| i4a - Das Board | |
|
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> B1 für NE notwendig - Erfahrungen ? https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1737878844 Beitrag begonnen von roseforest am 26.01.2025 um 09:07:24 |
|
|
Titel: B1 für NE notwendig - Erfahrungen ? Beitrag von roseforest am 26.01.2025 um 09:07:24
Hallo ihr lieben,
ich habe jetzt von mehreren gehört dass die Ehefrau aus einem Drittstaat nach D kam und die ABH keine Verpflichtung für einen Integrationskurs gegeben hat. Tatsächlich war es auch bei uns so dass ich den Sachbearbeiter fast drängen musste.. Nun würde mich mal interessieren wie das denn in der Praxis bei der Einbürgerung oder bei Antrag auf NE abläuft. Wenn ich Paragraph 9 richtig interpretiere wäre das für die NE ja tatsächlich so möglich. Allerdings wollen doch die ABHs hier normal Nachweise sehen oder ? "Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. |
|
Titel: Re: B1 für NE notwendig - Erfahrungen ? Beitrag von deerhunter am 26.01.2025 um 10:16:36
Ohne B1 keine Einbürgerung, es sei denn es gibt gesundheitluche Probleme. Diese müssen aber per Amtsarzt nachgewiesen werden.
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/staatsangehoerigkeit/einbuergerung/einbuergerung-node.html Nahezu dasselber gilt für die NE https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/Migrathek/Niederlassen/niederlassen-node.html |
|
Titel: Re: B1 für NE notwendig - Erfahrungen ? Beitrag von roseforest am 26.01.2025 um 10:25:34
Danke dir.
Aber wie ist dann Paragraph 9 zu verstehen ? Ich verstehe den so wenn es keine Verpflichtung gab dass dann davon abgesehen wird .. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Edit: die besagte Nummer 3 (2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer, 1. die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden, 2. die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder 3. deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist. Trifft hier nicht zu danke. Thema kann geschlossen werden 👍 |
|
Titel: Re: B1 für NE notwendig - Erfahrungen ? Beitrag von deerhunter am 26.01.2025 um 10:33:16 roseforest schrieb am 26.01.2025 um 10:25:34:
Wo in §9 liest du so etwas? Zitat:
|
|
Titel: Re: B1 für NE notwendig - Erfahrungen ? Beitrag von roseforest am 26.01.2025 um 10:36:12
Weiter unten steht das.
Aber das bezieht sich ja auf Paragraph 44a Abs 2ne 3 wo steht "deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar" Und das ist hier ja nicht der Fall. |
|
i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4! YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten. |