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Beitrag begonnen von Mamaschlumpfine am 03.01.2024 um 11:19:15

Titel: Dürfen Botschaften die Annahme von Anträgen verweigern?
Beitrag von Mamaschlumpfine am 03.01.2024 um 11:19:15
Hallo zusammen,

Ganz kurz, ich frage im Namen meines Bekannten:

Dürfen deutsche Botschaften die Annahme von Anträgen verweigern?

Falls nicht, was kann man tun, um sich darüber zu beschweren?

Es geht um das neue Einwanderungsgesetz. Obwohl ich von einer staatlichen Stelle eine schriftliche Information habe, dass ich die Ansprüche für eine blaue Karte EU erfülle, wurde mein Antrag heute von der Deutschen Botschaft in Prag nicht angenommen. Ich muss dazu sagen, dass in diesem Rechtsgebiet allgemein eine gewisse Unerfahrenheit herrscht.

Danke sehr im Voraus



Titel: Re: Dürfen Botschaften die Annahme von Anträgen verweigern?
Beitrag von erne am 03.01.2024 um 11:51:34

Mamaschlumpfine schrieb am 03.01.2024 um 11:19:15:
blaue Karte EU erfülle, wurde mein Antrag heute von der Deutschen Botschaft in Prag 

die Blaue Karte ist ein Aufenthaltstitel, den die Behörden in D ausstellen.
Sie wird nicht in den Auslandsvertretungen ausgestellt.
Deswegen wurde der Antrag auch nicht angenommen.

Aber woozu brauchst du die blaue Karte, wenn Dein Profil sagt, dass du Deutsche Staatsangehörigkeit hast?

Titel: Re: Dürfen Botschaften die Annahme von Anträgen verweigern?
Beitrag von Mamaschlumpfine am 03.01.2024 um 12:29:00
Danke für die Antwort. Es mag sein, dass ich die Sache falsch verstanden habe. Ich frage noch mal, was mein Bekannter genau beantragen wollte. Ich weiß, dass er sagte, dass er ein Visum zur Einreise braucht und erst in Deutschland die BC beantragen kann. Ich nehme an, dass er ein Einreisevisum beantragen wollte.

Wie gesagt, geht es nicht um mich, sondern um einen Bekannten.

Jetzt wo auch du sagst, dass die BC in Deutschland beantragt wird, stellt sich für mich die Frage, ob er denn nicht einfach nach Deutschland kommt und die BC von hier aus beantragt. Mit seinem Aufenthaltstitel aus Tschechien hat er ja die Möglichkeit, legal nach Deutschland einzureisen.

Kann mir da vielleicht jemand helfen?

Titel: Re: Dürfen Botschaften die Annahme von Anträgen verweigern?
Beitrag von Petersburger am 03.01.2024 um 12:32:03

erne schrieb am 03.01.2024 um 11:51:34:
die Blaue Karte ist ein Aufenthaltstitel, den die Behörden in D ausstellen.
Sie wird nicht in den Auslandsvertretungen ausgestellt.

Völlig falsch!

Auch ein nationales Visum, erteilt auf Grundlage von § 18g AufenthG, ist eine Blaue Karte EU.


erne schrieb am 03.01.2024 um 11:51:34:
Aber woozu brauchst du die blaue Karte, wenn Dein Profil sagt, dass du Deutsche Staatsangehörigkeit hast? 

Das steht im Startbeitrag in Zeile 2.


Mamaschlumpfine schrieb am 03.01.2024 um 11:19:15:
Dürfen deutsche Botschaften die Annahme von Anträgen verweigern?

Nein, deutsche Behörden dürfen die Annahme von Anträgen nicht verweigern, wenn sie dafür sachlich und örtlich zuständig sind.

Selbstverständlich dürfen sie beraten, dass eine Antragstellung nicht sinnvoll ist, wenn eine Ablehnung aufgrund der vorgelegten Unterlagen zwingende Folge sein muss.
Das wird oft genug auch dann als "verweigerte Antragsannahme" verstanden, wenn es in Form und Wortwahl absolut korrekt war - vor allem von Dritten, die nicht dabei waren.
Es bleibt aber eine Beratung, nach der der Antragsteller selbst entschieden hat, den Antrag nicht abzugeben.


Mamaschlumpfine schrieb am 03.01.2024 um 12:29:00:
Mit seinem Aufenthaltstitel aus Tschechien hat er ja die Möglichkeit, legal nach Deutschland einzureisen.

Das allerdings nicht zum Daueraufenthalt.
Ein (Dauer)Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Vollanwenderstaates erlaubt beliebige Einreisen nach Deutschland zu Kurzaufenthalten wie mit einem Schengen-Visum, nicht aber Einreise zum Daueraufenthalt.

Titel: Re: Dürfen Botschaften die Annahme von Anträgen verweigern?
Beitrag von reinhard am 03.01.2024 um 13:44:48
Der Bekannte will anscheinend nach Deutschland einwandern, kennt sich aber nicht wirklich aus.

Für die »Blaue Karte« hat er ja sicherlich ausreichende Sprachkenntnisse und einen Arbeitsvertrag. Sinnvoll wäre es daher, wenn er sich selbst im Forum anmeldet und selbst schreibt, was das Problem ist. Über einen Dritten, der es auch nicht so genau weiß, ist es in der Regel schwierig.

Falls er einen tschechischen Aufenthaltstitel hat, darf er als Besucher nach Deutschland kommen, sich bewerben, sich beraten lassen. Für eine Einwanderung zur Arbeit braucht er dann ein Visum.

Titel: Re: Dürfen Botschaften die Annahme von Anträgen verweigern?
Beitrag von Mamaschlumpfine am 03.01.2024 um 14:07:45
Vielen Dank für die Ratschläge und Informationen 🤗

Titel: Re: Dürfen Botschaften die Annahme von Anträgen verweigern?
Beitrag von dim4ik am 07.01.2024 um 11:12:09

Petersburger schrieb am 03.01.2024 um 12:32:03:
Auch ein nationales Visum, erteilt auf Grundlage von § 18g AufenthG, ist eine Blaue Karte EU.

§ 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG besagt was anderes:

Zitat:
Die Aufenthaltstitel werden erteilt als
1. Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
...
2a. Blaue Karte EU (§ 18g),
...

Das Visum wird also separat aufgeführt. Oder leitest du deine Aussage eben von § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ab?

Titel: Re: Dürfen Botschaften die Annahme von Anträgen verweigern?
Beitrag von Petersburger am 07.01.2024 um 16:45:55

dim4ik schrieb am 07.01.2024 um 11:12:09:
§ 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG 

§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG

Zudem würde eine andere Lesart als "nationales Visum ist bereits eine Blaue Karte EU" (oder von mir aus auch "ist dieser gleichgestellt") dazu führen, dass alle nur für eine Blaue Karte EU geltenden Möglichkeiten von der Überlastung / Terminsituation der ABH abhängen.

Kindergeld z.B. steht einem ausländischen StAng nach § 62 EStG nur dann zu, wenn er im Besitz einer NE, Erlaubnis DA-EU, Blaue Karte EU, ... (Rest hier nicht wesentlich) besitzt.

Die komplette Rechtsgestaltung um den Einreiseprozess zum Daueraufenthalt ist darauf ausgelegt, dass der Ausländer nur dann einreist, wenn er ab Einreise einen speziell für diesen Fall erteilten AT hat. Seine Rechtsstellung ist damit ab Einreise*) grundsätzlich unverändert und nicht mehr davon abhängig, wann die überlastete Inlandsbehörde zu Potte kommen kann mit der Ausstellung des "endgültigen" Dokuments.

*) Feinheiten wie Eheschließung nach der Einreise und Einreise vor der Arbeitsaufnahme zur Wohnungssuche sollten wir hier mal weglassen.

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