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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Fragen zur Niederlassungserlaubnis
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Beitrag begonnen von Jorn am 23.10.2023 um 11:07:34

Titel: Fragen zur Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Jorn am 23.10.2023 um 11:07:34
Bei meinem letzten Besuch im Ausländeramt, habe ich von unserer Sachbearbeiterin einige widersprüchliche und zweifelhafte Aussagen bekommen.

Zum Beispiel habe ich die Auskunft erhalten dass meine Frau 5 Jahre lang Beiträge in die Rentenkasse einzahlen muss bevor Sie einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis stellen kann.
Muss Sie das als Mutter deutscher Kinder (seit Juli 2019 in Deutschland)?

Ausserdem wurde im Gespräch erwähnt das meine Frau diesen September eine Ausbildung bei Ihrem Betrieb anfängt.
Das würde doch auch dafür sprechen dass Sie den Antrag auf die unbefristete Aufenthaltserlaubniss (theoretisch) auch gleich stellen könnte?

Da diese Sachbearbeiterin bis vor kurzem auch unseren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom Mai dieses Jahres nicht bearbeitet hat und wir kurz vor Ablauf des Aufenthaltstitels von anderer Stelle aufgefordert wurden den Antrag auf Verlängerung zu stellen, wage ich ihre Aussagen zuvor anzuzweifeln...

Wie ist das mit dem Wohngeld, wenn man Wohngeld bezieht wirkt sich das auf den Erfolg eines Antrags auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis aus?
Wie ist das beim Kinderzuschlag?

Bei der Beratung zum Antrag auf die Staatsbürgerschaft bei einem anderen Kollegen wurde der Erfolg in unserem Fall nur noch von Geld und Wohnung abhängig gemacht. Zumindest da sollte die Rentenkasse keine Rolle spielen.

LG

Titel: Re: Fragen zur Niederlassungserlaubnis
Beitrag von SimonB am 23.10.2023 um 12:44:32

Jorn schrieb am 23.10.2023 um 11:07:34:
dass meine Frau 5 Jahre lang Beiträge in die Rentenkasse einzahlen muss bevor Sie einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis stellen kann.

Es wird um die NE für Ihre Frau gehen.
Die starre Aussage, dass sie erst die 60 Monate/5 Jahre RV-Beitragszahlung nachweisen müsse, war nicht korrekt.
Ihre Frau kann den Antrag schriftlich bei der ABH stellen, wenn die anderen NE-Voraussetzungen erfüllt sind.
Vorab-Gespräche sind nicht notwendig und sie waren hier eher kontraproduktiv.
Welche Aufenthaltserlaubnisse nach welchem § des AufenthG  habt ihr jetzt?
Wann enden diese AT?


Jorn schrieb am 23.10.2023 um 11:07:34:
Wie ist das mit dem Wohngeld,

Wohngeld und Kinderzuschlag sind keine Leistungen, die eine NE-Erteilung ausschließen.

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9.html
und zu RV-Beiträgen
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.pdf
Punkt 9.2.1.3.1 auf Seite 67

Die Aussage des SB der EBH war korrekt.


Titel: Re: Fragen zur Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Aras am 23.10.2023 um 12:59:50
§ 9 Abs. 3 AufenthG


Zitat:
(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.


Also wenn du 5 Jahre Rentenbeiträge geleistet hast, dann musst du nur deine Rentenbeiträge vorlegen.

Dasselbe gilt, wenn dein Bundesland Rentenbeiträge für die Einbürgerung deiner Frau fordert.

Kinderzuschlag wird in § 2 Abs. 3 AufenthG als nicht schädliche öffentliche Leistung angesehen.
Wohngeld hingegen wird nicht in § 2 Abs. 3 AufenthG erwähnt. Somit ist deren Bezug für die Niederlassungserlaubnis schädlich. Hierbei muss man aber bedenken, dass wenn der Ausländer, also hier deine Frau, berufstätig ist, und ihr Einkommen ausreicht ihren eigenen Bedarf zu decken.

Titel: Re: Fragen zur Niederlassungserlaubnis
Beitrag von reinhard am 23.10.2023 um 15:53:58
Und:

Wenn sie eingebürgert werden will, braucht sie keine Niederlassungserlaubnis (kostet nur Geld und wird ihr dann wieder weggenommen). Sie sollte also entscheiden: Wenn sie sowieso die Einbürgerung will, soll sie auch *nur* die Einbürgerung beantragen.

Titel: Re: Fragen zur Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Jorn am 24.10.2023 um 10:56:32
Vielen Dank für die hilfreichen Antworten und Links,

da die Voraussetzung bei meiner Frau Mitte des Jahres sowohl für NE als auch die Einbürgerung möglicherweise schon gereicht hätten, aber es tatsächlich doch ungewiss war ob es klappen würde oder nicht, - Der Sachbearbeiter in Fragen der Einbürgerung konnte und wollte sich da z.B. überhaupt nicht festlegen ob es bei uns reichen würde, es hinge von zuvielen Dingen ab, haben wir uns überlegt erst die Niederlassungserlaubniss zu beantragen.

Grund waren auch die Kosten die man auch im Falle der Ablehnung tragen müsste.  255€ bei abgelehntem Einbürgerungsantrag. Aber da die Voraussetzungen, was das Einkommen eingeht wohl vergleichbar sind, war es überlegenswert zuerst die NE zu beantragen. Nun, die Sachbearbeiterin hat uns da gesagt es wäre nicht möglich wegen der RV-Beitragszahlungen, auch blieben noch andere Punkte nicht sicher beantwortet. Daher haben wir es dann bleiben gelassen.

Jetzt hat sich die Situation verändert, meine Frau hat eine Ausbildung angefangen, verdient dadurch vorerst deutlich weniger, hat eben diese Woche aber eine Förderung von Ihrem Betrieb bewilligt bekommen, so dass Sie demnächst wieder so viel verdient wie zuvor und wir auch keine Sozialleistungen mehr beziehen sollten.

Derzeit hat meine Frau eine Aufenthaltserlaubnis bis August 2025.
Wäre natürlich schön wenn Sie früher als später eingebürgert werden könnte.


Viele Grüße

Titel: Re: Fragen zur Niederlassungserlaubnis
Beitrag von SimonB am 24.10.2023 um 12:02:48

Jorn schrieb am 24.10.2023 um 10:56:32:
wollte sich da z.B. überhaupt nicht festlegen ob es bei uns reichen würde, es hinge von zuvielen Dingen ab,

Richtig. Der SB  der EBH konnte noch gar nicht JA oder NEIN sagen.
Ein Antrag wird nach Eingang zunächst nur auf grundsätzliche Voraussetzungen und Nachweise geprüft.
Erst, wenn es um die Einbürgerungs-Zusicherung geht (evtl.in >1 Jahr)wird die EBH nach den aktuellen Einkommen fragen.
Es würde mW auch nicht einfach kostenpflichtig abgelehnt werden, sondern das Ruhendstellen oder die Rücknahme angeboten.

Ich meine nach wie vor, dass diese Beratungs-Gespräche nicht hilfreich für euch waren.

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