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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
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Beitrag begonnen von Fahr_rad am 23.11.2024 um 19:40:02

Titel: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von Fahr_rad am 23.11.2024 um 19:40:02
Guten Abend zusammen,

nun bin ich auch so weit und möchte gegen das RP Gießen eine Untätigkeitsklage erheben. Hier kommt eine ganz lange Post...ich entschuldige mich im Voraus!

Ich habe die unterschiedlichen Threads hier zum Thema gelesen und hätte einige Fragen. Ich möchte die Klageschrift alleine verfassen und sie ans Verwaltungsgericht Gießen schicken. Vorab - ich weiß, dass ich hier keine Rechtsberatung erhalte! Ich weiß, dass ich Zeitnah die Klage erheben kann und möchte nun hier einige Meinungen einholen. Mein Plan: Ich würde im Dezember dem RP eine Frist setzen und im Januar/Februar die Klage erheben. 

Der bisherige Verlauf:

27.02.2024 - Antrag bei der Ausländerbehörde Gießen eingegangen

06.03.2024 - persönlicher Termin bei der AB zum Unterschreiben der Unterlagen - Antrag elektronisch ans RP geschickt

Schreiben vom 27.03.2024 - Bestätigung des Eingangs (06.03.2024) durch RP / gleichzeitig aufgefordert, Gebühr i.H.v 255€ zu bezahlen

08.04.2024 - Gebühr von meinem Bankkonto abgebucht. Gebühr wurde direkt am Tag des Erhalts der Bestätigung vom RP überwiesen

Schreiben vom 26.04.2024 - Bestätigung der Zahlung durch RP

15.10.2024 - unaufgefordert RP geschrieben und aktuelle Lohnabrechnungen geschickt. Gleichzeitig nach dem Bearbeitungsstand gefragt und insbesondere, ob bereits Auskünfte aus den weiteren Behörden bereits eingeholt wurden oder zumindest erste Anfragen erfolgt haben.

15.10.2024 - automatische Rückmeldung vom RP: "Die Bearbeitung Ihres Anliegens wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Von Sachstandsanfragen bitten wir abzusehen, Sie erhalten unaufgefordert eine Rückmeldung von uns."

Bis heute noch keine Rückmeldung.

Das RP Gießen macht einiges anders als in Kassel und Darmstadt. Erfahrungsgemäß kommt die Zahlungsaufforderung bei "einfachen Fällen" direkt mit der Eingangsbestätigung. Ich bin aber daher davon ausgegangen, dass eine Bearbeitung in der Tat beginnen wird, denn im Schreiben steht:

"Die weitere Bearbeitung ihres Antrages ist auch von der vorherigen und vollständigen Kostenschuld in Höhe der voraussichtlich fällig werdenden Verwaltungsgebühr abhängig."

255€ wurde direkt festgesetzt, denn bei der Zahlungsaufforderung steht:

"Gemäß §16 Hessiches Verwaltungskostengesetz in der zurzeit geltenden Fassung mache ich in pflichtmäßiger Ausübung des mir zustehenden Ermessens die weitere Bearbeitung..."

Eine Freundin von mir aus der EU hat genau dieselben Standardschreiben erhalten. Sie hat im Oktober/November 2023 ihren Antrag abgegeben und schon im Februar 2024 ihre Einbürgerungsurkunde bekommen. Auf der Homepage des RPs ist es nicht ersichtlich, dass es 2 unterschiedliche Abteilungen für EU Bürger*innen/nicht EU-Bürger*innen gibt. Ein Mitarbeiter der AB Gießen hat ihr das nun mündlich mitgeteilt.

Ich habe den Fall und Beschluss von @Dari gelesen (danke @Einer!) und komme endlich zu meinen Fragen für die Klageschrift:

In der Klageschrift wäre es hilfreich, noch mal explizit auf die Zahlungsaufforderung bzw. "weitere Bearbeitung erst wenn bezahlt" und "nach eigenem Ermessen 255€" zu verweisen? Noch mal: als Antragsstellerin bin ich davon ausgegangen, dass ab der Zahlung die weitere Bearbeitung beginnt.

Wenn ja: soll ich noch mal die Bestätigungen des RPs in Kopieform als Anhang einreichen? Oder eher nicht? Diese Standard Bestätigungen müssten dem Gericht schon bekannt sein? Oder? 

Ist es hilfreich, auf andere Gerichtsurteile zu verweisen oder soll ich mich am Besten nur am eigenen Verlauf halten? @Aras - ich habe auch deine Klageschrift gelesen (danke, dass du sie gepostet hast!) und sehe, dass ihr auf euren Fall fokussiert habt.

Im Fall von @Dari haben wir gesehen, dass die Fristsetzung gegenüber das RP nichts gebracht hat und die Klage eher deshalb verzögert wurde. Soll ich vielleicht doch direkt im Dezember die Klage erheben? Das wären genau 9 Monate nach der Antragstellung.

Mein Antrag ist theoretisch unvollständig, denn bis Dato habe ich die aktualisierte Loyalitätserklärung nicht abgegeben bzw. wurde auch nicht dazu aufgefordert, sie abzugeben. Wäre das ein weiteres Zeichen für die Nicht-Bearbeitung meines Antrages, das ich in der Klageschrift erwähnen soll? Soll ich die aktualisierte, unterschriebene Loyalitätserklärung mit der Klageschrift abgeben? Oder die aktualisierte Loyalitätserklärung erst lieber gar nicht erwähnen?

Danke zusammen! Es tut mir noch mal leid wegen des Buchs hier - ich würde mich sehr auf ein zusätzliches Feedback freuen.

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von dim4ik am 23.11.2024 um 22:04:32

Gießkanne schrieb am 23.11.2024 um 19:40:02:
In der Klageschrift wäre es hilfreich, noch mal explizit auf die Zahlungsaufforderung bzw. "weitere Bearbeitung erst wenn bezahlt" und "nach eigenem Ermessen 255€" zu verweisen? 

Kannst gleich in der Klageschrift darauf hinweisen.


Gießkanne schrieb am 23.11.2024 um 19:40:02:
soll ich noch mal die Bestätigungen des RPs in Kopieform als Anhang einreichen?

Ja, alles was dein unverzügliches Handeln und Reaktion auf Auufforderungen des RP bzw. dessen Untätigkeit beweist, sollst du gleich belegen.


Gießkanne schrieb am 23.11.2024 um 19:40:02:
Ist es hilfreich, auf andere Gerichtsurteile zu verweisen oder soll ich mich am Besten nur am eigenen Verlauf halten? 

S. oben: du kannst auch auf sämtliche Gerichtsurteile verweisen, wo zugunsten den Klägern entschieden wurde. Ob das hilft, wirst du erst später sehen.


Gießkanne schrieb am 23.11.2024 um 19:40:02:
Im Fall von @Dari haben wir gesehen, dass die Fristsetzung gegenüber das RP nichts gebracht hat und die Klage eher deshalb verzögert wurde. Soll ich vielleicht doch direkt im Dezember die Klage erheben? Das wären genau 9 Monate nach der Antragstellung.

Ich würde direkt klagen. Schließlich hast du ja bereits Mitte Oktober es versucht, dich beim RP zu erkundigen, und hast im Prinzip eine nichts sagende und nicht personalisierte "Anrufbeantworter"-Rückmeldung bekommen. Sollte deine Klage dann auch vermutlich bei der selben Richterin auf dem Tisch landen, die auch Daris Klage beschieden hat, dürfte man vermutlich mit einem ähnlichen Ausgang rechnen.


Gießkanne schrieb am 23.11.2024 um 19:40:02:
Mein Antrag ist theoretisch unvollständig, denn bis Dato habe ich die aktualisierte Loyalitätserklärung nicht abgegeben bzw. wurde auch nicht dazu aufgefordert, sie abzugeben. Wäre das ein weiteres Zeichen für die Nicht-Bearbeitung meines Antrages, das ich in der Klageschrift erwähnen soll? Soll ich die aktualisierte, unterschriebene Loyalitätserklärung mit der Klageschrift abgeben? Oder die aktualisierte Loyalitätserklärung erst lieber gar nicht erwähnen?

Ich würde das gar nicht erwähnen. Vielleicht will das RP von dir bloß eine mündliche Stellungnahme dazu oder sogar gar keine. Schließlich musst du es nicht wissen; du hast alle Unterlagen, die von dir bisher verlangt wurden, eingereicht, die Gebühr bezahlt und seitdem nichts mehr vom RP gehört, auch nach einer entsprechenden Anfrage - daher ab zum Gericht!

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von Fahr_rad am 23.11.2024 um 23:14:53
Tausend Dank für deine Rückmeldung - das hilft schon viel bei der Orientierung des Schreibens.

Bzgl. der Loyalitäterklärung:

Bei der Antragstellung [zumindest Raum Mittelhessen] müssen alle Unterlagen, wo ein Unterschrift benötigt wird, vor der untere Verwaltungsbehörde unterschrieben werden. Erst dann, wenn ein Antrag vollständig ist, wird er ans RP für die abschließende Bearbeitung weitergeleitet.

Ich bin mir sicher, dass ich die neue Loyalitätserklärung aus Juni 2024 unterschreiben muss. Nun wie/wann/wo weiß ich noch überhaupt nicht.

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von Ragga am 01.12.2024 um 17:40:26
LetMeGoogleThatForYou.

https://innen.hessen.de/sites/innen.hessen.de/files/2024-06/anlage_04-loyalitaetserklaerung_und_bekenntnisse.pdf

Unterschrieben an die untere Verwaltungsbehörde schicken. Die "Unvollständigkeit" deines Antrags hat keine Auswirkung auf das Gerichtsverfahren, da die fehlenden Unterlagen nicht angefordet wurden.  :#s22:

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von SimonB am 01.12.2024 um 20:23:56

Ragga schrieb am 01.12.2024 um 17:40:26:
Unterschrieben an die untere Verwaltungsbehörde schicken.

Das wird nichts nützen. Es soll eine Untätigkeitsklage erhoben werden.
Es wird die Unterschrift der L-Erklärung vor Ort gefordert werden.


Gießkanne schrieb am 23.11.2024 um 23:14:53:
Nun wie/wann/wo weiß ich noch überhaupt nicht.

Das wird die Behörde dir mitteilen. Ob mit oder ohne Klage.

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von Ragga am 03.12.2024 um 05:12:14

SimonB schrieb am 01.12.2024 um 20:23:56:
Das wird nichts nützen. Es soll eine Untätigkeitsklage erhoben werden.

Schadet auch nicht. Das verlinkte Formular selbst hat ein Kontrollkästchen für die Einreichung per Post.

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von SimonB am 03.12.2024 um 13:11:53

Ragga schrieb am 03.12.2024 um 05:12:14:
hat ein Kontrollkästchen für die Einreichung per Post.

Wo wird denn die "Einreichung per Post" von der Behörde bestätigt?

Die vorstehende Erklärung ist
- in meiner Gegenwart von dem/der Antragsteller/in unterzeichnet worden. 
- schriftlich eingereicht worden.


Per Post könnte auch in Hessen jedermann eine solche L-Erklärung für den Fragesteller absenden.
In anderen Bundesländern/bei EBH werden die aktuellen L-Erklärungen persönlich auf-und entgegengenommen.

Der Fragesteller wird zuerst erfahren, ob es nicht schadet.

Die genau 9 Monate nach Antragstellung haben nichts mit der noch fehlenden aktuellen L-Erklärung zu tun.


Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von Fahr_rad am 03.12.2024 um 20:01:34

Ragga schrieb am 01.12.2024 um 17:40:26:
LetMeGoogleThatForYou.

Danke? Aber ich habe nicht wortwörtlich gemeint, wo die Loyalitätsklärung zu finden ist. Die Infos auf der Seite des Innenministeriums sind mir gut bekannt.


SimonB schrieb am 03.12.2024 um 13:11:53:
Die vorstehende Erklärung ist
- in meiner Gegenwart von dem/der Antragsteller/in unterzeichnet worden

Erfahrungsgemäß ist das die Praxis in Hessen - Unterschrift benötigt? Wenn ja, vor der Behörde unterschreiben.


SimonB schrieb am 03.12.2024 um 13:11:53:
Die genau 9 Monate nach Antragstellung haben nichts mit der noch fehlenden aktuellen L-Erklärung zu tun.

Ich glaube, es hat sich dann mit der L-Erklärung geklärt.

Es stimmt - ich habe ja immerhin vor der Gesetzesänderung einen vollständigen und aktuellen Antrag abgegeben. 

Ich lasse das Thema bei der Klageschrift weg. 

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von Gießkanne am 04.02.2025 um 18:57:57
**Update

Ich habe wohl erst am 24.01 meine Klageschrift in den Briefkasten des VGs eingeworfen. Ich bin auch froh, dass ich erst abgewartet habe.

Im Januar bekam ich vom RP eine nichts-sagende Rückmeldung auf meine Anfrage von Oktober und konnte sie entsprechend mit der Klageschrift abgeben. Tja, mein Antrag wird "voraussichtlich im März 2026 bearbeitet".

Zu meiner Überraschung hatte ich schon 3 Werktage später eine Eingangsbestätigung vom VG bekommen. Am Tag danach bekam ich die Rechnung für die Verwaltungsgebühr.

Dem RP wurde eine Frist von 3 Wochen gesetzt, dem VG "alle das Verfahren betreffenden Unterlagen vorzulegen" und ebenfalls erklären, welche Grunde eine Entscheidung auf die Einbürgerung entgegenstehen und wann eine Entscheidung ergehen wird.

Ich habe einen Monat Zeit dafür, dem VG mitzuteilen, ob ich auf eine mündliche Anhörung verzichten möchte und ob ich einer Entscheidung durch Berichterstatter/in zustimme.

Jetzt warte ich die Weiterentwicklung ab. 

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von dilzwd765 am 05.02.2025 um 12:12:31
Kann der Verzicht auf eine mündliche Anhörung eine negative Auswirkung haben?

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von SimonB am 05.02.2025 um 13:15:54

Gießkanne schrieb am 04.02.2025 um 18:57:57:
Zu meiner Überraschung hatte ich schon 3 Werktage später eine Eingangsbestätigung vom VG bekommen

Die Geschäftsstelle beim VG arbeitet ganz einfach die "Eingänge" und vergibt ein AZ. Mehr ist vorerst vom VG noch nicht zu erwarten.


Gießkanne schrieb am 04.02.2025 um 18:57:57:
Jetzt warte ich die Weiterentwicklung ab.
O.K.

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von lottchen am 05.02.2025 um 13:16:54

dilzwd765 schrieb am 05.02.2025 um 12:12:31:
Kann der Verzicht auf eine mündliche Anhörung eine negative Auswirkung haben? 

Sowas weiß man immer erst nachher.

Kannst Du mündlich irgendwas vorbringen was Du nicht schon eingereicht hast? Wie ich es kenne (allgemein von zivilen  Gerichtsverhandlungen) gibt es dann ein schriftliches Verfahren (wo man sich auch nochmal äußern kann auf Stellungnahmen der Gegenseite) und dann nur ein schriftliches Urteil. Ich sehe es daher als keinen Fehler an auf ein mündliches Verfahren zu verzichten. Spart dem Gericht Zeit und Arbeit und das wird ja auch nicht das einzige Verfahren dieser Art sein, was dort gerade anhängig ist.

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von Puncherfaust am 05.02.2025 um 13:53:54
Die Verfahren dauern ja etwas. Die Behörde wird ihre Stellungnahme dem Gericht übersenden. Die bekommst du ja auch zur Kenntnis. Und wenn du möchtest, kannst du auch dazu Stellung nehmen. Das selbe kann die Behörde dann auch wieder machen. Oder du schickst dem Gericht "außer der Reihe" Schreiben, wenn du denkst, dass etwas Wichtiges fürs Verfahren noch genannt werden sollte.

Die mündliche Verhandlung ist in meinen Augen eigentlich für so Fälle interessant, in denen der Ausgang des Verfahrens unklar ist oder die Sache für einen von immenser Bedeutung ist. Denn auch wenn man sich auch schriftlich schon versuchen kann zu einigen, ist das mündlich nochmal eine andere Sache. Die Richter versuchen dann eine gemeinsame Lösung zu vermitteln.

Muss man natürlich für sich selber entscheiden, bei einer Untätigkeitsklage hätte ich persönlich kein Problem darauf zu verzichten.

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von Gießkanne am 05.02.2025 um 18:41:39
Es war mein erstes Bauchgefühl, auf eine mündliche Anhörung zu verzichten. Mir fällt momentan nichts ein, was in meinem Fall mündlich diskutiert/geklärt/verteidigt werden soll/könnte.. Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung habe ich eigentlich schon in 2023 erfüllt, aber ich habe damals einen Antrag nicht abgegeben, denn ich wollte meine aktuelle Staatsangehörigkeit behalten.

Auch aus den Gründen werde ich einer Entscheidung durch Berichterstatter/in zustimmen.

Ich finde die Entscheidung eher schwarz / weiß. Entweder erfülle ich die Voraussetzungen im Sinne des Gesetzes (ja) oder nicht.

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von Gießkanne am 06.02.2025 um 21:06:16
Ggfs. ist es für andere in Hessen interessant, die hier mitlesen:

Die Antworten auf die kleine Anfrage der FDP im hessischen Landtag "Lange Bearbeitungszeiten und Antragsrückstau bei Einbürgerungsverfahren in Hessen" wurden gestern veröffentlicht:

https://starweb.hessen.de/cache/DRS/21/1/01331.pdf

Eigentlich nichts neues, aber die Antworten Posecks bestätigen erneut die seit Jahren bestehenden strukturellen Problemen in den hessischen Regierungspräsidien. Es wird hiermit ebenfalls wieder deutlich, dass Transparenz und Kommunikation mit den Regierungspräsidien überwiegend eine Einbahnstraße ist.

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von Aras am 06.02.2025 um 21:19:26
Na dann passt es doch. Alle Stellen sind praktisch besetzt. ;D

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von Gießkanne am 06.02.2025 um 21:30:02

Aras schrieb am 06.02.2025 um 21:19:26:
Na dann passt es doch. Alle Stellen sind praktisch besetzt. ;D


Und wenn die letze, unbesetzte Stelle Ende des 1. Quartals besetzt wird, wird in Hessen alles flott  ::)

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von Gießkanne am 19.02.2025 um 23:14:32
Wenn ihr nach dem kleinen Ausfall noch da seid:

Update: heute habe ich die Erwiderung vom RP erhalten. Sie ist, genauso wie im Falle von Dari, echt lächerlich. Die ersten 4.5 Seiten waren mit höchsterwahrscheinlichkeit eine Copy-Paste Antwort. Ich habe einige Fehler (z.B falsche Pronomen, "Forderung des Klägervertreters" in Bezug auf Vorschlägen für Stellenbeschaffung ( ;D), etc.), gefunden, die darauf hinweisen könnten. Ich habe gar keine Vorschläge für strukturelle Änderungen im RP in der Klageschrift angesprochen - die einzige Forderung war die rechtskräftige Entscheidung auf Einbürgerung.

Erst durch die Klageerhebung habe ich herausgefunden, dass angeblich direkt nach Eingang meines Antrages die Sicherheitsfragen an die weiteren Behörden abgeschickt wurden.

Erst jetzt wird auch behauptet, dass mein MA (Sozialwissenschaften, aus Deutschland) als ausreichenden Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nicht genügt. (Stimmt gar nicht)

Ich schreibe jetzt echt voller Freude die Stellungnahme.

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von Aras am 20.02.2025 um 00:29:19

Gießkanne schrieb am 19.02.2025 um 23:14:32:
Erst jetzt wird auch behauptet, dass mein MA (Sozialwissenschaften, aus Deutschland) als ausreichenden Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nicht genügt. (Stimmt gar nicht)


Würde das so argumentieren:

Bis jetzt wurde das Masterstudium der Sozialwissenschaften von der unteren Behörde als ausreichend erachtet (sonst hätten die den Antrag nicht weitergeleitet). Ob es irgendeine Weisungslage/Verwaltungsvorschrift gibt, die das Studium der Sozialwissenschaften für die hessischen Behörden als verbindlich erklären, ist dir unbekannt.

- Wortlaut "In der Regel" => Ausnahme

- BT-Drs. 15/5065 S. 229, "Der neue Absatz 5 regelt den Nachweis der Kenntnisse der
Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnis-
se in Deutschland. Die Kenntnisse werden durch Vorlage der
Bescheinigung eines erfolgreichen Einbürgerungstestes
nachgewiesen. Sie können aber auch auf andere Weise – etwa
durch eine entsprechende deutsche Schulausbildung (z. B.
Hauptschule) – nachgewiesen werden."

- BMI benennt auf seiner Website, dass ein Studium der Sozialwissenschaften ausreichend würde,
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/staatsangehoerigkeit/einbuergerung/einbuergerung-node.html

- Gerne werden aber auch die Modulhandbüche für die absolvierten Studien für Bachelor und Master der Sozialwissenschaften und auch deine Notenübersicht bei.

Und dann die Frage: Wie kann die Behörde pauschal behaupten, dass mein Studium der Sozialwissenschaften nicht ausreichend sei, wenn es doch gerade das Fach ist, was jemanden befähigt die Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland auf akademischen Niveau zu verstehen?

;D

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von Gießkanne am 20.02.2025 um 02:26:34

Aras schrieb am 20.02.2025 um 00:29:19:
Und dann die Frage: Wie kann die Behörde pauschal behaupten, dass mein Studium der Sozialwissenschaften nicht ausreichend sei, wenn es doch gerade das Fach ist, was jemanden befähigt die Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland auf akademischen Niveau zu verstehen?
;D


Genau deswegen ist alles jetzt eine lol, wtf Situation.

In meinem Entwurf habe ich schon hierzu direkt auf den Zitat des BMIs verwiesen:

"Ebenfalls vom Einbürgerungstest befreit ist, wer über einen deutschen Schulabschluss verfügt oder den erfolgreichen Abschluss eines Studiums an einer deutschen Hochschule in den Bereichen Rechts-, Gesellschafts-, Sozialwissenschaften, Politik- oder Verwaltungswissenschaften nachweisen kann."

Ich habe dann die Beschreibung und inhaltliche Punkte des Studiengangs kopiert und dem Schreiben beigefügt. Dabei ist auch der Link vom Studiengang.

Das RP hat sich absolut null damit auseinandergesetzt. Das ist mir klar. Sie haben vermutlich nur den Name des Studiengangs gelesen und hatten direkt keine Ahnung.

Ich musste damals der unteren Verwaltungsbehörde auch kurz erklären, dass ich vom Einbürgerungstest befreit bin. Die untere VB wollte aber auch einen Sprachnachweis sehen, obwohl der Sprachnachweis schon für meine Aufnahme in den Studiengang / die Immatrikulation erforderlich war.

Läuft in Hessen  ;)

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von Newman am 20.02.2025 um 07:49:21

Gießkanne schrieb am 20.02.2025 um 02:26:34:
In meinem Entwurf habe ich schon hierzu direkt auf den Zitat des BMIs verwiesen:

"Ebenfalls vom Einbürgerungstest befreit ist, wer über einen deutschen Schulabschluss verfügt oder den erfolgreichen Abschluss eines Studiums an einer deutschen Hochschule in den Bereichen Rechts-, Gesellschafts-, Sozialwissenschaften, Politik- oder Verwaltungswissenschaften nachweisen kann."


Das schreibt zwar das BMI auf seiner Website, ist aber keine Regelung, die in ganz Deutschland verbindlich gilt. Bei uns in Thüringen würden wir den Studienabschluss in Sozialwissenschaften wahrscheinlich akzeptieren, aber wir haben das für Thüringen auch so festgelegt.

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von Gießkanne am 20.02.2025 um 09:22:19

Newman schrieb am 20.02.2025 um 07:49:21:
Das schreibt zwar das BMI auf seiner Website, ist aber keine Regelung, die in ganz Deutschland verbindlich gilt. Bei uns in Thüringen würden wir den Studienabschluss in Sozialwissenschaften wahrscheinlich akzeptieren, aber wir haben das für Thüringen auch so festgelegt.


Auch BAMF verweist auf das BMI für Ausnahmefälle/Erleichterungen in Bezug auf den Einbürgerungstest.

Ich habe noch mal meine Checkliste der notwendigen Unterlagen von der unteren VB angeschaut - dort sind auch die unterschiedlichen Studiengänge als Nachweis der Rechts- und Gesellschaftsordnung aufgelistet. Mir wäre das ganz neu, wenn mit Änderung des Gesetzes jetzt nur die Abgabe eines Einbürgerungstests möglich wäre.

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von Aras am 20.02.2025 um 10:17:57
Wofür steht VB?

Aber kurz: Ermessensnichtgebrauch.

Also so pauschal kann die Behörde nicht das mit einem Satz als nicht ausreichend erachten.


Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von lottchen am 20.02.2025 um 10:57:03

Aras schrieb am 20.02.2025 um 10:17:57:
Wofür steht VB?


"Untere Verwaltungsbehörde" vermutlich.

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von Gießkanne am 20.02.2025 um 14:43:28

Aras schrieb am 20.02.2025 um 10:17:57:
Wofür steht VB?



lottchen schrieb am 20.02.2025 um 10:57:03:
"Untere Verwaltungsbehörde" vermutlich.


Ja, Verwaltungsbehörde. Ich war da leider etwas zu faul, das Wort komplett aufzuschreiben.


Aras schrieb am 20.02.2025 um 10:17:57:
Aber kurz: Ermessensnichtgebrauch.

Also so pauschal kann die Behörde nicht das mit einem Satz als nicht ausreichend erachten.


Es dauert ja nur 1 Minute, den Name des Studiengangs + Name der Uni zu googeln.

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von SimonB am 21.02.2025 um 18:31:45

Gießkanne schrieb am 19.02.2025 um 23:14:32:
Update: 

Dem RP ist eben auch für deine Klage nichts Besseres oder anderes eingefallen als X-mal-Verwendung der dafür erfundenen Textbausteine. Es wird dort keiner jedes Mal etwas Neues erfinden.


Gießkanne schrieb am 19.02.2025 um 23:14:32:
dass angeblich direkt nach Eingang meines Antrages die Sicherheitsfragen an die weiteren Behörden abgeschickt wurden.

Ist das für dich von Wichtigkeit? Müsste dir als Antragsteller die VB   den Verfahrensablauf mitteilen? Oder hattest du selbst danach gefragt und dem VG gegenüber hätten sie also gelogen?


Gießkanne schrieb am 19.02.2025 um 23:14:32:
Ich schreibe jetzt echt voller Freude die Stellungnahme.

Ja, trotzdem möglichst sachlich bleiben.
Das VG soll ja in der Sache und beide Seiten "werten, bewerten, abwägen".


Gießkanne schrieb am 19.02.2025 um 23:14:32:
dass mein MA (Sozialwissenschaften, aus Deutschland) als ausreichenden Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nicht genügt. 

Bezieht sich die Beklagte dabei speziell auf den "Einbürgerungstest/Leben in Deutschland"?


Gießkanne schrieb am 20.02.2025 um 02:26:34:
Das RP hat sich absolut null damit auseinandergesetzt.

Ist ja in diesem Fall vllt. sehr gut für dich. ;)

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von Gießkanne am 22.02.2025 um 00:43:47

SimonB schrieb am 21.02.2025 um 18:31:45:
Dem RP ist eben auch für deine Klage nichts Besseres oder anderes eingefallen als X-mal-Verwendung der dafür erfundenen Textbausteine. Es wird dort keiner jedes Mal etwas Neues erfinden.

Ich frage mich echt, wer diese Stellungnahme erfasst hat und wie so etwas freigegeben werden konnte bzw. noch verwendet wird. Wenn ich an der Uni wäre und dieses Schreiben meine Hausarbeit wäre, wäre ich komplett durchgefallen. Da alles noch im Verfahren ist, gehe ich nicht genau ins Detail. Ich kann schon sagen: überall war ein Bezug von X Statistik zu X Thema katastrophal in irrtümliche Zusammenhänge gebracht. An anderen Stellen belegte das RP quasi von selbst die eigene Untätigkeit.


SimonB schrieb am 21.02.2025 um 18:31:45:
Ist das für dich von Wichtigkeit? Müsste dir als Antragsteller die VB   den Verfahrensablauf mitteilen? Oder hattest du selbst danach gefragt und dem VG gegenüber hätten sie also gelogen?

Ich habe nach Gehaltserhöhung im Okt 2024 aktuelle Gehaltsabrechnungen ans RP abgeschickt und gleichzeitig nach dem Bearbeitungsstand gefragt. Ich fragte insb., ob bisher die Sicherheitsabfragen veranlasst wurden oder nicht. Überall wird gerne argumentiert, dass das Einbürgerungsverfahren genau aufgrund der langwidrigen Sicherheitsabfragen besonders lange dauert. Ich wollte ja natürlich herausfinden, ob (damals) ca. 6 Monate nach Antragstellung eine Bearbeitung überhaupt begonnen hat oder nicht. Die Anfrage zu den Sicherheitsabfragen war schon damals gut überlegt ;)


SimonB schrieb am 21.02.2025 um 18:31:45:
Ja, trotzdem möglichst sachlich bleiben.

Im ersten Entwurf war es wohl meinen ersten Impuls, wirklich alles aus der Stellungnahme zu widerlegen. Dabei hatte ich viele Statistik / Tatsachen als Gegenargument zu den genannten Themen in der Stellungnahme des RPs gefunden/aufgeschrieben.

Am Ende habe ich die ganzen Argumentationen weggelassen und mich sachlich auf meinen Prozess und die Behauptung zum "fehlenden" Nachweis fokussiert.


SimonB schrieb am 21.02.2025 um 18:31:45:
Bezieht sich die Beklagte dabei speziell auf den "Einbürgerungstest/Leben in Deutschland"?

Nein, nicht explizit auf den Einbürgerungstest. Nur, dass mein Masterstudium als Nachweis der Rechts- und Gesellschaftsordnung nicht genügt.


SimonB schrieb am 21.02.2025 um 18:31:45:
Ist ja in diesem Fall vllt. sehr gut für dich

Das ist schon die Hoffnung ;) Ich war schon echt erleichtert, als ich die Stellungnahme des RPs gelesen habe






Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von SimonB am 22.02.2025 um 11:02:00

Gießkanne schrieb am 22.02.2025 um 00:43:47:
An anderen Stellen belegte das RP quasi von selbst die eigene Untätigkeit. 

Das "punktet" hoffentlich für dich.


Gießkanne schrieb am 22.02.2025 um 00:43:47:
ob bisher die Sicherheitsabfragen veranlasst wurden oder nicht.

Ist das für dich von Wichtigkeit? Ich denke, das RP muss nicht jeweils den jeweiligen Stand des Verfahrens mitteilen.
Dann kämen die ja nie aus dem Quark, sorry.

Dass nun als Argument kommt, direkt nach Eingang deines Antrages  hätte man usw, kann so sein. Dort liegt und wartet auch dein Antrag evtl. längst auf den jeweiligen Bearbeitungsstapeln. Erst, wenn alles von allen beteiligten Behörden komplett und sauber zurück ist, kann das RP auch dein Verfahren abschließen.

Nicht nur hier in diesem Forum ist häufig darüber diskutiert worden, was Wartezeit und Bearbeitungszeit aus Sicht der jeweils Beteiligten ist. Das hat mW nichts Praktikables für die Antragsteller gebracht, wenn man vom Rechtsmittel Untätigkeitsklage absieht.

Viel Glück!



Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von Gießkanne am 24.02.2025 um 22:15:36

SimonB schrieb am 22.02.2025 um 11:02:00:
Ist das für dich von Wichtigkeit?

Jein. Ich erwarte auf keinen Fall, dass das RP meine Hand hält und mich unaufgefordert über jeden einzelnen Schritt im Verfahren informiert. Es gibt aber schon EBHs, die auf Nachfrage beantworten, wie der Stand der Sicherheitsabfragen aussieht.

Die RPs begründen von selbst oft eine längere Bearbeitungszeit teils aufgrund der Sicherheitsabfragen. Die Gerichte erkennen das auch an - hier ist ein Beispiel aus Hessen: 

Punkt 13 - https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE240001264

Oder die hervorragende Arbeit von @Einer und der Beschluss 10 K 2184/24.GI: 

Einer schrieb am 14.10.2024 um 13:27:53:
Ich habe beim Gericht angerufen und den Einstellungsbeschluss in Dari's Klage in anonymisierter Form erhalten (siehe Anhang). Die Begründung der Kostenentscheidung ist... interessant. Kann man sich in ähnlichen Situationen (Klage erhoben 9 Monate nach Antragseingang bei der EBH) in Verfahren gegen das RP Darmstadt auf diese Entscheidung berufen, zum Beispiel vor dem VG Darmstadt, oder in Verfahren gegen das RP Kassel vor dem VG Kassel? Oder berücksichtigen andere hessische Gerichte die Meinung des VG Gießen nicht?


Die Frage der Sicherheitsabfragen ist auch eher vielmehr interessant, denn laut dem hessichen VVStaVerf (Punkt 6.13) müssen vor einer Entscheidung Sachverhaltsermittlungen (6.3.1-5) wiederholt werden, wenn die Bearbeitungszeit durch die Einbürgerungsbehörde 6 Monate überschreitet:

https://innen.hessen.de/sites/innen.hessen.de/files/2024-06/verwaltungsvorschrift_ueber_staatsangehoerigkeitsverfahren.pdf


SimonB schrieb am 22.02.2025 um 11:02:00:
Viel Glück!


Und danke! :)

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von Gießkanne am 02.04.2025 um 19:35:21
Ich habe wieder nach etwas Zeit ein Update - heute habe ich Post vom VG im Briefkasten gehabt.

Dem RP wurde eine Frist von 3 Wochen gesetzt, Mitteilung zum aktuellen Verfahrensstand zu geben.

Das ist soweit klar, aber dazu steht "insbesondere hinsichtlich der Frage eines geeigneten Nachweises der Klägerin über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung."

Wie interpretiert ihr diesen Teil?

Erkennt das Gericht es an, dass mein Masterstudium der Sozialwissenschaften als Nachweis geeignet ist? Oder soll hiermit das RP insbesondere dazu Stellung nehmen, wieso genau mein Masterstudium nicht genügt?

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von Puncherfaust am 02.04.2025 um 20:04:43

Gießkanne schrieb am 02.04.2025 um 19:35:21:
Oder soll hiermit das RP insbesondere dazu Stellung nehmen, wieso genau mein Masterstudium nicht genügt?


ja

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von Gießkanne am 17.04.2025 um 16:55:22
So, da ist es.

Ich werde vom RP aufgefordert, den Nachweis eines bestehenden Einbürgerungstests vorzulegen.

Zum Beginn bezieht sich das RP auf die Einbürgerungsverordnung (BGB I 2008, 1649) und insbesondere auf die Module/das Curriculum des Einbürgerungskurses (Anlage 2 aus der Einbürgerungsverordnung). Das RP beschreibt die Hauptmodule: "Leben in einer Demokratie", "Geschichte und Verantwortung" und "Mensch und Gesellschaft".

Das RP schaute dann lediglich die Namen meiner Pflichtmodule aus dem Masterstudiengang an und behauptete pauschal, dass die Kenntnisse als nicht erbracht anzusehen sind.

Unfassbar. Das RP ignoriert ganz offensichtlich die Ausnahmeregelungen aus der vorläufigen Anwendungshinweisen Hessens. Ich bin nicht mal gefragt worden, welche Seminare und Vorlesungen ich genau absolvierte.

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von roseforest am 17.04.2025 um 17:28:01
Falls du den Test machen willst. Für NRW gibt es eine Webseite wo man sich anmelden kann bei verschiedenen Städten (die Seite ist selbst nicht von NRW)
https://www.sprach-test.com/index/Menu/einburgerungstest

Teilweise kann es nämlich gar nicht so einfach sein eine Sprachschule zu finden die einen nur den Test machen lässt.

Beim BAMF steht auch gerade "Aktuell wertet das Bundesamt Tests bis Prüfungsdatum 12.02.2025 aus."

Also kann man nach der Prüfung mit ca. 2 Monaten rechnen bis man das Ergebnis hat.

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von Aras am 17.04.2025 um 18:11:37
roseforest... klar man könnte den Einbürgerungstest vorlegen. Kostet ja nur 25 € und dann gibts keine Diskussionen mehr. Aber vielleicht ist es dann für das RP ein Argument zu behaupten, dass Gießkanne ja dadurch zugibt, dass sein Studium der Sozialwissenschaften nicht ausgereicht hätte und die Untätigkeit in seiner Person gelegen hätte und die Kosten ihm auferlegt werden sollen etc. p.p.

Gießkanne:

Hast du das Modulhandbuch mit den von dir besuchten Modulen schon eingereicht?

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von Gießkanne am 17.04.2025 um 18:39:21

Aras schrieb am 17.04.2025 um 18:11:37:
es dann für das RP ein Argument zu behaupten, dass Gießkanne ja dadurch zugibt, dass sein Studium der Sozialwissenschaften nicht ausgereicht hätte und die Untätigkeit in seiner Person gelegen hätte und die Kosten ihm auferlegt werden sollen etc. p.p.


Genau das. Das RP versucht, die Schuld auf mich zu schieben und zu zeigen, dass mein Antrag unvollständig sei.



Aras schrieb am 17.04.2025 um 18:11:37:
Hast du das Modulhandbuch mit den von dir besuchten Modulen schon eingereicht?


Nein, noch nicht, aber das ist schon mein nächster Schritt. Erst gestern habe ich das Schreiben bekommen. Ich werde ebenfalls meinen Leistungsnachweis mit den besuchten Seminaren/Vorlesungen abgeben. Wenn es immer noch Zweifeln daran geben sollte, schreibe ich meiner Uni und frage nach einer Kopie der Beschreibung und Inhalt der einzelnen Seminare und Vorlesungen aus meinem Leistungsnachweis.

Ich bleibe hier fest aus Prinzip und sammle lieber irgendwelche Nachweisen der Uni, als ein rein symbolischer, schwachsinniger Einbürgerungstest machen zu müssen.

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von Aras am 17.04.2025 um 19:12:00
Hast du vor der Bologna Reform 2005 studiert oder warum gibt es kein Modulhandbuch?

Erstmal danke... ich hab mich immer gefragt wo das Curriculum zu finden ist.

https://www.gesetze-im-internet.de/einbtestv/anlage_2.html

Wahrscheinlich ist der erste Schritt festzustellen ob eine Gleichwertigkeit oder eine Kompetenz nachgewiesen werden muss. Und dann muss man prüfen ob die Inhalte der Module vom Einbürgerungstest mit den belegten Modulen aus deinem Studium gleichwertig bzw. die gleichen Kompetenzen vermittelt wurden.

Gleichwertigkeit und Kompetenzvergleich (oder war es Äquivalenz) wird ganz gut in "Berufsanerkennung und Dienstleistungen im europäischen Binnenmarkt" von Dr. Konrad Asemissen erklärt. Man findet das Werk in jeder gut sortierten Jura Bibliothek. Mit dem Wissen aus diesem Buch hab ich vor ca. 10 Jahren einen Anerkennungsbescheid für eine Berufsanerkennung abändern lassen und mehr Module nachgewiesen als der Entscheider zuerst zugestehen wollte ;).

Es wäre vielleicht leichter, wenn du einfach ne E-Mail als "U-Boot" an das Hessische Innenministerium schickst, worin du konkret nachfragst, ob das Studium vom Innenministerium als Ersatz für den Einbürgerungstest angesehen werden würde.

Und wenn die sagen ja, dann schickst du das ans Gericht und fragst, warum das Hessische Innenministerium als Fachaufsichtsbehörde ja sagt, aber die Behörde nicht in der Lage ist das Studium anzuerkennen.

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von Gießkanne am 17.04.2025 um 21:07:12

Aras schrieb am 17.04.2025 um 19:12:00:
Hast du vor der Bologna Reform 2005 studiert oder warum gibt es kein Modulhandbuch?


Definitiv nach der Reform. Das Modulhandbuch ist schon vorhanden. Bei uns im Studiengang konnten wir jedoch die einzelnen Seminare und Vorlesungen für jedes Pflichtmodul frei wählen. Jedes Semester gab es ein diverses Angebot an Seminaren/Vorlesungen, die zu jedem Pflichtmodul passten. Es hängte ja davon ab, welche Profs Kapazitäten hatten und was sie angeboten haben. Pro Modul mussten wir 2-3 Seminare/Vorlesungen bestehen, damit wir die ECTS fürs Modul bekommen konnten.


Aras schrieb am 17.04.2025 um 19:12:00:
Erstmal danke... ich hab mich immer gefragt wo das Curriculum zu finden ist.


Dank des RPs  ;)


Aras schrieb am 17.04.2025 um 19:12:00:
Wahrscheinlich ist der erste Schritt festzustellen ob eine Gleichwertigkeit oder eine Kompetenz nachgewiesen werden muss. Und dann muss man prüfen ob die Inhalte der Module vom Einbürgerungstest mit den belegten Modulen aus deinem Studium gleichwertig bzw. die gleichen Kompetenzen vermittelt wurden.


Eben das könnte schon vom RP echt übertrieben sein. Das hessische Innenministerium veröffentlichte auf der Seite "Voraussetzungen Staatsbürgerliches Grundwissen": "bei Antragstellerinnen und Antragstellern mit einem deutschen Hauptschul- oder einem höheren Bildungsabschluss, der ausreichendes Wissen auf diesem Gebiet bestätigt, werden die erforderlichen Kenntnisse ohne weiteres unterstellt; ansonsten müssen sie durch einen bestandenen Einbürgerungstest nachgewiesen werden."

https://innen.hessen.de/Buerger-Staat/Staatsangehoerigkeit/Einbuergerung/Voraussetzungen/Staatsbuergerliches-Grundwissen

Mein MA deckt ohne Zweifel ein "ausreichendes" Wissen auf dem Gebiet.


Aras schrieb am 17.04.2025 um 19:12:00:
"Berufsanerkennung und Dienstleistungen im europäischen Binnenmarkt"

Theorie und Praxis... :o Echt gut, dass es bei dir klappte!


Aras schrieb am 17.04.2025 um 19:12:00:
E-Mail als "U-Boot"

Das ist schon eine interessante Idee, aber ich weiß schon definitiv, dass die Anfrage wie gehofft nie beantwortet wird. Ich werde höchstwahrscheinlich entweder an meine Kommune oder an eine Rechtsberatung verwiesen werden.



Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von Gießkanne am 18.06.2025 um 20:18:40
So, es geht weiter. Am Wochenende wieder Post bekommen.

Ich habe im April mein Modulhandbuch, Leistungsnachweis sowie eine Beschreibung der einzelnen Seminare und Vorlesungen abgegeben. Im aktuellsten Schriftsatz wurde lediglich das Modulhandbuch betrachtet. Daraufhin wurde behauptet, dass mein Masterstudium "keinerlei" Inhalte der Module "Leben in der Demokratie" und "Geschichte und Verantwortung" beinhaltet. Die Inhalte meines Masterstudiums wurde auf eine bloße Schlagwortsuche ( "Wahlen, DDR, Gründung der Bundesrepublik, Teilung und Wiedervereinigung, etc.etc) reduziert.

Das RP setzte ebenfalls ein absurdes, rechtswidriges Ultimatum: wenn ich mich bis nächster Woche für einen Einbürgerungstest nicht anmelde, beabsichtigt das RP, meinen Antrag abzulehnen.

Läuft hier in Hessen.

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von Aras am 18.06.2025 um 20:26:02
Hi,

dim4ik hat die Verwaltungsvorschrift fürs neue StAG veröffentlicht.

https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1683060838/80#80

Schau auf Seite 28 in Rn. 36

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von Gießkanne am 18.06.2025 um 20:32:33

Aras schrieb am 18.06.2025 um 20:26:02:
Hi,

dim4ik hat die Verwaltungsvorschrift fürs neue StAG veröffentlicht.

https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1683060838/80#80

Schau auf Seite 28 in Rn. 36



Danke, dass du auf die Seite 28 hinweist! Ich bin damals direkt zu §10 übersprungen und hatte bisher nur die Infos auf S.72 (ganz am Ende) gelesen.

Edit: Aber hier sind wohl einige Unterschiede. Auf der S.28 wird "können" verwendet. Auf der S.72 steht "ist...erbracht"

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von Aras am 18.06.2025 um 21:45:46
Ja dann S. 72. Weil hast doch § 10 stag beantragt.

Ich hab nur nach Studium gesucht.

Und selbst wenn, die weigern sich  überhaupt ein Ermessen auszuüben.

Hast mal mit deinem Dekanat gesprochen, ob die was bestätigen können? Ein Schreiben von einem Professor schindet bestimmt Eindruck.

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von Gießkanne am 19.06.2025 um 00:21:55

Aras schrieb am 18.06.2025 um 21:45:46:
Hast mal mit deinem Dekanat gesprochen, ob die was bestätigen können? Ein Schreiben von einem Professor schindet bestimmt Eindruck.


Nein, habe ich nicht, aber ich finde das echt übertrieben für die Anerkennung des Studiums.

Unser Modulhandbuch beschreibt die angestrebten Ziele und generelle Inhalte der Pflichtmodule. Für jedes Pflichtmodul mussten wir 2-3 Seminare/Vorlesungen, die wir auswählen konnten, absolvieren. 

Das RP ignorierte komplett die abgegebene Kurzbeschreibung der einzelne Seminare und Vorlesungen. Das waren auch Beschreibungen, die ich direkt aus dem Archiv des elektronischen Inhaltsverzeichnisses der Uni kopiert habe und zitierte.

Ein paar Beispiele: Ich habe ein Seminar zur Theorien der Globalisierung im Studium absolviert, aber angeblich war das völlig irrelevant fürs RP. Ein anderes Seminar zur Organisationen (so Organisationsgesellschaften, Organisationsentwicklung, etc.) wurde ebenso komplett ignoriert. Es gibt natürlich weitere Beispiele...


Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von Aras am 19.06.2025 um 00:49:13
Kannst du mal bitte verraten, was du wo studiert hast? Ich würde ja gerne mal mir das Modulhandbuch anschauen.

Gerne auch per PN.

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von Gießkanne am 19.06.2025 um 00:51:15

Aras schrieb am 19.06.2025 um 00:49:13:
Kannst du mal bitte verraten, was du wo studiert hast? Ich würde ja gerne mal mir das Modulhandbuch anschauen.

Gerne auch per PN.


PN kommt

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von Puncherfaust am 19.06.2025 um 00:55:59

Gießkanne schrieb am 19.06.2025 um 00:21:55:

Ein paar Beispiele: Ich habe ein Seminar zur Theorien der Globalisierung im Studium absolviert, aber angeblich war das völlig irrelevant fürs RP. Ein anderes Seminar zur Organisationen (so Organisationsgesellschaften, Organisationsentwicklung, etc.) wurde ebenso komplett ignoriert. Es gibt natürlich weitere Beispiele...


Was haben diese Themen mit unserer Rechts- und Gesellschaftsordnung zu tun?

Ich habe da ja so eine Vermutung. Und zwar will die Behörde vermutlich ein Urteil erzwingen.

Denn ja, in den Anwendungshinweisen steht es eindeutig so drin, dass du vom Test befreit bist. Aber Gerichte betonen immer gerne, dass Anwendungshinweise und Verwaltungsvorschriften nicht das Gericht binden.

Also die Anwendungshinweise sagen: Du hast die Kenntnisse mit deinem Studium erbracht.

Und die Behörde sagt: § 10 StAG sagt die Kenntnisse sind i.d.R. durch den EB-Test nachgewiesen, dessen Inhalt in der EinbTestV beschrieben sind. Und ein alternativer Nachweis muss eben auch exakt die dort beschriebenen Kenntnisse vermittelt haben. Ist das nicht oder nicht vollständig der Fall, dann ist der Nachweis nicht geeignet.

Die Argumentation klingt an sich schon durchaus schlüssig, auch wenn die Anwendungshinweise etwas anderes sagen. Ich bin mal auf die wohl kommende gerichtliche Entscheidung gespannt, klingt ja schon so als könntest du demnächst mit dem Bescheid rechnen, gegen den du dann klagen kannst.

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von Aras am 19.06.2025 um 04:57:31
Also ich hab mir das jetzt bissl angeschaut, und es ist schwer die notwendigen Kenntnisse aus den dazugehörigen Modulen herauszulesen. Wahrscheinlich müsste man sogar schauen was im Bachelorstudium dir beigebracht wurde.

Ich denke die Vermutung von Puncherfaust wird schon stimmen und die Behörde will es darauf ankommen lassen. Du kommst mit der Klausel zur "Befreiung" vom Einbürgerungstest, und die sagen, dass dein Studium nicht einschlägig sei.

Ich möchte ja nicht, dich entmutigen, aber bist du denn bereit das durchzuziehen? Wenn die Behörde den Antrag ablehnt, dann kannst du deine Untätigkeitsklage zu einer normalen Verpflichtungsklage ändern. Aber das bedeutet im schlimmsten Fall, dass du dann in 1-2 Jahren in einer mündlichen Verhandlung das klären kannst.

Und wir reden hier von 25 € für einen Einbürgerungstest, den du in 5 Minuten durchführen könntest und in wenigen Wochen das Ergebnis hättest, was die Behörde dann einfach zur Akte legen könnte und gut.

Wenn es dir aber ums Prinzip geht, und du dir sagst, dass du das auch definitiv bis zu einer Gerichtsentscheidung durchziehen willst, dann kann ich das auch gut verstehen.

BTT:

Puncherfaust hat es gut zusammengefasst:


Puncherfaust schrieb am 19.06.2025 um 00:55:59:
Denn ja, in den Anwendungshinweisen steht es eindeutig so drin, dass du vom Test befreit bist. Aber Gerichte betonen immer gerne, dass Anwendungshinweise und Verwaltungsvorschriften nicht das Gericht binden.

Also die Anwendungshinweise sagen: Du hast die Kenntnisse mit deinem Studium erbracht.

Und die Behörde sagt: § 10 StAG sagt die Kenntnisse sind i.d.R. durch den EB-Test nachgewiesen, dessen Inhalt in der EinbTestV beschrieben sind. Und ein alternativer Nachweis muss eben auch exakt die dort beschriebenen Kenntnisse vermittelt haben. Ist das nicht oder nicht vollständig der Fall, dann ist der Nachweis nicht geeignet.

Die Argumentation klingt an sich schon durchaus schlüssig, auch wenn die Anwendungshinweise etwas anderes sagen. Ich bin mal auf die wohl kommende gerichtliche Entscheidung gespannt, klingt ja schon so als könntest du demnächst mit dem Bescheid rechnen, gegen den du dann klagen kannst.


Die Stellen die ich fett markiert habe... da bezweifel ich die Durchschlagsfähigkeit von Puncherfausts Argumentation. (Nicht persönlich nehmen, Puncherfaust).

Zuerst einmal lautet die Voraussetzung im § 10 I S. 1 Nr. 7 StAG "[...]über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt.[...]"

Und in § 10 Abs. 5 StAG: "Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend."


Wie verhalten sich denn eigentlich diese beiden Regelungen zu einander?

Rechtsordnung und Gesellschaftordnung gibt es schon paar griffige Definitionen. Selbst wenn man auf Wikipedia zurückgreift, kann man diese Begriffe konkret umfassen.

Und Lebensverhältnisse sind was genau? Ein Sammelsurium aus zusammenhanglosem Allgemeinwissen?

Wenn ich die Fragen durchlese dann sind viele von diesen Fragen schlicht ungeeignet und dürfen eigentlich nicht gestellt werden. Ich hab mir gerade zwei Stunden lang die Fragen durchgelesen und nen ellenlangen Text zu Fragen die ich unberechtigt halte hier geschrieben. Aber ich erspare euch das Pamphlet.

Fakt ist aber: Wenn man allgemeine Geschichts- und Geographiefragen stellen will, dann sollte man das auch im Staatsangehörigkeitsgesetz entsprechend reinsetzen.  Und wenn man Fragen zu Stolpersteinen und zum Karneval stellen möchte… ja dann schreibt man halt noch dazu, dass Allgemeinwissen zur deutschen Kultur auch abgefragt werden kann.

Schaut man sich das Curriculum für Einbürgerungskurse im Anhang 2 der Einbürgerungstestverordnung an, dann kann man eine Idee von dem Umfang der Kenntnisse erhalten. Mal so nebenbei bemerkt: Hat jemand jemals an einer VHS einen Einbürgerungskurs angeboten bekommen?

Aber das Curriculum muss man kritisch hinterfragen. Es muss ja irgendwie die Zeit füllen und auch Menschen erreichen, die vielleicht in autoritären Systemen großgeworden oder schlicht bildungsfern sind. Wie will ich Grundrechte im Grundgesetz bzw. das Grundgesetz selbst als Gegenentwurf zum Nationalsozialismus verständlich machen, wenn der Kursteilnehmer keine Idee von der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft hat? Oder wie kann ich bestimmte Grundrechte näher bringen, wenn der Kursteilnehmer sich nichts darunter vorstellen kann. Bspw. Schutz von Ehe und Familie bedeutet z.B. dass der Staat nicht das Recht hat einfach so Kinder von den Eltern zu trennen oder Ehen gegen den Willen der Betroffenen zu scheiden. Das kann ich leichter vermitteln, wenn ich Eheverbote und Zwangsscheidungen zwischen Juden und Nicht-Juden ab 1936 oder die Verschleppung und Zwangsadoptionen von Kindern aus den besetzten Zonen ins Altreich zum Zwecke „Germanisierung“, als Beispiele anbringen kann.

Also nur weil das Curriculum gewisse Themen anspricht, bedeutet es nicht, dass das Curriculum  bzw. der Einbürgerungstest der absolute Maßstab für alternative Nachweise ist.

Und jetzt komme ich mit der Verwaltungsvorschrift:


Zitat:
Das Vorliegen staatsbürgerlicher Kenntnisse hat die Staatsangehörigkeitsbehörde festzustellen. [...]


Warum steht da nicht: „Das Vorliegen staatsbürgerlicher Kenntnisse muss der Antragsteller der Staatsangehörigkeitsbehörde nachweisen.“?

Ja der Einbürgerungstest, weist die Kenntnisse nach. D.h. Liegt das Zertifikat vom Einbürgerungstest vor, führt dies praktisch immer zur Feststellung des Vorliegens der Kenntnisse.

Man könnte jetzt natürlich die ultimative Atombombe zünden und nahelegen, dass wenn der Antragsteller behauptet die Kenntnisse zu besitzen, aber die Behörde den Nachweis der Kenntnisse nicht akzeptiert, dann nicht das Fehlen der Kenntnisse aufgrund des Fehlens des Einbürgerungstests festgestellt werden kann, sondern die Behörde den Antragsteller zu einem Gesprächstermin zur Feststellung des Vorhandenseins der Kenntnisse einladen muss. Vergleichbar mit den offensichtlich bestehenden A1-Kenntnissen wo der Ehegatte eines Ausländers bei der Behörde vorsprechen darf um seine Sprachkenntnisse zu demonstrieren.

Und wenn man dann in der mündlichen Verhandlung vorm Richter steht und diesem seine Kenntnisse nachweist, dann führt das dazu, dass es vielleicht zu einer Gerichtsentscheidung kommt, wodurch dann anderen Antragstellern die Möglichkeit freigekämpft wird auf eine Feststellung der Kenntnisse durch die Behörde auch ohne Einbürgerungstest zu bestehen.

Das wollen die doch bestimmt nicht…


Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von dim4ik am 19.06.2025 um 08:59:35

Aras schrieb am 19.06.2025 um 04:57:31:
Und in § 10 Abs. 5 StAG: "Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen.

Steht hier eigentlich nicht, dass wenn ein Einbürgerungsbewerber den Test LiD abgelegt hat, sollte das meistens (=in der Regel) bedeuten, dass er auch entsprechende Kenntnisse besitzt, kann jedoch in Einzelfällen von der StBH - selbstverständlich mit entsprechender gründlicher Argumentation - angezweifelt werden? § 10 Abs. 5 Satz 1 StAG sollte also jedenfalls nicht bedeuten, dass man das Vorhandensein entsprechender Kenntnisse nur mit einem abgelegten Test LiD nachweisen kann.


Aras schrieb am 19.06.2025 um 04:57:31:
Warum steht da nicht: „Das Vorliegen staatsbürgerlicher Kenntnisse muss der Antragsteller der Staatsangehörigkeitsbehörde nachweisen.“?

Eben. Wenn sich aber die StBH nun dumm stellt und sagt "wir waren stets bemüht, konnten aber keine Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland festgestellt werden und lehnen den Antrag daher ab", bleibt der Einbürgerungsbewerber erstmal darauf sitzen und kann dagegen klagen, ein Ergebnis würde er aber - wie du schon richtig vorhin geschrieben hast - erst in mehreren Monaten, wenn nicht Jahren bekommen, im schlimmsten Fall wird dieses für ihn auch nicht positiv ausfallen (wenn auch das Gericht zum Schluss kommt, dass die StBH nicht in der Lage war, das Vorhandensein der Kenntnisse festzustellen und der Einbürgerungsbewerber die entsprechenden Nachweise vorgelegt hat). Ein Argument der StBH, das schwer zu schlagen wäre, wäre in dem Fall der § 34 Satz 2 StAG mit dem Verweis auf § 82 AufenthG.

Daher stellt sich tatsächlich die Frage, ob man sich hier für eine pragmatische Lösung mit einem höchstwahrscheinlich positivien Ergbenis in absehbahrer Zeit entscheidet oder aus Prinzip das Verfahren mit ungewissen Dauer und Ergebnis fortsetzt.


Aras schrieb am 19.06.2025 um 04:57:31:
Man könnte jetzt natürlich die ultimative Atombombe zünden und nahelegen, dass wenn der Antragsteller behauptet die Kenntnisse zu besitzen, aber die Behörde den Nachweis der Kenntnisse nicht akzeptiert, dann nicht das Fehlen der Kenntnisse aufgrund des Fehlens des Einbürgerungstests festgestellt werden kann, sondern die Behörde den Antragsteller zu einem Gesprächstermin zur Feststellung des Vorhandenseins der Kenntnisse einladen muss.

Ich frage mich gerade, ob man die Einladung zu einem solchen Gesprächstermin über einen Eilantrag beim VG erzwingen kann. Versuchen kann man es jedenfalls, obwohl der Eilantrag mMn eher als nicht statthaft zurückgewiesen werden würde.


Aras schrieb am 19.06.2025 um 04:57:31:
Und wenn man dann in der mündlichen Verhandlung vorm Richter steht und diesem seine Kenntnisse nachweist, dann führt das dazu, dass es vielleicht zu einer Gerichtsentscheidung kommt, wodurch dann anderen Antragstellern die Möglichkeit freigekämpft wird auf eine Feststellung der Kenntnisse durch die Behörde auch ohne Einbürgerungstest zu bestehen.

Erkennt man da eine gewisse Parallelität zu der jüngsten Entscheidung des VG Braunschweig?..  ;)

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von roseforest am 19.06.2025 um 10:02:00
Spannendes Thema.

Die Infoseite von NRW
https://www.mkjfgfi.nrw/einbuergerungsvoraussetzungen-02#:~:text=Die%20Kenntnisse%20der%20deutschen%20Rechts,im%20Rahmen%20eines%20Integrationskurses%20nachgewiesen.

Schreibt

"Die Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung können Sie beispielsweise über einen Einbürgerungstest oder durch einen Abschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule nachweisen."

Bei einem Kollegen von mir der studiert hat ! Wurde das Studium auch nicht akzeptiert, die EBH wollte den Hauptschulabschluss nachgewiesen haben.

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von Gießkanne am 19.06.2025 um 12:36:41
Ich finde die Diskussion hier auch recht spannend. Ich versuche, hier einige der Themen anzusprechen - auf dem Handy ist es halt recht schwierig und nervig, Zitate reinzusetzen.

Vorab: da ich in Hessen wohne, sind Informationen der EBHs aus NRW gerade irrelevant. Viel wichtiger ist die gängige Praxis bei den Regierungspräsidien hier. Hinzu kommt, dass zahlreiche untere Verwaltungsbehörden (Ausländerbehörden, Standesämter, etc.) noch mit aktuellen Informationen schreiben, dass deutsche Hochschulabschlüsse in den Bereichen Rechts-, Politik-, Gesellschafts-, Sozial- und Verwaltungswissenschaften als Nachweis der Rechts und Gesellschaftsordnung genügen. Hier frage ich mich nach der Kommunikation zwischen den RPs und den unteren Verwaltungsbehörden und wieso hier offensichtlich widersprüchliche Aussagen getroffen werden.

In der letzten Stellungnahme fand ich es auch heftig. Ich habe eine Niederlassungserlaubnis nach §18c und habe der Ausländerbehörde damals den Nachweis meines Masterstudiums als Nachweis der Rechts- und Gesellschaftsordnung abgegeben. Für eine Niederlassungserlaubnis steht im Gesetz, dass Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nachgewiesen werden müssen.

Für das RP war das irrelevant und es wurde geschrieben, dass das RP nicht an Entscheidungen der Ausländerbehörde gebunden ist.

Wie kann es sein, dass der Nachweis für eine Niederlassungserlaubnis genügt aber für die Einbürgerung nicht? Es werden für beide genau dieselben Nachweisen (Einbürgerungstest, LiD, Abschluss, etc.) verlangt.

Zur Vermutung von Puncherfaust bin ich auch gekommen. Es ist aber schlicht ein Ermessensfehler, wenn Inhalte eines Masterstudiums lediglich auf eine Schlagwortsuche reduziert werden. Ich komme noch mal auf das Beispiel des Seminars zur Globalisierung. Hier haben wir Literatur zu den politischen, ökonomischen, kulturellen und institutionellen Aspekten der Globalisierung gelesen, diskutiert und Hausarbeiten darüber geschrieben. Selbstverständlich werden an einer deutschen Hochschule auch Themen wie Weltkrieg, DDR, Gründung der Bundesrepublik, Gründung der EU, etc. ebenso angesprochen. Das ist das Problem, wenn jemand lediglich nach einem Schlagwort sucht und nicht in der Lage ist, logische Zusammenhänge zu knüpfen. Wir sehen jetzt, wie sehr das ganze unnötig in die Länge zieht und gerade ja für solche Fälle gibt es die Anwendungshinweisen, um die Behörden bei ihren Entscheidungen zu helfen.

Es ist faktisch so, dass ich mich nicht innerhalb einer Woche für einen Test nicht anmelden kann. Das werde ich im nächsten Schreiben kritisieren. Ich habe bereits bei mehreren VHS-Stellen in der Region gesucht. Bei 3 Schulen sind gar keine Prüfungstermine veröffentlicht. Der nächste Test, den ich finden konnte, ist erst im September. Hinzu kommt, dass bei uns die persönliche Anmeldung vor Ort notwendig ist. Online geht es nicht. Für den Test im September findet die Anmeldung sogar nur an einem festen Tag im August statt.

Was auch problematisch an der Argumentation des RPs und "keinerlei" Kenntnisse ist, ist das man lediglich 17 von 33 Punkte für einen bestandenen Test braucht. Die RPs sehen lediglich eine Punktzahl auf einem Zertifikat und solange diese Punktzahl erreicht ist, ist der Nachweis "erbracht". Wenn jemand kommt und hat nur 18 Punkte erreicht, weiß das RP nicht, welche Fragen denn genau richtig oder falsch beantwortet wurden. Diese Person hätte theoretisch die ganzen Fragen aus den Modulen "Leben in der Demoktratie" und/oder "Geschichte und Verantwortung" falsch beantwortet.

Und nur weil das weiterhin so frustrierend ist: wenn die RPs wegen der hohen Anzahl von Anträgen nicht hinterherkommen, sollen sie sich wieder an die Anwendungshinweisen wenden, um so eine unnötige Auseinandersetzung mit den Unterlagen zu vermeiden. Die schießen sich selbst tiefer in die Untätigkeit.

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von roseforest am 19.06.2025 um 12:42:24
In NRW gibt es eine Webseite welche quasi die Tests vermittelt . Wäre Fahrweg das stimmt und kann ja nicht Sinn der Sache sein

https://www.sprach-test.com/index/Menu/einburgerungstest

Zudem nach dem Test gibt es üner 2 Monate Wartezeit auf das Ergebnis

https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/Integrationskurse/Abschlusspruefung/abschlusspruefung-node.html

"Aktuell wertet das Bundesamt Tests bis Prüfungsdatum 31.03.2025 aus."

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von Aras am 19.06.2025 um 13:36:46

Gießkanne schrieb am 19.06.2025 um 12:36:41:
Für das RP war das irrelevant und es wurde geschrieben, dass das RP nicht an Entscheidungen der Ausländerbehörde gebunden ist.

Das stimmt soweit. Es sind zwei verschiedene Behörden.


Gießkanne schrieb am 19.06.2025 um 12:36:41:
Es ist aber schlicht ein Ermessensfehler, wenn Inhalte eines Masterstudiums lediglich auf eine Schlagwortsuche reduziert werden.


Naja, dann erläutere das eben.

Und am Ende den Satz: Gerne biete ich an beim RP vorzusprechen, damit das RP in der Lage ist, die Kenntnisse feststellen zu können.

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von Gießkanne am 19.06.2025 um 14:41:11

Aras schrieb am 19.06.2025 um 13:36:46:
Naja, dann erläutere das eben.


Ja, das habe ich schon soweit für die nächste Stellungnahme eingebaut. Ich arbeite noch am Entwurf.


Aras schrieb am 19.06.2025 um 13:36:46:
Und am Ende den Satz: Gerne biete ich an beim RP vorzusprechen, damit das RP in der Lage ist, die Kenntnisse feststellen zu können.


Das werde ich auch ausprobieren, aber ich habe schon eine Vermutung, wie sie darauf reagieren werden.


Was du auch vorhin über meinen Studiengang stimmt - wenn man die Internetseite liest und die Pflichtmodulen an sich (vor allem hier die Namen) sieht, ist es nicht direkt zu erkennen, ob die Erkenntnisse erbracht sind oder nicht. Auch im Modulhandbuch ist es nicht direkt erkennbar. Aber ja, genau deswegen habe ich unaufgefordert den Leistungsnachweis und entsprechender Beschreibung der absolvierten Seminare und Vorlesungen aus diesem Leistungsnachweis abgegeben.

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von Gießkanne am 21.06.2025 um 01:07:37
Heute habe ich die Stellungnahme beim Gericht eingeworfen. Ich werde hier dran bleiben und den Prozess fortführen, sofern es dazu kommen soll. Das ganze wird sowieso in die Länge ziehen (egal ob Einbürgerungstest + Auswertung der Ergebnisse, Fortführung der Klage, Ablehnung dann erneuter Antrag, etc.) und ich finde es schon wichtig, dass so ein Prozess zu einem tragfähigen Urteil für die Praxis hier in Hessen kommt.

In der Zwischenzeit und falls es für jemand interessant sein könnte:

Die FDP hat im April 2 kleine Anfragen zur Einbürgerung im hessischen Landtag gestellt - anbei die Antworten aus Ende Mai von Poseck:

https://starweb.hessen.de/cache/DRS/21/7/02157.pdf
https://starweb.hessen.de/cache/DRS/21/5/02155.pdf

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von unlucky_hessian am 28.06.2025 um 13:16:46

Gießkanne schrieb am 21.06.2025 um 01:07:37:
Die FDP hat im April 2 kleine Anfragen zur Einbürgerung im hessischen Landtag gestellt - anbei die Antworten aus Ende Mai von Poseck:

https://starweb.hessen.de/cache/DRS/21/7/02157.pdf
https://starweb.hessen.de/cache/DRS/21/5/02155.pdf


RP Darmstadt ist ein absoluter Saftladen, aber das ist auch politisch gewollt - das hessische Innenministerium, welches seit fast 30 Jahren in den Händen der CDU liegt, übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Verwaltungsbehörden aus.

Die jahrelangen Bearbeitungszeiten, mit steigender Tendenz, sind u.a. auf die einmalig ineffizienten hessischen Verwaltungsvorschriften, mit insgesamt drei Behördengängen für den Antrag, zurückzuführen. Interessanterweise machen sie die Migrantenwellen und das neue Gesetz für die langen Wartezeiten verantwortlich, während sie auf ihrer Website und in ihrer Stellungnahme auf Klagen in der Regel Corona als ersten Grund anführen. Durch die Versetzung von hauptsächlich den nicht-EU Antrag bearbeitenden Sachbearbeitern in die Infektionsschutzgesetz-Projektgruppe für 2,5 Jahren (Mai 2020 - Dez. 2022) wurden die eingegangen EB-Anträge bei diesem Dezernat massiv aufs Abstellgleis geschoben.

Was ich übrigens ein bisschen lustig finde:

Aus Drucksache 21/2155:
Die aktuelle Bearbeitungsdauer von Einbürgerungsverfahren ist jedoch weiterhin nicht zufrieden stellend, sowohl im Bund als auch in Hessen.... Auch vor diesem Hintergrund begrüßt die Landesregierung die Entscheidung der Bundesregierung, die Voraussetzungen für eine Einbürgerung anzupassen.

Aus Drucksache 21/2157:

Wie viele Einbürgerungen haben in Hessen seit dem 27.06.2024 bis Ende April 2025 nach der verkürzten Frist (drei bis unter fünf Jahre Inlandsaufenthalt bei besonderen Integrationsleistungen)  stattgefunden?
Vier Personen wurden eingebürgert.

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von Gießkanne am 29.06.2025 um 19:52:04

unlucky_hessian schrieb am 28.06.2025 um 13:16:46:
Was ich übrigens ein bisschen lustig finde:

Aus Drucksache 21/2155:
Die aktuelle Bearbeitungsdauer von Einbürgerungsverfahren ist jedoch weiterhin nicht zufrieden stellend, sowohl im Bund als auch in Hessen.... Auch vor diesem Hintergrund begrüßt die Landesregierung die Entscheidung der Bundesregierung, die Voraussetzungen für eine Einbürgerung anzupassen.

Aus Drucksache 21/2157:

Wie viele Einbürgerungen haben in Hessen seit dem 27.06.2024 bis Ende April 2025 nach der verkürzten Frist (drei bis unter fünf Jahre Inlandsaufenthalt bei besonderen Integrationsleistungen)  stattgefunden?
Vier Personen wurden eingebürgert.


Tja, Poseck, halt.


***Update: ich habe es signalisiert bekommen, dass ich ohne den Einbürgerungstest einen positiven Bescheid bekomme. Parallel zu meiner Stellungnahme erging gleichzeitig eine telefonische Beschwerde beim RP bzgl. der Bearbeitung meines Antrags ein. Wer es genau gemacht hat, möchte ich an dieser Stelle erst nicht verraten. Der Leiter der Abteilung schaute meinen Fall selber genauer an. So wie ich es gehört habe, wird mein Antrag "aufgrund der neuen Anwendungshinweise" des BMIs (hier insb. §10 und Nachweis "staatsbürgerliche Kenntnisse") stattgegeben.

Ich kann gerade nicht sagen, was mehr Gewicht getragen hat: die Stellungnahme oder die Beschwerde.

Ich meiner Stellungnahme kritisierte ich die Angemessenheit der Fristsetzung zur Anmeldung eines Tests sowie, dass die Inhalte meines MAs auf eine Schlagwortsuche reduziert wurde. Ich habe ebenfalls die Anwendungshinweise direkt zitiert und erzählt, wieso die Anwendungshinweise des BMIs darüber hinaus sachlich Schlüssig sind: Menschen mit Abschlüssen der Rechts-, Gesellschafts-, Sozial-, Politik- oder Verwaltungswissenschaften arbeiten oft in Bereichen, die sehr eng mit den Themen der angeforderten Kenntnissen in Verbindung stehen. Bei mir ist das eindeutig der Fall. Ich habe dann auch kurz meine Arbeit beschrieben und ebenfalls Infoflyer abgegeben.

Zum Schluss habe ich geschrieben (nicht wortwörtlich), dass ich an einer rechtssicheren und effizienten Bearbeitung des Verfahrens interessiert bin. Sofern einen ablehnenden Bescheid dennoch ergeht, behalte ich mich vor, das Verfahren fortzuführen.

Endlich.  :o

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von Aras am 29.06.2025 um 21:19:19
Ja, dann hoffen wir mal das Beste!

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von Gießkanne am 16.07.2025 um 19:15:19
Es gibt wieder positive Bewegung:

heute habe ich außergerichtlich die Mitteilung bekommen, dass meine Urkunde ausgefertigt und an die Ausländerbehörde übersandt wird.

Puh. Bald ist es vorbei  :o


Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von Gießkanne am 18.07.2025 um 21:57:57
Heute habe ich post von der Ausländerbehörde bekommen. Meine Urkunde liegt der Behörde vor und ich habe für nächste Woche einen Termin für die Aushändigung bekommen.

Endlich ist es so weit... einfach krass. Ich werde dann auch nächste Woche die Erledigungserklärung ans Gericht schicken. 

Ich bedanke mich bei allen hier im Thread für euren Beiträgen und Input. Mir hat es schon an der einen oder anderen Stelle bei der Orientierung der Gedanken, beim Perspektivenwechsel und beim Nerven-Abbau sehr geholfen.

Danke noch mal <3

LG
Gießkanne


Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von Gießkanne am 12.08.2025 um 19:32:13
Es ist nun vorbei.

Ich bin inzwischen eingebürgert worden und konnte meinen Personalausweis schon abholen - mein Reisepass wird auch, glaube ich, schon diese Woche ankommen  :o

Heute habe ich auch den Beschluss vom Gericht bekommen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Wenn es Interesse gibt, kann ich gerne den Beschluss hochladen. Vorher müsste ich einige Stellen anonymisieren.


Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von Puncherfaust am 12.08.2025 um 21:27:31
Herzlichen Glückwunsch! :)

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von SimonB am 13.08.2025 um 11:13:30
Auch von mir herzlichen Glückwunsch !  :)


Gießkanne schrieb am 12.08.2025 um 19:32:13:
Wenn es Interesse gibt, kann ich gerne den Beschluss hochladen. 

Ich melde schon mal Interesse an.

Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen
Beitrag von Gießkanne am 13.08.2025 um 18:03:48

Puncherfaust schrieb am 12.08.2025 um 21:27:31:
Herzlichen Glückwunsch! :)



SimonB schrieb am 13.08.2025 um 11:13:30:
Auch von mir herzlichen Glückwunsch !  :)


Danke euch!  :)


SimonB schrieb am 13.08.2025 um 11:13:30:
Ich melde schon mal Interesse an.


Beschluss im Anhang  ;)

Für die, die schon andere Beschlüsse aus dem VG Gießen gelesen haben, wird in meinem Beschluss wahrscheinlich nicht viel Neues vorkommen. Ich erkenne fast 1:1 einige Textbausteine z.B aus 10 K 2184/24.GI.

Ich war schon überrascht, dass die Richterin eher weniger über die Frage der Anerkennung meines MAs als Nachweis der Rechts- und Gesellschaftsordnung geschrieben hat. In diesem Sinne habe ich mir den Beschluss etwas anders vorgestellt. Aber das wichtige: Ich hätte mit einer Bescheidung vor der Klageerhebung rechnen dürfen.

https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?action=downloadfile;file=Beschluss_Giesskanne2025.pdf (423 KB | 82 )

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