 2 Wochen keine Reaktion

Was würdet ihr empfehlen? 


Titel: Re: Untätigkeitsklage jetzt möglich ?
Beitrag von roseforest am 09.02.2025 um 05:47:33
Um zu erweitern ca. 500 Euro kosten für eine Klage die im schlimmsten Fall weg wären das wäre ok

Titel: Re: Untätigkeitsklage jetzt möglich ?
Beitrag von dim4ik am 09.02.2025 um 10:42:34

roseforest schrieb am 09.02.2025 um 05:47:33:
Um zu erweitern ca. 500 Euro kosten für eine Klage die im schlimmsten Fall weg wären das wäre ok

Bei den Klagen wg. Einbürgerung würden schlimmstenfalls 798 Euro Gerichtsgebühr (bei einem Kläger und ohne Anwaltskosten) anfallen. Wenn es für dich auch ok ist, kannst jetzt schon direkt die UK erheben.

Titel: Re: Untätigkeitsklage jetzt möglich ?
Beitrag von SimonB am 09.02.2025 um 11:36:15

roseforest schrieb am 09.02.2025 um 05:42:13:
Sachverhalt 1.

Der relevante Sachverhalt dürfte das Datum der Antragstellung sein. Wann die Gebühr zu zahlen ist, organisieren sich die EBH unterschiedlich.
Die Erteilung einer NE hat mit dem Einbürgerungsantrag nichts zu tun. Die NE wird von der ABH gem. AufenthG erteilt.


roseforest schrieb am 09.02.2025 um 05:42:13:
Stadt sagt für Einbürgerung Wartezeit 12 Monate. 

Das wird sie dann auf Rückfrage des VG wahrscheinlich auch antworten. Und  das VG wird in der Sache und zu den Kosten entscheiden.

Wie die VG in den einzelnen Regionen  idR entscheiden, kannst du hier mehrfach nachlesen.
Bis zu 12 Monate Wartezeit wird zB hier von unserer (eher gering frequentierten EBH) auch genannt.
Andere EBH, zB in Hessen oder Sachsen, nennen entspr. längere Zeiträume und begründen das entsprechend. Nachvollziehbare  Begründungen "tolerieren" auch die VG.


Titel: Re: Untätigkeitsklage jetzt möglich ?
Beitrag von Aras am 09.02.2025 um 11:38:52

SimonB schrieb am 09.02.2025 um 11:36:15:
Andere EBH, zB in Hessen oder Sachsen, nennen entspr. längere Zeiträume und begründen das entsprechend. Nachvollziehbare  Begründungen "tolerieren" auch die VG.

Wie äußert sich diese Toleranz?


SimonB schrieb am 09.02.2025 um 11:36:15:
. Und  das VG wird in der Sache und zu den Kosten entscheiden.

Was ist wenn die Behörde schneller einbürgert? Dann wird doch das VG sich nicht zur Sache äußern?!

Titel: Re: Untätigkeitsklage jetzt möglich ?
Beitrag von roseforest am 06.04.2025 um 01:48:20
Hi zusammen,

Aktueller Stand ich habe eine kurze Frage zum Ablauf eines Einbürgerungsverfahrens im Rahmen des § 10 StAG (Verkürzung auf 3 Jahre Ehe + 3 Jahre Aufenthalt).

Meine Frau hat im August 2024 einen Antrag auf Einbürgerung gestellt. Die Voraussetzungen sind aus unserer Sicht seit dem 15.12.2024 erfüllt (u.a. Niederlassungserlaubnis, Integrationskurs abgeschlossen, Gesamtergebnis B1). Bis heute haben wir allerdings keine Rückmeldung erhalten – nicht einmal die Information, ob der Antrag vollständig ist.

Ende März habe ich daher folgendes Schreiben an die Einbürgerungsbehörde gesendet (in Vertretung mit Vollmacht), in dem ich freundlich nach dem Stand frage und Verständnis für die Bearbeitungszeit zeige:


---

Max Mustermann
Beispielstraße 1
12345 Musterstadt
max.mustermann@email.de

Einbürgerungsbehörde
[Name der Stadt oder Kommune]
Behördenstraße 2
12345 Musterstadt

Musterstadt, den 30.03.2025

Betreff: Nachfrage zur Einbürgerung von Frau M. Mustermann
Vorgangsnummer: [Eintragen, falls bekannt]

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Ehefrau, Frau M. Mustermann, hat am 03.08.2024 einen Antrag auf Einbürgerung gestellt, welchen ich gemäß Vollmacht für sie begleite.

Uns ist bekannt, dass es nach Aussage der Stadt durchaus bis zu zwölf Monate dauern kann, bis ein solcher Antrag bearbeitet wird. Wir haben hierfür Verständnis und möchten mit diesem Schreiben auch keineswegs Druck ausüben. Vielmehr möchten wir höflich nachfragen, ob derzeit noch Unterlagen fehlen oder ob alle Voraussetzungen geprüft und als erfüllt angesehen werden.

Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung liegen unseres Erachtens seit dem 15.12.2024 vor. Daher würden wir uns über eine kurze Rückmeldung freuen, insbesondere zur Frage, ob der Antrag vollständig ist oder ob noch etwas fehlt.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung und Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen
Max Mustermann
(als Bevollmächtigter von Frau M. Mustermann)


---

Da aber selbst auf dieses Schreiben bisher keine Reaktion kam, möchte ich nun ein zweites, etwas bestimmter formuliertes Schreiben senden – ohne unhöflich zu sein, aber mit dem Hinweis, dass der Antrag ja nun seit über drei Monaten entscheidungsreif ist. Ich hoffe, dass dies ggf. Bewegung bringt.

Hier der Entwurf des zweiten Schreibens:


---

Max Mustermann
Beispielstraße 1
12345 Musterstadt

Einbürgerungsbehörde
[Name der Stadt oder Kommune]
Behördenstraße 2
12345 Musterstadt

Musterstadt, den [Datum]

Betreff: Rückfrage zum Stand des Einbürgerungsantrags von Frau M. Mustermann
Vorgangsnummer: [Eintragen, falls bekannt]

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 30.03.2025 habe ich mich in Vertretung meiner Ehefrau, Frau M. Mustermann, bereits freundlich mit einer Rückfrage zu ihrem Einbürgerungsantrag vom 03.08.2024 an Sie gewandt. Da bislang keine Antwort erfolgt ist, möchte ich erneut höflich nach dem aktuellen Stand fragen.

Nach unserem Kenntnisstand sind alle Voraussetzungen erfüllt – insbesondere:

die erforderliche Aufenthaltsdauer,

eine unbefristete Niederlassungserlaubnis,

der erfolgreiche Abschluss des Integrationskurses,

sowie der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse (Gesamtergebnis B1 liegt vor).


Sollten aus Ihrer Sicht noch Unterlagen fehlen oder Rückfragen bestehen, die einer Entscheidung über den Antrag entgegenstehen, bitten wir um eine kurze Mitteilung. Selbstverständlich sind wir bereit, ergänzende Nachweise zeitnah einzureichen.

Da der Antrag nun seit über drei Monaten entscheidungsreif ist, gehen wir davon aus, dass in absehbarer Zeit eine Rückmeldung oder Entscheidung erfolgt.

Für Ihre Rückmeldung danke ich Ihnen im Voraus und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Max Mustermann
(als Bevollmächtigter von Frau M. Mustermann)


---

Wie seht ihr das?
Ist die Formulierung so in Ordnung, oder sollte ich noch etwas anpassen?
Und: Ist es aus eurer Sicht strategisch sinnvoll, den dezenten Hinweis auf die Entscheidungsreife einzubauen – oder lieber nicht?

Vielen Dank im Voraus für eure Einschätzungen
Oder sollte ich direkt klage einreichen?

Die Gebühr dafür wäre mir egal nur die Überlegung ist dass es vllt auch so geht ?

Titel: Re: Untätigkeitsklage jetzt möglich ?
Beitrag von Aras am 06.04.2025 um 02:19:54
Naja... entscheidungsreif bedeutet, dass die Person, die die Entscheidung treffen muss, alle Voraussetzungen geprüft und als erfüllt ansieht, sodass die Entscheidung unmittelbar getroffen werden kann. Es sind ja nur mehr als drei Monate vergangen. Mehr nicht. Also da ist wohl nichts geprüft worden.

Ich würde denen auch nicht direkt darauf hinweisen, dass man bei Antragstellung nicht die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt hat.

Ja du willst freundlich sein.
Ja du willst denen keinen Grund geben den Antrag deiner Frau zu verzögern.

Aber irgendwem musst du auf die "Füße" treten, damit du zumindest eine Antwort bekommst.

"Die Definition von Wahnsinn ist: immer wieder das Gleiche zu tun und andere Ergebnisse zu erwarten." - Albert Einstein

Ich sag ja nicht, dass du direkt Klagen sollst. Wenn du meinst, dass du da noch mit gut zureden versuchen willst, dann solltest du härter schreiben und ggf. dem Dienstherrn oder ner politischen Instanz. Also an den Oberbürgermeister oder Landrat, bzw. dessen Stabsstelle für Beschwerden und Ideen (meist blumig als "Ideen- und Beschwerdemanagement" umschrieben). Oder eben eine Beschwerde an den Rat der Kommune bspw. gem. § 24 der GO NRW falls du in NRW wohnst.

Denn die Sachbearbeiter werden dir nicht antworten, weil deine Frau noch nicht an der Reihe ist.

Aber meine persönliche Ansicht bezüglich sowas ist ja glaub ich klar genug: Direkt klagen.  ;D

Titel: Re: Untätigkeitsklage jetzt möglich ?
Beitrag von roseforest am 06.04.2025 um 02:39:14
Danke Aras :)
Ich hatte erwartet dass man antwortet "nach aktuellen Stand sind alle Unterlagen vollständig aber sie wissen ja es Dauer ein Jahr " . Also sinngemäß. Aber einfach gar nicht zu antworten motiviert mich natürlich zu Deinem Rat.

Übrigens habe ich beim ersten freundlichen schreiben alle Bürgermeister in CC genommen... Hatte ich vergessen vorhin zu erwähnen.

Also wenn das Risiko die ca. 300 Euro für die klage sind dann mache ich das. Oder habe ich was übersehen?

Titel: Re: Untätigkeitsklage jetzt möglich ?
Beitrag von roseforest am 06.04.2025 um 02:49:08
Was denkst du würde das so ausreichen @aras ?

"Max Mustermann
Beispielstraße 1
12345 Musterstadt

An das
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Bahnhofsvorplatz 3
45879 Gelsenkirchen

Musterstadt, den [Datum]

Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO

Klägerin:
Frau M. Mustermann, vertreten durch ihren Ehemann Max Mustermann (Vollmacht liegt bei),
Beispielstraße 1, 12345 Musterstadt

Beklagte:
Stadt Musterstadt, Einbürgerungsbehörde,
Behördenstraße 2, 12345 Musterstadt


---

Antrag:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Einbürgerungsantrag der Klägerin vom 03.08.2024 zu entscheiden.


2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.




---

Begründung:

Die Klägerin hat am 03.08.2024 einen Antrag auf Einbürgerung gemäß § 10 StAG gestellt. Die erforderlichen Unterlagen wurden vollständig eingereicht, die Gebühren entrichtet. Die Voraussetzungen für die Einbürgerung sind nach Aktenlage seit dem 15.12.2024 erfüllt – insbesondere die erforderliche Aufenthaltsdauer, eine unbefristete Niederlassungserlaubnis, ein abgeschlossener Integrationskurs und der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse (Gesamtergebnis B1).

Am 30.03.2025 wurde in einem Schreiben nochmals ausdrücklich um Rückmeldung gebeten, ob Unterlagen fehlen oder Rückfragen bestehen. Eine Antwort erfolgte nicht.

Da der Antrag seit über drei Monaten entscheidungsreif ist und keine nachvollziehbaren Gründe für die Verzögerung erkennbar sind, ist die Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig.


---

Beweismittel:

– Kopie des Einbürgerungsantrags
– Integrationskursbescheinigung
– Sprachnachweis (Gesamtergebnis B1)
– Vollmacht für Max Mustermann
– Schreiben vom 30.03.2025
– Nachweise zum Aufenthaltsstatus / Niederlassungserlaubnis


---

Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
Max Mustermann
(als Bevollmächtigter von Frau M. Mustermann)"

Titel: Re: Untätigkeitsklage jetzt möglich ?
Beitrag von Aras am 06.04.2025 um 03:30:26
Es kann sein, dass das Verwaltungsgericht die 798 € in Vorkasse will, die ihr aber dann nach Abschluss des Verfahrens ggf. teilweise oder vollständig erstattet kriegt.

Ich denke, du musst mit deiner Frau sprechen und es muss euch klar sein, dass ihr jetzt diesen Schritt geht und es ein Prozessrisiko gibt. Und dass ihr euch einig seid, dass es ein Versuch ist das Verfahren zu beschleunigen. Aber es keine Garantie gibt und es trotzdem sehr lange dauern kann. Man hat dann mit einem Gericht zu tun, und dann kann man nicht mehr weiter Briefe und E-Mails an die Behörde oder das Gericht schreiben und fragen wieso noch nix passiert ist. Es dauert wie es dauert.

Und bitte kein "Warum passiert jetzt nix, wir haben doch geklagt!" oder "Wir haben 798 € bezahlt für nix?". Von euch beiden.

Wenn ihr das geklärt habt, dann solltet ihr klagen. Ihr legt eine fein säuberliche Akte an und dann stoisch warten und hoffen.

Es ist nervlich belastend wenn man selber ein Verfahren durchführt. Also sollte man sich gedanklich am Besten "abschalten".

Zu deiner Klage:

Der 1. Antrag ist falsch. Es gibt keine allgemeine Bescheidungsklage. Also nicht "über den Antrag" irgendwie "entscheiden" sondern "Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern".

Und dann wieder "entscheidungsreif". Das macht keinen Sinn. Und dass erst seit drei Monaten die Voraussetzungen erfüllt sind, kannst du doch unter den Teppich kehren. Über den Antrag ist jetzt seit 7 Monaten nicht entschieden worden. Das ist das Problem lenkt den Fokus nicht ab. Als nächstes schreibt dann die Behörde, dass der Antrag seit 3 Monaten erst bearbeitet werden könne und es eure Schuld sei weil ihr zu früh den Antrag gestellt habt.

Auch der Teilsatz "ist die Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig." macht im Abschnitt Begründung keinen Sinn. Normalerweise hast du einen Abschnitt Zulässigkeit und einen Abschnitt Begründung.

Du brauchst schon eine Prozessvollmacht um im Namen deiner Frau zu klagen. Also such dir ein Muster hierfür raus. Oder mach dir das nicht kompliziert und lass deine Frau alles unterschreiben...

Ich empfehle dir: Entweder lässt du dir die Klage bei der Rechtsantragsstelle die Klage zusammenzimmern oder schau dir ggf. meine Klageschrift für den Fall meiner Frau an. Da war ja nur der eine Fehler mit dem "Bauantrag" statt Einbürgerungsantrag :D. Aber das hatte ich mit viel Liebe geschrieben ;).

Es gibt auch ein Muster für eine Untätigkeitsklage für eine Einbürgerung im Netz. Fand die zwar sehr generisch, war aber auch ausreichend.

Und schick regelmäßig Gehaltsnachweise per E-Mail an die Behörde. Angeblich gibts manche Gerichte die meinen, dass die Behörde jederzeit in der Lage sein müsse über den Antrag zu entscheiden.


Titel: Re: Untätigkeitsklage jetzt möglich ?
Beitrag von roseforest am 06.04.2025 um 04:02:25
Danke dir :)
Aber für mich als der sich nicht so auskennt
Klingt die klage trotzdem gut .
Das Verwaltungsgericht muss ja trotzdem eine Entscheidung treffen oder ?

Vielleicht bin ich auch zu naiv .

Titel: Re: Untätigkeitsklage jetzt möglich ?
Beitrag von roseforest am 06.04.2025 um 04:05:22
Wenn das Prozessrisiko nur monitär ist dann übernehme ich das gerne.

Aber kann es noch andere Nachteile haben ?

Man könnte ja zumindest mal auf unsere Nachfrage antworten... Ist zumindest meine persönliche Meinung.

Titel: Re: Untätigkeitsklage jetzt möglich ?
Beitrag von roseforest am 06.04.2025 um 04:09:27
Mit der Ausländerbehörde in Bochum hatte ich überhaupt keinerlei Probleme meine Frau hat jetzt ja schon die Niederlassungserlaubnis das hat perfekt funktioniert ..

Nur dass die EBH gar nicht reagiert aber die 255 Euro schon im August genommen hat

Titel: Re: Untätigkeitsklage jetzt möglich ?
Beitrag von Aras am 06.04.2025 um 04:31:59

roseforest schrieb am 06.04.2025 um 04:02:25:
Klingt die klage trotzdem gut .


Das wichtigste sind die Anträge. Wie du die formulieren musst, hab ich dir ja schon geschrieben.

Ich hab ja in meinem Thread geschrieben, worauf es meiner Meinung nach ankommt: Dass der der die Klage liest merkt, dass du einen leichten Fall bist. Wo sind die aktuellen Gehaltsabrechnungen und so?


roseforest schrieb am 06.04.2025 um 04:02:25:
Das Verwaltungsgericht muss ja trotzdem eine Entscheidung treffen oder ?

Würdest du die Klage so einreichen wie du das gepostet hast, dann würde das Gericht als erstes dich darauf hinweisen, dass der Antrag falsch ist und du das umformulieren sollst. Also schreib zumindest die Anträge korrekt, damit der Richter deine Klage einfach weiterleiten kann.


roseforest schrieb am 06.04.2025 um 04:05:22:
Man könnte ja zumindest mal auf unsere Nachfrage antworten... Ist zumindest meine persönliche Meinung.

In einer perfekten Welt ja. In der Realität hat ein Sachbearbeiter ja nicht 10 sondern mehrere hundert Fälle zugewiesen. Wenn ein Sachbearbeiter da ständig Briefe beantwortet, dann kommt der nie zu irgendeinem Ergebnis.



Titel: Re: Untätigkeitsklage jetzt möglich ?
Beitrag von roseforest am 06.04.2025 um 04:37:09
Deswegen war ja meiner Meinung nach die Idee die NE zu erwähnen. Da wurde ja auch der LU nachgewiesen und was war gerade eben (insofern ist die Sache mit den Gehaltsabrechnung geklärt.)...

Vielen Dank dir ich werde mir Gedanken machen die Tage :)

Titel: Re: Untätigkeitsklage jetzt möglich ?
Beitrag von Puncherfaust am 06.04.2025 um 15:07:49
Kleine Anmerkung, gerade da hier ja auch andere Leute mitlesen, für die es interessant sein könnte. Formulierungen, dass man Verständnis für lange Bearbeitungszeiten hat, sollte man sich sparen wenn man erwägt Untätigkeitsklage einzureichen.

Auch wenn es in den meisten Fällen einfach nur eine Höflichkeitsfloskel sein wird, könnte die Behörde das in welcher Form auch immer aufgreifen.

Es gibt ein Beschluss, in dem das Gericht gegen den Kläger entschieden hat, da er der Behörde geschrieben hatte, dass er sich "nicht vordrängeln möchte". Da hat das Gericht entschieden, dass er damit zugestimmt hat, dass sein Antrag nach der gängigen Wartezeit der Behörde bearbeitet wird. Finde den Beschluss gerade Online nicht, aber könnte den die Tage bei Interesse gerne hier reinstellen.

Das Risiko sehe ich bei dir jetzt nicht, da Verständnis haben ja eher etwas empathisches ist, nämlich dass du nachvollziehen kannst, warum die Begebenheiten so sind wie sie sind, unabhängig davon ob du das selber in Ordnung findest oder nicht. Aber die Behörde legt im Rahmen der Untätigkeitsklage ja vermutlich dar, weshalb der langen Bearbeitungsdauer kein strukturelles Organisationsdefizit zu Grunde liegt, sondern andere Gründe (Anzahl Antragsteller, Gesetzesänderung, usw.).

Und da könnte sie dann schon sagen "sogar der Kläger zeigt dafür Verständnis. Das spricht dagegen, dass die lange Bearbeitungsdauer unserer schlechten Organisation geschuldet ist".

Ob die Auswirkungen auf die Entscheidung des Gerichts groß wären möchte ich nicht beurteilen, aber es könnte einen Effekt haben und macht es mindestens schwerer, wenn man evtl. die Sichtweise der Behörde entkräften möchte.

Von daher, solche Formulierungen am besten direkt gleich bleiben lassen. Bringt einem auch sowieso nichts. Die Behörde wird den Antrag nicht vorziehen, weil man einen sympathischen Eindruck macht.

Titel: Re: Untätigkeitsklage jetzt möglich ?
Beitrag von Gießkanne am 06.04.2025 um 16:39:52

Puncherfaust schrieb am 06.04.2025 um 15:07:49:
Es gibt ein Beschluss, in dem das Gericht gegen den Kläger entschieden hat, da er der Behörde geschrieben hatte, dass er sich "nicht vordrängeln möchte".


VG Gießen 4 K 2799/23.GI ?
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE240000491

Titel: Re: Untätigkeitsklage jetzt möglich ?
Beitrag von roseforest am 18.05.2025 um 01:35:48
Ich danke für Eure Antworten 👍.

Wir haben uns jetzt (vorerst) gegen eine Klage entschieden und vor einer Woche kam ein Schreiben dass meine Frau ihren aktuellen Arbeitsvertrag und die letzten 3 Gehaltsabrechnung senden soll.

Also scheint es jetzt ja "bearbeitet" zu werden.

Meine Frau hat dann alles gesendet mit diesen Text

"... Da mein eigenes Einkommen derzeit nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt im Sinne des §10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG vollständig zu sichern, übersende ich Ihnen ergänzend die drei aktuellen Gehaltsabrechnungen sowie den aktuellen Arbeitsvertag meines Ehemannes.

Wir leben gemeinsam in häuslicher Gemeinschaft, sodass sein Einkommen zur Sicherung unseres Lebensunterhalts beiträgt.

Sollten Sie darüber hinaus weitere Unterlagen benötigen, lasse ich Ihnen diese gerne umgehend zukommen."..

Mal schauen was nun passiert :)

Eigentlich ist es ja ein gutes Zeichen dass dies nochmal verlangt wird wie ich aus den anderen Threads gelesen habe ?

Titel: Re: Untätigkeitsklage jetzt möglich ?
Beitrag von roseforest am 01.06.2025 um 12:33:04
Hi zusammen,
ist es eigentlich möglich den Vornamen im Rahmen der Einbürgerung anpassen zu lassen ? Wir haben bei der Hochzeit in D den "Fehler" gemacht deutsches Namensrecht zu wählen, wodurch ihr Mittelname zum 2. Vornamen wurde.

Oder auch nicht.. in der Heiratsurkunde steht es als Vorname, bei der GU unserer Tochter hat das Standesamt eingetragen ... (Vor und Mittelname).

Ich habe die Möglichkeit der Angleicherklärung Artikel 47 EGBGB gefunden, aber der Name wurde ja durch die Hochzeit schon an deutsches Recht angepasst.

Hintergrund dieses "Namensthema" ist wirklich nicht mein bevorzugtes Rechtsgebiet... Wie man ja an der Hochzeit gesehen hat 😔.

Ich danke euch falls jemand was dazu sagen kann . Ich habe jetzt lange recherchiert aber schlau bin ich nicht daraus geworden.

Vielleicht auch weil die Einbürgerung mit dem Thema überhauot nichts zu tun hat ? Mir hätte jemand mal gesagt man kann das im Rahmen der Einbürgerung dann anpassen aber hinterfragt hatte ich es leider nicht damals..

Titel: Re: Untätigkeitsklage jetzt möglich ?
Beitrag von Puncherfaust am 01.06.2025 um 18:46:02
Im Nachgang der Einbürgerung eventuell. Es besteht ja die Möglichkeit seinen Namen danach beim Standesamt "eindeutschen" zu lassen. Im Rahmen der Einbürgerung geht das nichts. Wie du richtig schreibst, hat die Einbürgerung selber nämlich gar nichts damit zu tun.

Es geht sogar so weit, dass es theoretisch völlig egal ist was auf der Urkunde steht, da man daraus kein Namensrecht o.ä. ableiten kann. Es muss nur einer Person zuzuordnen sein, aber das geht eben mit vielen verschiedenen Namensschreibweisen.

Kannst am besten mal beim Standesamt nachfragen. Ist denke ich einfacher, denn hier will man natürlich nicht genau schreiben wie der aktuelle Name ist und der geändert werden soll. Ich meine auch, dass es da Anfang Mai noch eine weitere Änderung im Namensrecht gegeben hat.

Titel: Re: Untätigkeitsklage jetzt möglich ?
Beitrag von roseforest am 01.06.2025 um 22:39:04
Hi danke dir :)
Wie meinst du das genau

"Es geht sogar so weit, dass es theoretisch völlig egal ist was auf der Urkunde steht,"

Ich habe im Burgerbüro angerufen wie es sich verhält bzgl Perso und Reisepass. Auskunft war als einzige Unterlagen wird die Einbürgerungsurkunde benötigt.

Am liebsten wäre entweder der aktuelle Mittelname als 2. Vorname zu nehmen oder den komplett wegzulassen. Aber wenn das mit der Einbürgerung Ansicht nichts zu tun hat verstehe. Wir werden dann danach das Standesamt fragen.

Titel: Re: Untätigkeitsklage jetzt möglich ?
Beitrag von Aras am 01.06.2025 um 23:40:02
Ich werde mich die Tage wieder an die Fernuni Hagen einschreiben und dann wieder nen umfangreichen Beck Online Zugang für wenig Geld haben. Dann kann ich auch so Sachen leichter beantworten.

Ich musste jetzt aber bissl recherchieren und denke, dass ich eine brauchbare Antwort habe.

https://dserver.bundestag.de/btd/16/018/1601831.pdf

Seite 48


Zitat:
Artikel 47 EGBGB

Ist auf eine Person, die ihren Namen nach einem anwendba-
ren ausländischen Recht rechtmäßig erworben hat, nunmehr
deutsches Namensrecht anwendbar, so zeigen sich in der Pra-
xis oftmals erhebliche Schwierigkeiten. Derzeit wird ohne
ausreichende Rechtsgrundlage versucht, zu Namenssanglei-
chungen zu kommen, ohne den Weg über eine öffent-
lich-rechtliche Namensänderung gehen zu müssen.

Das Problem der namensrechtlichen Angleichung stellt sich
jedoch in vielen Konstellationen und nicht nur bei einem
Wechsel des Namensstatuts durch Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit. So können z. B. ausländische Ehegatten
nach Artikel 10 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB bei der Bestimmung
ihres Ehenamens deutsches Recht wählen, wenn einer von
ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Für Kinder, die mit der Geburt die deutsche Staatsangehörig-
keit erworben haben oder für die die sorgeberechtigte Person
bestimmt, dass sich der Name nach deutschem Recht richtet
(Artikel 10 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB), können Namen in Betracht
kommen, auf die deutsches Namensrecht nicht „passt“, weil
der Name z. B. nicht in Vor- und Familienname untergliedert
werden kann.

Der vorgeschlagene Artikel 47 EGBGB soll nunmehr für alle
Fälle
, bei denen deutsches Namensrecht gilt, der Name aber
nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben ist
oder auf diesem beruht, die Möglichkeit eröffnen, durch Er-
klärung gegenüber dem Standesamt eine für das deutsche
Namensrecht passende Namensform zu wählen.


Also gerade für solche Fälle wie euer Fall wurden vom Gesetzgeber laut Gesetzesbegründung der Artikel 47 EGBGB geschaffen. Also so wie ich das lese, kann man den Mittelnamen ablegen.

So steht ja gerade in der Begründung:


Zitat:
Absatz 1 Nr. 3 will insbesondere die Fälle erfassen, in denen
ein Name dem deutschen Recht unbekannte Bestandteile ent-
hält, z. B. Mittel- oder Vatersnamen (Iwanowna oder Iwano-
witsch). Derartige Namen soll der Betroffene künftig ablegen
können


Und weiter:


Zitat:
Absatz 2
Absatz 2 erfasst den Fall einer erstmaligen Namensbildung
nach deutschem Recht. Die Vorschrift betrifft damit z. B
Fälle, in denen der Familienname eines Kindes, das die deut-
sche Staatsangehörigkeit hat, aus dem Namen eines ausländi-
schen Elternteils abgeleitet werden soll. Des Weiteren hat die
Vorschrift die Fälle des Artikels 10 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2
EGBGB vor Augen.
Es sollen die gleichen Gestaltungsmög-
lichkeiten eröffnet werden wie nach Absatz 1


Artikel 10 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB ist Möglichkeit als Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland einen Ehenamen nach deutschem Namen zu bestimmen.

Wenn ich die Logik richtig verstehe,  dann ist die Bestimmung des Ehenamens wohl somit keine Namensbildung. Namensbildung wäre wohl, wenn man einen neuen Namen erschafft. Bei der Bestimmung des Ehenamens hast du aber einen existierenden Namen zum Ehenamen zum "führen" bestimmt.

Naja, Artikel 47 EGBGB ist keine Kollisionsnorm. Darum auch nciht in Kapitel 2 des EGBGB sondern in Kapitel 3. Man sollte also nicht zuviel bezüglich ausländischem Recht reininterpretieren. SIehe auch hier: https://www.haufe.de/id/kommentar/pruettingwegenweinreich-bgb-kommentar-egbgb-art-47-egbgb-vor-und-familiennamen-HI16536644.html

Titel: Re: Untätigkeitsklage jetzt möglich ?
Beitrag von roseforest am 01.06.2025 um 23:59:20
Wow vielen dank 👍 Aras.
Aber ist ja doch etwas Interpretationsspielraum.

Ich dachte vllt dass diese Frage ja nicht so selten ist und ein EBH Mitarbeiter hier kurz Aussage treffen kann :).

Z.b. Mittelnamen ablegen eeasy siehe x.

Die rein praktische fragte ist natürlich auch für uns jetzt das noch weiter zu verfolgen oder das Thema abzuschließen.

Ich gehe nicht davon aus dass sich unsere wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse in Zukunft ändern so dass eine Einbürgerung nicht mehr möglich wäre. Aber man kann ja nie wissen was passiert.


Titel: Re: Untätigkeitsklage jetzt möglich ?
Beitrag von roseforest am 02.06.2025 um 00:02:55
Nur aus Neugier :) welchen Kurs lässt du dich einschreiben ? Ich kenne die Fernuni ist ja hier im die Ecke :)

Titel: Re: Untätigkeitsklage jetzt möglich ?
Beitrag von Aras am 02.06.2025 um 00:48:57
Ach, keine Ahnung. Vielleicht reiche ich einfach meine Scheine vom Jura Studium ein und schaue ob die mir paar Module gutschreiben. Dann kriege ich vielleicht ja doch noch nen Bachelor of Law auf Umwegen.

Der Witz ist aber, dass jedes Studium Zugriff auf Beck Online ermöglicht. Also wenn du eh dir denkst, dass du dir nen Zugriff auf die ganzen Jura Datenbanken verschaffen willst, dann ist ja jetzt die Zeit zum einschreiben. Aber nur Teilzeit einschreiben, sonst bei Vollzeit geht dir dann bei möglicher Arbeitslosigkeit die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter auf den Keks, weil du ja nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst und darum keine Leistungen beziehen kannst. Teilzeit und du kannst denen sagen, dass du das eh nur als Hobby hast und es nicht ernsthaft machst.

Zahlst bei der Fernuni quasi 60 € Grundgebühr ohne ein Modul zu belegen für ein Semester. Hast dann Zugriff auf Beck Online, Nomos, die ganzen Bücher von Springer als ebook usw. usw.. Kannst ja schauen auf der Übersicht für die zur Verfügung stehenden Datenbanken.

Beck Online

Vielleicht haben die das Angebot aber auch wieder eingeschränkt. Keine Ahnung. Aber es ist für 60 € Gebühr ein Schnäppchen. Bspw. das definitiv enthaltene Modul "Verfassungsrecht PREMIUM" kostet alleine 1170 € für 6 Monate. Der Großkommentar zum Zivilrecht kostet 1152 € für 6 Monate, und enthält auch nen Kommentar zum EGBGB.

Als ich an der Uni war, war ich auch weiterhin als Teilzeit-Student an der FU Hagen eingeschrieben. An der Uni hatte man keinen Remote Zugriff auf beck online, sondern nur wenn du im Intranet warst. Aber durch mein  TZ-Studium hatte ich auch zu Haue Zugriff.

Keine Ahnung ob die Behördenmitarbeiter auch Zugriff auf solche Datenbanken haben. Ich hab das Gefühl, dass diese keinen Zugriff haben, weil es wohl zu teuer ist. Aber eigentlich kann doch jeder Behördler sich persönlich auch in die Uni einschreiben und die Gebühr sogar steuermindernd als Werbungskosten absetzen.

Also mal so als Wink mit dem Zaunpfahl in die Runde :D.

Titel: Re: Untätigkeitsklage jetzt möglich ?
Beitrag von Aras am 02.06.2025 um 01:02:36
Hab nur deinen letzten Beitrag gesehen und den Beitrag davor übersehen.


roseforest schrieb am 01.06.2025 um 23:59:20:
Ich dachte vllt dass diese Frage ja nicht so selten ist und ein EBH Mitarbeiter hier kurz Aussage treffen kann .


Ich denke, da wird dir der EBH Mitarbeiter keine Aussage dazu geben können. Nicht weil er dir da keine Informationen geben will, sondern weil es nicht sein Fachbereich ist. Zuständig ist das Standesamt. Wenn du da ankommst mit "Aber Herr Müller vom Amt für Migration und Integration hat gesagt, dass ...", gewinnst du keinen Blumentopf. Da kriegst du nur ein müdes:"Der Herr Müller ist nicht dafür zuständig und nicht dafür ausgebildet."

Also konzentrier dich erstmal auf die Einbürgerung. Ist die durch kannst du ja direkt zum Standesamt und direkt die Namensangleichung beantragen und besprechen. Du hast ja jetzt die Gesetzesbegründung, die kannst du ausdrucken und wenn die schon abwiegeln dann legst du das auch vor und besprichst das weiter. Und die machen das auch öfter als der EBH Mitarbeiter.

Der EBH Mitarbeiter ist ja froh, wenn alles unproblematisch durch ist und er die Einbürgerungsurkunde in die Hand drücken kann und dir alles gute für die Zukunft wünscht. Und wie Puncherfaust schrieb, der Name auf der Einbürgerungsurkunde ist nur zur eindeutigen Identifizierung des Eingebürgerten. Ich ergänze noch: DIe Einbürgerungsurkunde ist kein Personenstandsdokument im eigentlichen Sinne. Sie macht dich zum Deutschen und du unterliegst dann dem deutschen Personalstatut. Aber sie legt nicht deinen Namen fest, wie es bspw. eine Namensänderungsurkunde machen würde.

Im Zweifel stellt deine Frau einen Antrag auf Änderung des Vornamens nach Namensänderungsgesetz und beantragt den Mittelnamen zu verwerfen. Kommt aufs gleiche Hinaus.

Ich persönlich glaube nicht, dass die Standesbeamten da Steine in den Weg legen werden. Die kennen sich mit Namensrecht von anderen Staaten eigentlich gut aus. Die wissen dann schon, dass der "Mittelname" deiner Frau unbrauchbar as Vorname ist. Also ich glaube die machen das rucki zucki. Aber ist nur eine Vermutung.

Titel: Re: Untätigkeitsklage jetzt möglich ?
Beitrag von roseforest am 03.06.2025 um 17:18:54
Meine Frau hat heute die Einbürgerungsurkunde bekommen.👍 Alles wunderbar ich bedanke mich bei allen. Und werde mich weiterhin mit Freude hier einbringen soweit es meine Kompetenz erlaubt :)

Gesamte Bearbeitungszeit 10 Monate bei von der EBH avisierten 12.

Es gab sogar ein Merkblatt "Angleichung von Namen" dazu also werden wir die Tage mal beim Standesamt vorbeischauen.

Titel: Re: Untätigkeitsklage jetzt möglich ?
Beitrag von SimonB am 03.06.2025 um 18:09:14

roseforest schrieb am 03.06.2025 um 17:18:54:
Meine Frau hat heute die Einbürgerungsurkunde bekommen.

Herzlichen Glückwunsch!

Titel: Re: Untätigkeitsklage jetzt möglich ?
Beitrag von Puncherfaust am 03.06.2025 um 18:19:50

roseforest schrieb am 03.06.2025 um 17:18:54:
Meine Frau hat heute die Einbürgerungsurkunde bekommen.👍 Alles wunderbar ich bedanke mich bei allen. Und werde mich weiterhin mit Freude hier einbringen soweit es meine Kompetenz erlaubt :)

Gesamte Bearbeitungszeit 10 Monate bei von der EBH avisierten 12.

Es gab sogar ein Merkblatt "Angleichung von Namen" dazu also werden wir die Tage mal beim Standesamt vorbeischauen.


Richte deiner Frau mal bitte schöne Glückwünsche aus!  :)

Und ja, bitte bring dich hier weiterhin ein, da würde sonst was fehlen  :)

Titel: Re: Untätigkeitsklage jetzt möglich ?
Beitrag von roseforest am 05.06.2025 um 19:40:40
@aras du hattest natürlich Recht danke :).

Wir waren heute beim Standesamt. Innerhalb 20 Minuten hatte sie den Mittelnamen abgelegt und sogar unsere Heiratsurkunde + Geburtsurkunde unserer Tochter wurde neu ausgestellt ohne Mittelnamen.

Eine Stunde später waren wir im Burgerbüro und haben den PA beantragt und den vorläufigen direkt mitgenommen 👍 also alles wunderbar.

Titel: Re: Untätigkeitsklage jetzt möglich ?
Beitrag von Aras am 05.06.2025 um 22:14:26
Hi,

war bissl abgelenkt und dachte ich hätte schon geantwortet. Auch von mir nochmal nachträglich einen herzlichen Glückwunsch.

Freut mich dass alles am Ende auch glatt gelaufen ist.


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