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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> § 14 StAG auf der Grundlage des Muttererlasses - historisches Recht
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Beitrag begonnen von aa987 am 28.03.2024 um 15:43:00

Titel: § 14 StAG auf der Grundlage des Muttererlasses - historisches Recht
Beitrag von aa987 am 28.03.2024 um 15:43:00
Ich versuche, einen möglichen Anspruch auf Ermessenseinbürgerung nach § 14 StAG auf der Grundlage des Muttererlasses und/oder auf Erklärung nach § 5 StAG zu ermitteln.

Ich habe Emails mit dem BVA ausgetauscht. Es scheint, dass der Fall von der Feststellung abhängt, wem das Sorgerecht für meine Urgroßmutter als Minderjährige zustand, insbesondere von der Klärung des Sorgerechts des biologischen Vaters.

Der zeitliche Ablauf ist unten aufgeführt.

8-1886: Meine Urgroßmutter wird in Demmin, Pommern, als Tochter einer unverheirateten deutschen Mutter geboren. Der Vater, ebenfalls ein Deutscher, ist in der Geburtsurkunde in einem Randvermerk aufgeführt. Der Vermerk besagt, dass der Vater im Oktober 1886 vor dem Landgericht die Vaterschaft anerkannt hat. (Anmerkung: Der biologische Vater unterstützte die Familie auf irgendeine Weise. Er blieb in Deutschland und lebte bis in die 1940er Jahre).

10-1890: Die Mutter meiner Urgroßmutter heiratet einen deutschen Mann in Demmin. Es handelt sich um einen anderen Mann als den Vater, der die Vaterschaft anerkannt hat.

6-1896: Im Alter von neun Jahren wandert meine Urgroßmutter mit ihrer Mutter und dem Mann ihrer Mutter (Stiefvater) von Demmin nach Amerika aus.

2-1907: Im Alter von zwanzig Jahren heiratet meine Urgroßmutter einen amerikanischen Staatsbürger.

1918: Meine Großmutter wurde ehelich in Amerika geboren.

1940: Meine Großmutter heiratet einen amerikanischen Staatsbürger.

1951: Meine Mutter wurde ehelich in Amerika geboren.

Wenn der biologische Vater Anspruch auf das elterliche Sorgerecht hatte, kann man meiner Meinung nach argumentieren, dass meine Urgroßmutter die Staatsbürgerschaft nicht 1906 aufgrund einer zehnjährigen Abwesenheit vom deutschen Staatsgebiet verlor. Vielmehr verlor sie die Staatsangehörigkeit Monate später, 1907, durch die Heirat mit einem Ausländer. Damit könnten meine Großmutter und ihre Nachkommen einen Anspruch auf Ermessenseinbürgerung nach § 14 StAG auf der Grundlage des Muttererlasses haben.

Wenn dem biologischen Vater die elterliche Sorge zustand, kann möglicherweise auch argumentiert werden, dass die Ehe von 1907 nach dem BGB ungültig war, da meine Urgroßmutter zum Zeitpunkt der Eheschließung minderjährig war und die Zustimmung des biologischen Vaters nicht vorlag. Wenn die Ehe nach deutschem Recht ungültig war, ging die Staatsangehörigkeit 1907 nicht verloren. Vielmehr könnte die Staatsbürgerschaft bei der Geburt meiner Großmutter im Jahr 1918 auf sie übergegangen sein und dann bei der Heirat meiner Großmutter mit einem Ausländer im Jahr 1940 verloren gehen. Dies könnte dazu führen, dass meine Mutter und ihre Nachkommen einen Anspruch auf Erklärung nach § 5 StAG haben.

Ich wäre dankbar für jede Hilfe bei der Klärung des rechtlichen Status meiner Urgroßmutter als deutsche Minderjährige in Amerika vom Zeitpunkt ihrer Auswanderung im Jahr 1896 bis zu ihrer Heirat im Jahr 1907, insbesondere im Hinblick auf die elterliche Sorge und das elterliche Sorgerecht.

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