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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Staatsangehörigkeit
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Beitrag begonnen von integ am 24.08.2023 um 21:39:20

Titel: Staatsangehörigkeit
Beitrag von integ am 24.08.2023 um 21:39:20
Guten Abend,
Es handelt um einen Bekannte,der seinen Antrag für die Steuererklärung vor 5 Monaten beim Ausländeramt eingereicht hat.
Wie lange sollte er warten,bis die Untätigkeitköage in Betracht kommt?
Ich danke Ihnen  im voraus.

Mit freundlichen Grüßen .

Titel: Re: Staatsangehörigkeit
Beitrag von lottchen am 24.08.2023 um 22:32:24
Könntest Du bitte mal neu formulieren was Du fragen willst? Eine Steuererklärung reicht man beim Finanzamt ein. Und die beantragt man nicht. Was hat der Bekannte beantragt?

Titel: Re: Staatsangehörigkeit
Beitrag von integ am 24.08.2023 um 23:27:48
Oh tut mir leid.
Das Handy spielt verrückt.
Es gehr um Staatsangehörigkeit

Titel: Re: Staatsangehörigkeit
Beitrag von integ am 24.08.2023 um 23:43:22
Er hat die Staatsangehörigkeit vor 5 Monaten beantragt.
Wann kann er die Untätigkeitklage machen ?.

Titel: Re: Staatsangehörigkeit
Beitrag von integ am 25.08.2023 um 09:51:28
Ich hoffe,dass mein Frage verständlich ist!

Titel: Re: Staatsangehörigkeit
Beitrag von Petersburger am 25.08.2023 um 10:48:37
Ja, ist sie.

Was ich dagegen nicht verstehe: Diese Info steht hunderte Male hier im Forum. Ebenso wie die Rechtsgrundlage, in der die Frist genannt ist, nämlich § 75 VwGO.
Und dann Deine Ungeduld.

Vor der nächsten Frage schau doch einfach erstmal im Internet nach, ja?

§ 75 VwGO

Zitat:
... Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. ...

Titel: Re: Staatsangehörigkeit
Beitrag von integ am 25.08.2023 um 11:10:38
Ach So..ich entschuldige mich
Und vielen Dank für die schnelle Antwort

Titel: Re: Staatsangehörigkeit
Beitrag von Puncherfaust am 25.08.2023 um 13:43:34
Selbst Muttersprachler verstehen die Paragraphen nicht immer.

Du kannst 3 Monate nach Antragstellung Untätigkeitsklage einreichen, wenn das Amt noch nicht über deinen Antrag entschieden hat. Es sei denn ein hinreichender Grund liegt vor (Personalmangel, hohe Antragszahlen, usw. sind keine)

Hat sich das Amt schon mal gemeldet? Unterlagen angefordert? Mitgeteilt, dass etwas fehlt?

Wenn nicht, dann kann er vor 2 Monaten klagen

Titel: Re: Staatsangehörigkeit
Beitrag von integ am 25.08.2023 um 19:54:42
Nee.Das Amt hat nichts dazu gesagt  und keine Unterlage aufgefordet

Titel: Re: Staatsangehörigkeit
Beitrag von SimonB am 26.08.2023 um 10:29:24

integ schrieb am 25.08.2023 um 19:54:42:
Das Amt hat nichts dazu gesagt  und keine Unterlage aufgefordet

Wenn man davon ausgeht, dass der Einbürgerungsantrag vollständig abgegeben wurde, braucht das Amt nichts dazu sagen und keine weiteren Unterlagen nachfordern.
Jedenfalls jetzt noch nicht.
Viele Ämter geben zumindest eine Eingangsbestätigung zum Antrag.

Fast alle Ämter benötigen aber sehr viel mehr Zeit als 3 Monate, obwohl das mal so im Gesetz geregelt wurde.
Wenn überhaupt, dann sollte dein Bekannter eine Untätigkeitsklage möglichst mit juristischer Hilfe formulieren, damit das Wichtige darin enthalten ist.

Titel: Re: Staatsangehörigkeit
Beitrag von Onur81 am 26.08.2023 um 18:32:59
Was sind die Konsequenzen einer Untätigkeitsklage für den Beamte, der Untätig ist?

Titel: Re: Staatsangehörigkeit
Beitrag von reinhard am 26.08.2023 um 18:47:12

Onur81 schrieb am 26.08.2023 um 18:32:59:
Was sind die Konsequenzen einer Untätigkeitsklage für den Beamte, der Untätig ist?


In der Regel gar keine.

Die Klage selbst wird ja nicht von ihm bearbeitet, sondern vom Rechtsamt oder Rechtsabteilung oder wie das bei Euch heißt.

Manche Behörden verteilen dann um, so dass Dein Antrag in der Frist bearbeitet wird, die das Gericht setzt, dann wird Deine Klage abgelehnt und Du trägst die Kosten.

Aus Sicht der Behörde ist er ja nicht "untätig", sondern er ist krankgeschrieben oder er bearbeitet die 63 Anträge, die vor Deinem gekommen sind, und macht aus Sicht der Behörde alles richtig.

Titel: Re: Staatsangehörigkeit
Beitrag von Aras am 26.08.2023 um 19:25:17
reinhard. Wenn die drei monatsfrist vom § 75 VwGO abgelaufen ist, dann ist die Behörde quasi untätig.

Titel: Re: Staatsangehörigkeit
Beitrag von reinhard am 26.08.2023 um 19:34:24

Aras schrieb am 26.08.2023 um 19:25:17:
reinhard. Wenn die drei monatsfrist vom § 75 VwGO abgelaufen ist, dann ist die Behörde quasi untätig.


Das ist klar. Aber es war ja eine völlig andere Frage.

Die Behörde arbeitet ja täglich, nur nicht am Antrag des Klägers. Aber sie sitzen nicht rum und warten auf die Gerichtsentscheidung.

Titel: Re: Staatsangehörigkeit
Beitrag von SimonB am 26.08.2023 um 20:03:58

Onur81 schrieb am 26.08.2023 um 18:32:59:
Was sind die Konsequenzen einer Untätigkeitsklage für den Beamte, der Untätig ist?

In diesem Zusammenhang hier (EB-Antrag wird nicht innerhalb 3 Monaten beschieden) in aller Regel keine. Die Mitarbeiter sind dort alle nicht untätig. Auch nicht quasi. Sie können nur noch nicht in deiner Sache bescheiden.

Was soll die U-Klage bringen??
Die Klage hat nur das Ziel, die EBH zu veranlassen, überhaupt eine Entscheidung, die ermessensgerecht sein sollte, zu treffen. Die Verpflichtung zu einer bestimmten behördlichen Handlung ist in diesem Fall regelmäßig nicht möglich.

Platt übersetzt: Los jetzt, EBH, mach hinne, schick dem Antragsteller einen Bescheid.
Die EBH verliert zwar meist gegen das VG, aber schneller geht es deshalb allermeistens nicht.
Eine Ablehnung als Bescheid wäre ja ermessensfehlerhaft und direkt angreifbar.

Insofern: Untätigkeitsklagen sind hier möglich, aber meist erfolglos.

Titel: Re: Staatsangehörigkeit
Beitrag von T.P.2013 am 27.08.2023 um 01:47:54

SimonB schrieb am 26.08.2023 um 20:03:58:
Die EBH verliert zwar meist gegen das VG, aber schneller geht es deshalb allermeistens nicht. 


Das wage ich zu bezweifeln.
Nicht nur, weil ich selbst schon (an einer AV) das Gegenteil erlebt habe, sondern auch, weil es erheblich weniger Stress macht, dann Gericht und "konfliktbereiten" Kläger zufriedenzustellen, indem man diesen speziellen Antrag eben vorzieht.

Titel: Re: Staatsangehörigkeit
Beitrag von SimonB am 27.08.2023 um 11:03:36

T.P.2013 schrieb am 27.08.2023 um 01:47:54:
Das wage ich zu bezweifeln.
Gern. Und was bringt dein Zweifel dem Fragesteller, der hier schon seit fast 3 Jahren schreibt, fragt, liest?
Auch ich kenne selbstverständlich nicht jede VG-Entscheidung zu U-Klagen wegen Einbürgerungsanträgen und nicht jede weitere Vorgehensweise aller EBH im Bundesgebiet.
Erst recht nicht weiß ich, wie viele konfliktbereite Antragsteller es gibt.
Es ist auch müßig.
Allgemein bekannt ist, dass die Anträge auf Einbürgerung sehr lange dauern und das Recht zur Klage bleibt jedem Antragsteller unbenommen.
Das dürfte nicht nur hier in diesem Forum x-mal zu lesen sein.




Titel: Re: Staatsangehörigkeit
Beitrag von Aras am 27.08.2023 um 11:38:54
@SimonB

Woher hast du deine Kenntnisse?

Titel: Re: Staatsangehörigkeit
Beitrag von T.P.2013 am 28.08.2023 um 00:07:50

SimonB schrieb am 27.08.2023 um 11:03:36:
Gern. Und was bringt dein Zweifel dem Fragesteller, der hier schon seit fast 3 Jahren schreibt, fragt, liest?
Auch ich kenne selbstverständlich nicht jede VG-Entscheidung zu U-Klagen wegen Einbürgerungsanträgen und nicht jede weitere Vorgehensweise aller EBH im Bundesgebiet.
Erst recht nicht weiß ich, wie viele konfliktbereite Antragsteller es gibt.
Es ist auch müßig.
Allgemein bekannt ist, dass die Anträge auf Einbürgerung sehr lange dauern und das Recht zur Klage bleibt jedem Antragsteller unbenommen.
Das dürfte nicht nur hier in diesem Forum x-mal zu lesen sein.


Schön, schön und ziemlich schwammig, oder?
Dazu als Antithese meine in der Realität gewonnene Erkenntnis anhand ganz konkreter Fälle, dass die Einleitung rechtlicher Schritte sehr wohl wirksam sein kann.

Das bringt dem Fragesteller insofern etwas, indem er zur Kenntnis nimmt, dass eine nicht begründete und pauschale Behauptung, es ginge trotz z.B. Untätigkeitsklage "allermeistens nicht schneller", nicht unbedingt zutreffen muss.

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