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Ausländerrecht >> Ausweisung, Abschiebung, Straftaten, Aufhebung der Einreisesperre >> Abschiebung versuch. https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1738050821 Beitrag begonnen von Sarashawky2288 am 28.01.2025 um 08:53:41 |
Titel: Abschiebung versuch. Beitrag von Sarashawky2288 am 28.01.2025 um 08:53:41 Guten Morgen, , den ich betreue derzeit: Es handelt sich um einen 58-jährigen Mann aus dem Irak, der seit 5Jahren in Deutschland lebt. Anfangs war er allein, mittlerweile lebt er seit über 18 Monaten mit einer Duldung. Seit 3 Jahren arbeitet er in Vollzeit. Im Jahr 2024 hat er eine Frau aus Syrien geheiratet, die im Besitz eines Aufenthaltstitels mit subsidiärem Schutzstatus ist. Die Eheschließung erfolgte nach den Regeln der Isalmische Scharia. Im Jahr 2025 versuchte die Ausländerbehörde, ihn abzuschieben. Glücklicherweise war er zu diesem Zeitpunkt bei der Arbeit, sodass die Abschiebung nicht vollzogen wurde. Der Mann hat keine Straftaten begangen und erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Beschäftigungsduldung. Er spricht allerdings nur wenig Deutsch und hat lediglich ein Sprachniveau von A1. keine Zertifikat , Dennoch könnten wir die Beschäftigungsduldung für ihn beantragen. Zusätzlich wäre zu prüfen, ob er aufgrund seiner Ehefrau in Deutschland bleiben könnte, zum Beispiel nach § 25 Abs. 5 . gültigen Pass hat er schon. geht das? ohne offizielle anerkannte Heiratsurkunde ? ohne A2 ist schwierig die Beschäftigungsduldung zu bekommen , |
Titel: Re: Abschiebung versuch. Beitrag von Puncherfaust am 28.01.2025 um 09:08:33
§ 25 Abs. 5 kann erteilt werden, wenn die Ausreise rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
Unabhängig davon, dass die Erteilung der AE im starken Ermessen der ABH ist, die Ausreise ist ja offensichtlich möglich, sonst hätte man nicht versucht ihn abzuschieben. Außerdem greift sowieso der Ausschlussgrund des § 25 Abs. 3 S. 3. Die AE soll nämlich nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Das ist aber offensichtlich nicht der Fall, denn er könnte ja schlicht ausreisen, weigert sich aber. Zweck des Gesetzes ist nicht einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, der auch ausreisen könnte, mit einer AE zu belohnen. Die Beschäftigungsduldung scheidet schon allein aufgrund § 60d Abs. 1 Nr. 6 aus (mündliche hinreichende Deutschkenntnisse = A2). |
Titel: Re: Abschiebung versuch. Beitrag von Aras am 28.01.2025 um 09:50:34
Eine islamische Eheschließung ist keine anerkannte Eheschließung. Rechtlich gesehen sind beiden nur Freund und Freundin. Beide sind höchstens Familie aber nicht Ehegatten. Insofern kann er aus der islamischen Eheschließung kein Aufenthaltsrecht als Ehegatte ableiten.
Sie müssten schon beim Standesamt heiraten, um als Ehegatten zu gelten. Ansonsten weiter Deutsch lernen etc.. |
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