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Randthemen >> Sonstige (deutsche) Rechtsgebiete >> Antrag auf Mietkostenübernahme durchs Amt ohne Vertrag
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Beitrag begonnen von karambol am 30.01.2025 um 12:03:16

Titel: Antrag auf Mietkostenübernahme durchs Amt ohne Vertrag
Beitrag von karambol am 30.01.2025 um 12:03:16
Hallo zusammen,

angenommen, der Mieter A bezieht Leistungen der Grundsicherung im Alter oder Bürgergeld. Der schließt mit dem Vermieter B am 30.01 einen mündlichen Mietvertrag für ein Zimmer in einer WG ab. Das Einzugsdatum ist der 01.02.
Die Miete liegt im Rahmen des Mietspiegels.
Der schriftliche Vertrag wird erst nachträglich im  Februar verfasst und könnte dann nachträglich beim Amt eingereicht werden.

Wäre es zur Fristwahrung ausreichend, wenn der A einen formlosen Antrag auf Mietkostenübernahme beim Amt am 30.01 oder 31.01 einrechen würde? Was soll dieser unbedingt enthalten? Was ist, wenn man vergessen hat, den Antrag zu unterzeichnen?
Was ist, wenn einen oder zwei Monate später der A eine soziale Wohnung findet und dorthin einzieht? Bedürfe es dann einer ausführlichen Begründung für den Umzug und würde es dann überhaupt ausreichen, zu sagen, dass ein Zimmer halt zu klein als langfristige Unterkunft ist?

Danke

Titel: Re: Antrag auf Mietkostenübernahme durchs Amt ohne Vertrag
Beitrag von reinhard am 30.01.2025 um 13:10:35
Dann müsste man vermutlich die Antwort der Behörde akzptieren.

Aber: In diesem Forum ist es besser, reale Fälle zu schildern und konkrete Fragen zu stellen. Jemand, der bei einem einzigen Antrag ein Dutzend Fehler macht, ist in der Realität eher selten.

Titel: Re: Antrag auf Mietkostenübernahme durchs Amt ohne Vertrag
Beitrag von lottchen am 30.01.2025 um 17:10:15
Mündliche Verträge im Mietrecht sind zwar gültig, aber wenn man die KdU vom Jobcenter übernommen haben will muss man einen schriftlichen Mietvertrag aufsetzen und diesen zusammen mit seinem Antrag einreichen. Ein Tag vor Mietbeginn dürfte zwar möglich sein, aber dass die Bearbeitung des Antrages einige Zeit dauert dürfte auch klar sein. Natürlich kann man später auch umziehen wenn man eine eigene Wohnung gefunden hat, die angemessen ist. Da muss man nur aufpassen wenn man Erstausstattung, Umzugskosten u.ä. erst ein paar Monate vorher beantragt hat für den ersten Umzug und jetzt noch einmal haben möchte. Das wird dann normalerweise abgelehnt.   

Titel: Re: Antrag auf Mietkostenübernahme durchs Amt ohne Vertrag
Beitrag von Fred Dust am 30.01.2025 um 17:48:24
Liebe Leute, dies ist zwar die Rubrik "Sonstige (deutsche) Rechtsgebiete", aber info4alien ist ein Fachforum für alles ums Ausländerrecht, nicht für z.B. Fragen zu Bürgergeld/Sozialhilfe.

Gerade das ist ein sehr komplexes Feld und braucht Sachkunde für hilfreiche Antworten. Ich als selbst Betroffener kann das rudimentär einschätzen und empfehle deshalb für solche Fragen zB. das Fachforum

https://www.alg-ratgeber.de/index.php

Hier wohl die Unterrubrik

https://www.alg-ratgeber.de/viewforum.php?f=5

Zur Frage: Ja, einen formlosen Antrag auf Mietkostenübernahme beim Amt am 30.01 oder 31.01 einreichen. Schriftlich mit Zeuge bei Einreichung über Briefkasten. Persönlich zu Sprechzeiten des Amtes mit Eingangsstempel auf Kopie des Antrags für die eigenen Unterlagen und dem Nachweis der fristgerechten Antragstellung.

Oder wenn angeboten wie in meiner Stadt online als Veränderungsmitteilung mit Authentifizierung über die Bund-ID, mit Ausweis oder ELSTER-Zertifikat.

https://www.arbeitsagentur.de/

Titel: Re: Antrag auf Mietkostenübernahme durchs Amt ohne Vertrag
Beitrag von SimonB am 30.01.2025 um 19:04:21

Fred Dust schrieb am 30.01.2025 um 17:48:24:
nicht für z.B. Fragen zu Bürgergeld/Sozialhilfe.

SGB II und SGB XII sind sehr wohl "sonstige deutsche Rechtsgebiete". Die Fragestellung ist so einfach wie die Antwort.
Der Fragesteller ist jetzt deutscher Staatsbürger, stellt seit Jahren aber sehr häufig Fragen für andere, deshalb sehe ich das so wie @reinhard.
Die Personen A und B können gern selbst hier fragen, dann wird auch eine korrekte Antwort erfolgen.
Aber am 30.1. 19 Uhr ist Eile geboten.

Antragserfordernis lt. §37 SGB II oder  lt. § 44 SGB XII geht auf den Monatsersten zurück.

Ein Antrag ohne Unterschrift wird nicht bearbeitet werden.



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