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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1732387202 Beitrag begonnen von Fahr_rad am 23.11.2024 um 19:40:02 |
Titel: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen Beitrag von Fahr_rad am 23.11.2024 um 19:40:02
Guten Abend zusammen,
nun bin ich auch so weit und möchte gegen das RP Gießen eine Untätigkeitsklage erheben. Hier kommt eine ganz lange Post...ich entschuldige mich im Voraus! Ich habe die unterschiedlichen Threads hier zum Thema gelesen und hätte einige Fragen. Ich möchte die Klageschrift alleine verfassen und sie ans Verwaltungsgericht Gießen schicken. Vorab - ich weiß, dass ich hier keine Rechtsberatung erhalte! Ich weiß, dass ich Zeitnah die Klage erheben kann und möchte nun hier einige Meinungen einholen. Mein Plan: Ich würde im Dezember dem RP eine Frist setzen und im Januar/Februar die Klage erheben. Der bisherige Verlauf: 27.02.2024 - Antrag bei der Ausländerbehörde Gießen eingegangen 06.03.2024 - persönlicher Termin bei der AB zum Unterschreiben der Unterlagen - Antrag elektronisch ans RP geschickt Schreiben vom 27.03.2024 - Bestätigung des Eingangs (06.03.2024) durch RP / gleichzeitig aufgefordert, Gebühr i.H.v 255€ zu bezahlen 08.04.2024 - Gebühr von meinem Bankkonto abgebucht. Gebühr wurde direkt am Tag des Erhalts der Bestätigung vom RP überwiesen Schreiben vom 26.04.2024 - Bestätigung der Zahlung durch RP 15.10.2024 - unaufgefordert RP geschrieben und aktuelle Lohnabrechnungen geschickt. Gleichzeitig nach dem Bearbeitungsstand gefragt und insbesondere, ob bereits Auskünfte aus den weiteren Behörden bereits eingeholt wurden oder zumindest erste Anfragen erfolgt haben. 15.10.2024 - automatische Rückmeldung vom RP: "Die Bearbeitung Ihres Anliegens wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Von Sachstandsanfragen bitten wir abzusehen, Sie erhalten unaufgefordert eine Rückmeldung von uns." Bis heute noch keine Rückmeldung. Das RP Gießen macht einiges anders als in Kassel und Darmstadt. Erfahrungsgemäß kommt die Zahlungsaufforderung bei "einfachen Fällen" direkt mit der Eingangsbestätigung. Ich bin aber daher davon ausgegangen, dass eine Bearbeitung in der Tat beginnen wird, denn im Schreiben steht: "Die weitere Bearbeitung ihres Antrages ist auch von der vorherigen und vollständigen Kostenschuld in Höhe der voraussichtlich fällig werdenden Verwaltungsgebühr abhängig." 255€ wurde direkt festgesetzt, denn bei der Zahlungsaufforderung steht: "Gemäß §16 Hessiches Verwaltungskostengesetz in der zurzeit geltenden Fassung mache ich in pflichtmäßiger Ausübung des mir zustehenden Ermessens die weitere Bearbeitung..." Eine Freundin von mir aus der EU hat genau dieselben Standardschreiben erhalten. Sie hat im Oktober/November 2023 ihren Antrag abgegeben und schon im Februar 2024 ihre Einbürgerungsurkunde bekommen. Auf der Homepage des RPs ist es nicht ersichtlich, dass es 2 unterschiedliche Abteilungen für EU Bürger*innen/nicht EU-Bürger*innen gibt. Ein Mitarbeiter der AB Gießen hat ihr das nun mündlich mitgeteilt. Ich habe den Fall und Beschluss von @Dari gelesen (danke @Einer!) und komme endlich zu meinen Fragen für die Klageschrift: In der Klageschrift wäre es hilfreich, noch mal explizit auf die Zahlungsaufforderung bzw. "weitere Bearbeitung erst wenn bezahlt" und "nach eigenem Ermessen 255€" zu verweisen? Noch mal: als Antragsstellerin bin ich davon ausgegangen, dass ab der Zahlung die weitere Bearbeitung beginnt. Wenn ja: soll ich noch mal die Bestätigungen des RPs in Kopieform als Anhang einreichen? Oder eher nicht? Diese Standard Bestätigungen müssten dem Gericht schon bekannt sein? Oder? Ist es hilfreich, auf andere Gerichtsurteile zu verweisen oder soll ich mich am Besten nur am eigenen Verlauf halten? @Aras - ich habe auch deine Klageschrift gelesen (danke, dass du sie gepostet hast!) und sehe, dass ihr auf euren Fall fokussiert habt. Im Fall von @Dari haben wir gesehen, dass die Fristsetzung gegenüber das RP nichts gebracht hat und die Klage eher deshalb verzögert wurde. Soll ich vielleicht doch direkt im Dezember die Klage erheben? Das wären genau 9 Monate nach der Antragstellung. Mein Antrag ist theoretisch unvollständig, denn bis Dato habe ich die aktualisierte Loyalitätserklärung nicht abgegeben bzw. wurde auch nicht dazu aufgefordert, sie abzugeben. Wäre das ein weiteres Zeichen für die Nicht-Bearbeitung meines Antrages, das ich in der Klageschrift erwähnen soll? Soll ich die aktualisierte, unterschriebene Loyalitätserklärung mit der Klageschrift abgeben? Oder die aktualisierte Loyalitätserklärung erst lieber gar nicht erwähnen? Danke zusammen! Es tut mir noch mal leid wegen des Buchs hier - ich würde mich sehr auf ein zusätzliches Feedback freuen. |
Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen Beitrag von dim4ik am 23.11.2024 um 22:04:32 Gießkanne schrieb am 23.11.2024 um 19:40:02:
Kannst gleich in der Klageschrift darauf hinweisen. Gießkanne schrieb am 23.11.2024 um 19:40:02:
Ja, alles was dein unverzügliches Handeln und Reaktion auf Auufforderungen des RP bzw. dessen Untätigkeit beweist, sollst du gleich belegen. Gießkanne schrieb am 23.11.2024 um 19:40:02:
S. oben: du kannst auch auf sämtliche Gerichtsurteile verweisen, wo zugunsten den Klägern entschieden wurde. Ob das hilft, wirst du erst später sehen. Gießkanne schrieb am 23.11.2024 um 19:40:02:
Ich würde direkt klagen. Schließlich hast du ja bereits Mitte Oktober es versucht, dich beim RP zu erkundigen, und hast im Prinzip eine nichts sagende und nicht personalisierte "Anrufbeantworter"-Rückmeldung bekommen. Sollte deine Klage dann auch vermutlich bei der selben Richterin auf dem Tisch landen, die auch Daris Klage beschieden hat, dürfte man vermutlich mit einem ähnlichen Ausgang rechnen. Gießkanne schrieb am 23.11.2024 um 19:40:02:
Ich würde das gar nicht erwähnen. Vielleicht will das RP von dir bloß eine mündliche Stellungnahme dazu oder sogar gar keine. Schließlich musst du es nicht wissen; du hast alle Unterlagen, die von dir bisher verlangt wurden, eingereicht, die Gebühr bezahlt und seitdem nichts mehr vom RP gehört, auch nach einer entsprechenden Anfrage - daher ab zum Gericht! |
Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen Beitrag von Fahr_rad am 23.11.2024 um 23:14:53
Tausend Dank für deine Rückmeldung - das hilft schon viel bei der Orientierung des Schreibens.
Bzgl. der Loyalitäterklärung: Bei der Antragstellung [zumindest Raum Mittelhessen] müssen alle Unterlagen, wo ein Unterschrift benötigt wird, vor der untere Verwaltungsbehörde unterschrieben werden. Erst dann, wenn ein Antrag vollständig ist, wird er ans RP für die abschließende Bearbeitung weitergeleitet. Ich bin mir sicher, dass ich die neue Loyalitätserklärung aus Juni 2024 unterschreiben muss. Nun wie/wann/wo weiß ich noch überhaupt nicht. |
Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen Beitrag von Ragga am 01.12.2024 um 17:40:26
LetMeGoogleThatForYou.
https://innen.hessen.de/sites/innen.hessen.de/files/2024-06/anlage_04-loyalitaetserklaerung_und_bekenntnisse.pdf Unterschrieben an die untere Verwaltungsbehörde schicken. Die "Unvollständigkeit" deines Antrags hat keine Auswirkung auf das Gerichtsverfahren, da die fehlenden Unterlagen nicht angefordet wurden. :#s22: |
Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen Beitrag von SimonB am 01.12.2024 um 20:23:56 Ragga schrieb am 01.12.2024 um 17:40:26:
Das wird nichts nützen. Es soll eine Untätigkeitsklage erhoben werden. Es wird die Unterschrift der L-Erklärung vor Ort gefordert werden. Gießkanne schrieb am 23.11.2024 um 23:14:53:
Das wird die Behörde dir mitteilen. Ob mit oder ohne Klage. |
Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen Beitrag von Ragga am 03.12.2024 um 05:12:14 SimonB schrieb am 01.12.2024 um 20:23:56:
Schadet auch nicht. Das verlinkte Formular selbst hat ein Kontrollkästchen für die Einreichung per Post. |
Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen Beitrag von SimonB am 03.12.2024 um 13:11:53 Ragga schrieb am 03.12.2024 um 05:12:14:
Wo wird denn die "Einreichung per Post" von der Behörde bestätigt? Die vorstehende Erklärung ist - in meiner Gegenwart von dem/der Antragsteller/in unterzeichnet worden. - schriftlich eingereicht worden. Per Post könnte auch in Hessen jedermann eine solche L-Erklärung für den Fragesteller absenden. In anderen Bundesländern/bei EBH werden die aktuellen L-Erklärungen persönlich auf-und entgegengenommen. Der Fragesteller wird zuerst erfahren, ob es nicht schadet. Die genau 9 Monate nach Antragstellung haben nichts mit der noch fehlenden aktuellen L-Erklärung zu tun. |
Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen Beitrag von Fahr_rad am 03.12.2024 um 20:01:34 Ragga schrieb am 01.12.2024 um 17:40:26:
Danke? Aber ich habe nicht wortwörtlich gemeint, wo die Loyalitätsklärung zu finden ist. Die Infos auf der Seite des Innenministeriums sind mir gut bekannt. SimonB schrieb am 03.12.2024 um 13:11:53:
Erfahrungsgemäß ist das die Praxis in Hessen - Unterschrift benötigt? Wenn ja, vor der Behörde unterschreiben. SimonB schrieb am 03.12.2024 um 13:11:53:
Ich glaube, es hat sich dann mit der L-Erklärung geklärt. Es stimmt - ich habe ja immerhin vor der Gesetzesänderung einen vollständigen und aktuellen Antrag abgegeben. Ich lasse das Thema bei der Klageschrift weg. |
Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen Beitrag von Gießkanne am 04.02.2025 um 18:57:57
**Update
Ich habe wohl erst am 24.01 meine Klageschrift in den Briefkasten des VGs eingeworfen. Ich bin auch froh, dass ich erst abgewartet habe. Im Januar bekam ich vom RP eine nichts-sagende Rückmeldung auf meine Anfrage von Oktober und konnte sie entsprechend mit der Klageschrift abgeben. Tja, mein Antrag wird "voraussichtlich im März 2026 bearbeitet". Zu meiner Überraschung hatte ich schon 3 Werktage später eine Eingangsbestätigung vom VG bekommen. Am Tag danach bekam ich die Rechnung für die Verwaltungsgebühr. Dem RP wurde eine Frist von 3 Wochen gesetzt, dem VG "alle das Verfahren betreffenden Unterlagen vorzulegen" und ebenfalls erklären, welche Grunde eine Entscheidung auf die Einbürgerung entgegenstehen und wann eine Entscheidung ergehen wird. Ich habe einen Monat Zeit dafür, dem VG mitzuteilen, ob ich auf eine mündliche Anhörung verzichten möchte und ob ich einer Entscheidung durch Berichterstatter/in zustimme. Jetzt warte ich die Weiterentwicklung ab. |
Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen Beitrag von dilzwd765 am 05.02.2025 um 12:12:31
Kann der Verzicht auf eine mündliche Anhörung eine negative Auswirkung haben?
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Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen Beitrag von SimonB am 05.02.2025 um 13:15:54 Gießkanne schrieb am 04.02.2025 um 18:57:57:
Die Geschäftsstelle beim VG arbeitet ganz einfach die "Eingänge" und vergibt ein AZ. Mehr ist vorerst vom VG noch nicht zu erwarten. Gießkanne schrieb am 04.02.2025 um 18:57:57:
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Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen Beitrag von lottchen am 05.02.2025 um 13:16:54 dilzwd765 schrieb am 05.02.2025 um 12:12:31:
Sowas weiß man immer erst nachher. Kannst Du mündlich irgendwas vorbringen was Du nicht schon eingereicht hast? Wie ich es kenne (allgemein von zivilen Gerichtsverhandlungen) gibt es dann ein schriftliches Verfahren (wo man sich auch nochmal äußern kann auf Stellungnahmen der Gegenseite) und dann nur ein schriftliches Urteil. Ich sehe es daher als keinen Fehler an auf ein mündliches Verfahren zu verzichten. Spart dem Gericht Zeit und Arbeit und das wird ja auch nicht das einzige Verfahren dieser Art sein, was dort gerade anhängig ist. |
Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen Beitrag von Puncherfaust am 05.02.2025 um 13:53:54
Die Verfahren dauern ja etwas. Die Behörde wird ihre Stellungnahme dem Gericht übersenden. Die bekommst du ja auch zur Kenntnis. Und wenn du möchtest, kannst du auch dazu Stellung nehmen. Das selbe kann die Behörde dann auch wieder machen. Oder du schickst dem Gericht "außer der Reihe" Schreiben, wenn du denkst, dass etwas Wichtiges fürs Verfahren noch genannt werden sollte.
Die mündliche Verhandlung ist in meinen Augen eigentlich für so Fälle interessant, in denen der Ausgang des Verfahrens unklar ist oder die Sache für einen von immenser Bedeutung ist. Denn auch wenn man sich auch schriftlich schon versuchen kann zu einigen, ist das mündlich nochmal eine andere Sache. Die Richter versuchen dann eine gemeinsame Lösung zu vermitteln. Muss man natürlich für sich selber entscheiden, bei einer Untätigkeitsklage hätte ich persönlich kein Problem darauf zu verzichten. |
Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen Beitrag von Gießkanne am 05.02.2025 um 18:41:39
Es war mein erstes Bauchgefühl, auf eine mündliche Anhörung zu verzichten. Mir fällt momentan nichts ein, was in meinem Fall mündlich diskutiert/geklärt/verteidigt werden soll/könnte.. Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung habe ich eigentlich schon in 2023 erfüllt, aber ich habe damals einen Antrag nicht abgegeben, denn ich wollte meine aktuelle Staatsangehörigkeit behalten.
Auch aus den Gründen werde ich einer Entscheidung durch Berichterstatter/in zustimmen. Ich finde die Entscheidung eher schwarz / weiß. Entweder erfülle ich die Voraussetzungen im Sinne des Gesetzes (ja) oder nicht. |
Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen Beitrag von Gießkanne am 06.02.2025 um 21:06:16
Ggfs. ist es für andere in Hessen interessant, die hier mitlesen:
Die Antworten auf die kleine Anfrage der FDP im hessischen Landtag "Lange Bearbeitungszeiten und Antragsrückstau bei Einbürgerungsverfahren in Hessen" wurden gestern veröffentlicht: https://starweb.hessen.de/cache/DRS/21/1/01331.pdf Eigentlich nichts neues, aber die Antworten Posecks bestätigen erneut die seit Jahren bestehenden strukturellen Problemen in den hessischen Regierungspräsidien. Es wird hiermit ebenfalls wieder deutlich, dass Transparenz und Kommunikation mit den Regierungspräsidien überwiegend eine Einbahnstraße ist. |
Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen Beitrag von Aras am 06.02.2025 um 21:19:26
Na dann passt es doch. Alle Stellen sind praktisch besetzt. ;D
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Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen Beitrag von Gießkanne am 06.02.2025 um 21:30:02 Aras schrieb am 06.02.2025 um 21:19:26:
Und wenn die letze, unbesetzte Stelle Ende des 1. Quartals besetzt wird, wird in Hessen alles flott ::) |
Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen Beitrag von Gießkanne am 19.02.2025 um 23:14:32
Wenn ihr nach dem kleinen Ausfall noch da seid:
Update: heute habe ich die Erwiderung vom RP erhalten. Sie ist, genauso wie im Falle von Dari, echt lächerlich. Die ersten 4.5 Seiten waren mit höchsterwahrscheinlichkeit eine Copy-Paste Antwort. Ich habe einige Fehler (z.B falsche Pronomen, "Forderung des Klägervertreters" in Bezug auf Vorschlägen für Stellenbeschaffung ( ;D), etc.), gefunden, die darauf hinweisen könnten. Ich habe gar keine Vorschläge für strukturelle Änderungen im RP in der Klageschrift angesprochen - die einzige Forderung war die rechtskräftige Entscheidung auf Einbürgerung. Erst durch die Klageerhebung habe ich herausgefunden, dass angeblich direkt nach Eingang meines Antrages die Sicherheitsfragen an die weiteren Behörden abgeschickt wurden. Erst jetzt wird auch behauptet, dass mein MA (Sozialwissenschaften, aus Deutschland) als ausreichenden Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nicht genügt. (Stimmt gar nicht) Ich schreibe jetzt echt voller Freude die Stellungnahme. |
Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen Beitrag von Aras am 20.02.2025 um 00:29:19 Gießkanne schrieb am 19.02.2025 um 23:14:32:
Würde das so argumentieren: Bis jetzt wurde das Masterstudium der Sozialwissenschaften von der unteren Behörde als ausreichend erachtet (sonst hätten die den Antrag nicht weitergeleitet). Ob es irgendeine Weisungslage/Verwaltungsvorschrift gibt, die das Studium der Sozialwissenschaften für die hessischen Behörden als verbindlich erklären, ist dir unbekannt. - Wortlaut "In der Regel" => Ausnahme - BT-Drs. 15/5065 S. 229, "Der neue Absatz 5 regelt den Nachweis der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnis- se in Deutschland. Die Kenntnisse werden durch Vorlage der Bescheinigung eines erfolgreichen Einbürgerungstestes nachgewiesen. Sie können aber auch auf andere Weise – etwa durch eine entsprechende deutsche Schulausbildung (z. B. Hauptschule) – nachgewiesen werden." - BMI benennt auf seiner Website, dass ein Studium der Sozialwissenschaften ausreichend würde, https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/staatsangehoerigkeit/einbuergerung/einbuergerung-node.html - Gerne werden aber auch die Modulhandbüche für die absolvierten Studien für Bachelor und Master der Sozialwissenschaften und auch deine Notenübersicht bei. Und dann die Frage: Wie kann die Behörde pauschal behaupten, dass mein Studium der Sozialwissenschaften nicht ausreichend sei, wenn es doch gerade das Fach ist, was jemanden befähigt die Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland auf akademischen Niveau zu verstehen? ;D |
Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen Beitrag von Gießkanne am 20.02.2025 um 02:26:34 Aras schrieb am 20.02.2025 um 00:29:19:
Genau deswegen ist alles jetzt eine lol, wtf Situation. In meinem Entwurf habe ich schon hierzu direkt auf den Zitat des BMIs verwiesen: "Ebenfalls vom Einbürgerungstest befreit ist, wer über einen deutschen Schulabschluss verfügt oder den erfolgreichen Abschluss eines Studiums an einer deutschen Hochschule in den Bereichen Rechts-, Gesellschafts-, Sozialwissenschaften, Politik- oder Verwaltungswissenschaften nachweisen kann." Ich habe dann die Beschreibung und inhaltliche Punkte des Studiengangs kopiert und dem Schreiben beigefügt. Dabei ist auch der Link vom Studiengang. Das RP hat sich absolut null damit auseinandergesetzt. Das ist mir klar. Sie haben vermutlich nur den Name des Studiengangs gelesen und hatten direkt keine Ahnung. Ich musste damals der unteren Verwaltungsbehörde auch kurz erklären, dass ich vom Einbürgerungstest befreit bin. Die untere VB wollte aber auch einen Sprachnachweis sehen, obwohl der Sprachnachweis schon für meine Aufnahme in den Studiengang / die Immatrikulation erforderlich war. Läuft in Hessen ;) |
Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen Beitrag von Newman am 20.02.2025 um 07:49:21 Gießkanne schrieb am 20.02.2025 um 02:26:34:
Das schreibt zwar das BMI auf seiner Website, ist aber keine Regelung, die in ganz Deutschland verbindlich gilt. Bei uns in Thüringen würden wir den Studienabschluss in Sozialwissenschaften wahrscheinlich akzeptieren, aber wir haben das für Thüringen auch so festgelegt. |
Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen Beitrag von Gießkanne am 20.02.2025 um 09:22:19 Newman schrieb am 20.02.2025 um 07:49:21:
Auch BAMF verweist auf das BMI für Ausnahmefälle/Erleichterungen in Bezug auf den Einbürgerungstest. Ich habe noch mal meine Checkliste der notwendigen Unterlagen von der unteren VB angeschaut - dort sind auch die unterschiedlichen Studiengänge als Nachweis der Rechts- und Gesellschaftsordnung aufgelistet. Mir wäre das ganz neu, wenn mit Änderung des Gesetzes jetzt nur die Abgabe eines Einbürgerungstests möglich wäre. |
Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen Beitrag von Aras am 20.02.2025 um 10:17:57
Wofür steht VB?
Aber kurz: Ermessensnichtgebrauch. Also so pauschal kann die Behörde nicht das mit einem Satz als nicht ausreichend erachten. |
Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen Beitrag von lottchen am 20.02.2025 um 10:57:03 Aras schrieb am 20.02.2025 um 10:17:57:
"Untere Verwaltungsbehörde" vermutlich. |
Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen Beitrag von Gießkanne am 20.02.2025 um 14:43:28 Aras schrieb am 20.02.2025 um 10:17:57:
lottchen schrieb am 20.02.2025 um 10:57:03:
Ja, Verwaltungsbehörde. Ich war da leider etwas zu faul, das Wort komplett aufzuschreiben. Aras schrieb am 20.02.2025 um 10:17:57:
Es dauert ja nur 1 Minute, den Name des Studiengangs + Name der Uni zu googeln. |
Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen Beitrag von SimonB am 21.02.2025 um 18:31:45 Gießkanne schrieb am 19.02.2025 um 23:14:32:
Dem RP ist eben auch für deine Klage nichts Besseres oder anderes eingefallen als X-mal-Verwendung der dafür erfundenen Textbausteine. Es wird dort keiner jedes Mal etwas Neues erfinden. Gießkanne schrieb am 19.02.2025 um 23:14:32:
Ist das für dich von Wichtigkeit? Müsste dir als Antragsteller die VB den Verfahrensablauf mitteilen? Oder hattest du selbst danach gefragt und dem VG gegenüber hätten sie also gelogen? Gießkanne schrieb am 19.02.2025 um 23:14:32:
Ja, trotzdem möglichst sachlich bleiben. Das VG soll ja in der Sache und beide Seiten "werten, bewerten, abwägen". Gießkanne schrieb am 19.02.2025 um 23:14:32:
Bezieht sich die Beklagte dabei speziell auf den "Einbürgerungstest/Leben in Deutschland"? Gießkanne schrieb am 20.02.2025 um 02:26:34:
Ist ja in diesem Fall vllt. sehr gut für dich. ;) |
Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen Beitrag von Gießkanne am 22.02.2025 um 00:43:47 SimonB schrieb am 21.02.2025 um 18:31:45:
Ich frage mich echt, wer diese Stellungnahme erfasst hat und wie so etwas freigegeben werden konnte bzw. noch verwendet wird. Wenn ich an der Uni wäre und dieses Schreiben meine Hausarbeit wäre, wäre ich komplett durchgefallen. Da alles noch im Verfahren ist, gehe ich nicht genau ins Detail. Ich kann schon sagen: überall war ein Bezug von X Statistik zu X Thema katastrophal in irrtümliche Zusammenhänge gebracht. An anderen Stellen belegte das RP quasi von selbst die eigene Untätigkeit. SimonB schrieb am 21.02.2025 um 18:31:45:
Ich habe nach Gehaltserhöhung im Okt 2024 aktuelle Gehaltsabrechnungen ans RP abgeschickt und gleichzeitig nach dem Bearbeitungsstand gefragt. Ich fragte insb., ob bisher die Sicherheitsabfragen veranlasst wurden oder nicht. Überall wird gerne argumentiert, dass das Einbürgerungsverfahren genau aufgrund der langwidrigen Sicherheitsabfragen besonders lange dauert. Ich wollte ja natürlich herausfinden, ob (damals) ca. 6 Monate nach Antragstellung eine Bearbeitung überhaupt begonnen hat oder nicht. Die Anfrage zu den Sicherheitsabfragen war schon damals gut überlegt ;) SimonB schrieb am 21.02.2025 um 18:31:45:
Im ersten Entwurf war es wohl meinen ersten Impuls, wirklich alles aus der Stellungnahme zu widerlegen. Dabei hatte ich viele Statistik / Tatsachen als Gegenargument zu den genannten Themen in der Stellungnahme des RPs gefunden/aufgeschrieben. Am Ende habe ich die ganzen Argumentationen weggelassen und mich sachlich auf meinen Prozess und die Behauptung zum "fehlenden" Nachweis fokussiert. SimonB schrieb am 21.02.2025 um 18:31:45:
Nein, nicht explizit auf den Einbürgerungstest. Nur, dass mein Masterstudium als Nachweis der Rechts- und Gesellschaftsordnung nicht genügt. SimonB schrieb am 21.02.2025 um 18:31:45:
Das ist schon die Hoffnung ;) Ich war schon echt erleichtert, als ich die Stellungnahme des RPs gelesen habe |
Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen Beitrag von SimonB am 22.02.2025 um 11:02:00 Gießkanne schrieb am 22.02.2025 um 00:43:47:
Das "punktet" hoffentlich für dich. Gießkanne schrieb am 22.02.2025 um 00:43:47:
Ist das für dich von Wichtigkeit? Ich denke, das RP muss nicht jeweils den jeweiligen Stand des Verfahrens mitteilen. Dann kämen die ja nie aus dem Quark, sorry. Dass nun als Argument kommt, direkt nach Eingang deines Antrages hätte man usw, kann so sein. Dort liegt und wartet auch dein Antrag evtl. längst auf den jeweiligen Bearbeitungsstapeln. Erst, wenn alles von allen beteiligten Behörden komplett und sauber zurück ist, kann das RP auch dein Verfahren abschließen. Nicht nur hier in diesem Forum ist häufig darüber diskutiert worden, was Wartezeit und Bearbeitungszeit aus Sicht der jeweils Beteiligten ist. Das hat mW nichts Praktikables für die Antragsteller gebracht, wenn man vom Rechtsmittel Untätigkeitsklage absieht. Viel Glück! |
Titel: Re: [Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen Beitrag von Gießkanne am 24.02.2025 um 22:15:36 SimonB schrieb am 22.02.2025 um 11:02:00:
Jein. Ich erwarte auf keinen Fall, dass das RP meine Hand hält und mich unaufgefordert über jeden einzelnen Schritt im Verfahren informiert. Es gibt aber schon EBHs, die auf Nachfrage beantworten, wie der Stand der Sicherheitsabfragen aussieht. Die RPs begründen von selbst oft eine längere Bearbeitungszeit teils aufgrund der Sicherheitsabfragen. Die Gerichte erkennen das auch an - hier ist ein Beispiel aus Hessen: Punkt 13 - https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE240001264 Oder die hervorragende Arbeit von @Einer und der Beschluss 10 K 2184/24.GI: Einer schrieb am 14.10.2024 um 13:27:53:
Die Frage der Sicherheitsabfragen ist auch eher vielmehr interessant, denn laut dem hessichen VVStaVerf (Punkt 6.13) müssen vor einer Entscheidung Sachverhaltsermittlungen (6.3.1-5) wiederholt werden, wenn die Bearbeitungszeit durch die Einbürgerungsbehörde 6 Monate überschreitet: https://innen.hessen.de/sites/innen.hessen.de/files/2024-06/verwaltungsvorschrift_ueber_staatsangehoerigkeitsverfahren.pdf SimonB schrieb am 22.02.2025 um 11:02:00:
Und danke! :) |
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