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Beitrag begonnen von Lado am 17.01.2024 um 13:36:56

Titel: Ausreise mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24
Beitrag von Lado am 17.01.2024 um 13:36:56
Hallo Zusammen.

Ein anerkannte ukrainischer Flüchtling besitzt die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 mit dem Vermerk "Ausweisersatz"

Er hat aktuell keinen anderen Ausweisdokument (Verloren bei der Flucht).

Darf er mit diesem Aufenthaltstitel nach Ausland reisen?

Wenn ihr, wo kann man was handfestes nachlesen?

Ich habe hierzu folgenden Link gefunden
https://berlin-hilft.com/2018/06/01/erlaubnis-von-reisen-je-nach-aufenthaltstitel-oder-papier/

ich glaube § 24 war nicht aktuell damals und wird gar nicht erwähnt.


Vielen Dank im Voraus.


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Titel: Re: Ausreise mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24
Beitrag von Aras am 17.01.2024 um 14:22:35
Ich gehe davon aus, dass du mit Ausreise die Reise in einen anderen Schengen-Staat meinst: Der Ausweisersatz reicht dazu nicht aus.
Will er reisen, muss er entweder einen ukrainischen Reisepass beschaffen, und wenn das nicht möglich ist, einen Reiseausweis für Ausländer bei der lokalen Ausländerbehörde beantragen.

Titel: Re: Ausreise mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24
Beitrag von Lado am 17.01.2024 um 15:07:29
Danke für die Antwort. Ich meint eigentlich einen nicht Schengen Staat. Wofür steht denn noch der Vermerk "Ausweisersatz", oder steht es bei Allen mit § 24 so ein Vermerk? LG

Titel: Re: Ausreise mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24
Beitrag von Puncherfaust am 17.01.2024 um 15:11:13
Ausweisersatz steht dort, weil kein Passdokument vorliegt. Du weist dich im Inland dann mit der Aufenthaltserlaubnis aus. Ist aber eben auch nur im Inland gültig.

Für einen Nicht-Schengen-Staat gilt das selbe. Da wird die Person aber ohne Pass nicht mal einreisen dürfen.

Titel: Re: Ausreise mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24
Beitrag von lottchen am 17.01.2024 um 15:12:50

Lado schrieb am 17.01.2024 um 15:07:29:
Ich meint eigentlich einen nicht Schengen Staat.

Das ist ja noch schlimmer  :).

Wenn ein Ukrainer z.B. von Kiew nach Südamerika reisen will - benötigt er da keinen Paß? Oder vielleicht sogar ein Visum? Wenn er von Deutschland aus fliegt soll es plötzlich ohne Paß gehen? Findest Du das nicht auch unlogisch? Ich als Deutsche benötige doch auch einen Paß (im besten Fall zumindest einen Personalausweis) wenn ich ins Ausland reise.

Titel: Re: Ausreise mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24
Beitrag von Petersburger am 17.01.2024 um 15:19:29

Lado schrieb am 17.01.2024 um 15:07:29:
Wofür steht denn noch der Vermerk "Ausweisersatz",

Deutschland entscheidet, dass ein Ausländer sich in Deutschland aufhalten darf, obwohl er nicht im Besitz eines entsprechenden Identitätsdokuments befindet.
Dann stellt Deutschland ihm ein Dokument aus, das für Deutschland als Ersatz dient und womit er in Deutschland nicht mehr nach seinem Identitätsdokument gefragt werden muss.

Wieso sollte irgendein anderer Staat sich an diese Entscheidung gebunden fühlen?

Wieso ein anderes deutsches Dokument anerkennen, als das für solche Fälle vorgesehene?

Titel: Re: Ausreise mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24
Beitrag von Lado am 17.01.2024 um 15:29:17
Okay alles klar, Danke euch.

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