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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Jugendhilfe / Vaterschaftsanerkennung
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Beitrag begonnen von Anonym94 am 18.09.2024 um 20:29:04

Titel: Jugendhilfe / Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von Anonym94 am 18.09.2024 um 20:29:04
Hallo,
folgendes Problem.
Eine deutsche Frau und ein ägyptischer Mann mit Aufenthaltsgestattung haben gemeinsam ein Kind bekommen. Die Mutter befindet sich in einem gesundheitlichen Ausnahmezustand (Psychose) sodass per Gerichtsbeschluss die elterliche Sorge der Mutter ruht und es einen Vormund beim Jugendamt gibt. Der Vater soll und möchte nach Rücksprache mit dem Jugendamt und dem Vormund eine Eltern-Kind Einrichtung mit dem Kind besuchen. Die Vaterschaft wurde noch nicht anerkannt, ist jedoch notwendig damit er mit dem Kind in die Einrichtung kann. Die wirtschaftliche Abteilung des Jugendamtes will die Hilfe nicht gewähren, da die Vaterschaftsanerkennung über die Ausländerbehörde geklärt werden soll. Da dies dauern würde, wurde das Kind nun in einer Pflegefamilie untergebracht. Katastrophe für Kind und Vater aus pädagogischer Sicht!
Ist das rechtens? Hat der Vater nicht die Möglichkeit die Vaterschaft "normal" beim Standesamt zu beantragen? Wie kann man dem Vater nun helfen, dass er schnellstmöglich die Vaterschaft anerkennen lassen kann um das Kind (in einer Einrichtung) zu versorgen?
Am liebsten wären mir Antworten mit Paragraphen, damit ich dementsprechend bei der wirtschaftlichen Jugendhilfe/ Ausländerbehörde argumentieren kann.
Vielen Dank!

Titel: Re: Jugendhilfe / Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von Aras am 18.09.2024 um 20:46:26
Zuerst einmal: Haben der Vater und das Kind eine Vater-Kind-Beziehung und kennt das Kind seinen Vater? Wie alt ist das Kind?

Titel: Re: Jugendhilfe / Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von Anonym94 am 18.09.2024 um 20:51:05
Das Kind ist etwa 1,5 Wochen alt und war bisher im Krankenhaus.
Dort hat der Vater es täglich besucht und die Versorgung laut Pflegepersonal gut übernommen.
Das Krankenhaus hatte eine Meldung beim Jugendamt gemacht aufgrund des Zustands der Mutter. Das Jugendamt hat von Beginn an den Vater als Ressource gesehen und wollte daher die Aufnahme in der Eltern-Kind Einrichtung von Vater und Kind.

Titel: Re: Jugendhilfe / Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von Aras am 18.09.2024 um 21:01:28
Hat die Mutter bereits der Vaterschaft zugestimmt - also bevor sie psychotisch wurde?

Titel: Re: Jugendhilfe / Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von Anonym94 am 18.09.2024 um 21:05:00
Nein, also nicht gegenüber dem Jugendamt oder sonstiger Behörden. Die Mutter war wahrscheinlich schon vor der Geburt psychotisch und hat jetzt einen extremen Schub seit der Geburt. Die Schwangerschaft wurde von der Mutter "verdrängt". Vor der Geburt des Kindes hat kein Kontakt zu einem Jugendamt oder einer anderen Behörde stattgefunden.

Titel: Re: Jugendhilfe / Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von Aras am 18.09.2024 um 21:27:33
Also hmm. Diese Eltern-Kind Einrichtung bedeutet, dass der Vater unter ständiger Aufsicht mit dem Kind ist?

Also ich sags mal so. Rechtlich gesehen ist er noch ein Fremder. Aber es ist natürlich so, dass ein irreparabler Schaden in der Vater-Kind-Beziehung derzeit stattfindet.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2024/04/rk20240417_2bvr024424.html


Zitat:
Auch das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat sich der Würdigung des Verwaltungsgerichts Magdeburg angeschlossen und hat damit ebenfalls den Umfang des Gewährleistungsbereichs von Art. 6 Abs. 1 GG verkannt. Wenn es zudem unterstellt, dass das Kind im Falle einer Trennung vom Beschwerdeführer wohl „große Traurigkeit und Verlustängste“ erleiden werde, ohne dies weiter aufzuklären, wird dadurch dem Kindeswohl in seiner verfassungsrechtlichen Dimension erneut nicht ausreichend Rechnung getragen. Denn es mangelt gerade an Feststellungen dazu, in welchem Maß das Kind durch eine (auch vorübergehende) Trennung von der Person, die nach Einschätzung der Fachgerichte die „Vaterrolle eingenommen“ hat und zu der das Kind eine „besondere emotionale Bindung“ aufweist, belastet würde. Damit konnte aber das Kindeswohl nicht entsprechend seiner tatsächlichen Bedeutung im Einzelfall in die Abwägung dazu, ob das öffentliche Interesse an der Durchführung des Visumverfahrens gegenüber dem durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Interesse des Ausländers an der Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft und den durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Belangen des Kindes im Einzelfall überwiegt, eingestellt werden.


Also ich wurde vor 8 Wochen Vater. Und ich könnte nicht eine Minute ruhig bleiben, wenn ich wüsste, dass mein Kind nichtmal bei der Mutter wäre sondern bei irgendwelchen Fremden.

Also da würde ich selbst jetzt um diese Zeit nach dem Eil- und Bereitsschaftsdienst vom lokalen Amtsgericht schauen und direkt eine einstweilige Anordnung bei Gericht per Fax beantragen. Paragraphen sind egal. Man sollte aber klar zum Ausdruck was man will und eben auch anbieten direkt beim Gericht vorzusprechen oder telefonisch erreichbar sein, damit der Richter auch direkt offene Fragen klären kann. Auf die Paragraphen kommt es nicht an. Wahrscheinlich ist § 1666 BGB der richtige Paragraph. Aber es gibt keine Anwaltspflicht bei den Erstinstanzen und darum sind die Paragraphen egal. Man muss nur in der Lage sein, sein Begehren ausdrücken zu können.

Aber da muss man natürlich auch schauen was man beantragt. Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie und dann? Wo bleibt es? In einem Flüchtlingsheim? Da müsste man also schon auch direkt nachweisen dass es diesen Platz in der Eltern Kind Einrichtung auch bekommen würde. Also da muss auch gewährleistet werden, dass das Kindeswohl nicht gefährdet wird.

Kann er eine Bestätigung erhalten, dass er hier und jetzt einen Platz in der Eltern Kind Einrichtung bekommen würde?
Man könnte ja auch etwas anders herangehen. Das Amtsgericht soll im Sinne des Kindeswohls das Umgangsrecht des Vaters durchsetzen, indem feste tägliche mehrstündige Besuchszeiten eingeräumt werden bis eine Stelle bei der Eltern-Kind-Einrichtung geregelt wurde, wobei das Jugendamt verpflichtet wird darauf hinzuwirken dass die Stelle auch vergeben wird.

Also das kriegt man auch auf eine A4 Seite. Aber man sollte auch alles dem Richter erklären, damit der sich nciht verarscht fühlt. Also Mutter wollte Vaterschaft anerkennen aber ist aufgrund der Psychose daran gehindert etc..

Also das ist ne richtig kritische Sache und ein Anwalt dringend angeraten.

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