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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Einreisefristen nach Visumserteilung (§28)
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Beitrag begonnen von Novgorod am 14.07.2023 um 12:37:38

Titel: Einreisefristen nach Visumserteilung (§28)
Beitrag von Novgorod am 14.07.2023 um 12:37:38
Welche gesetzlichen Fristen gelten ab der Erteilung eines Visums nach §28? Ich weiß, dass man vor Ablauf der Gültigkeit (6 Monate) bei der Ausländerbehörde den Aufenthaltstitel beantragen muss und innerhalb von 1 Woche nach Einreise zum Meldeamt muss.

Aber gibt es so etwas wie eine Einreisefrist? D.h. muss man "unverzüglich" einreisen (ist das irgendwo definiert?) oder kann man jederzeit während der Gültigkeitsdauer einreisen solange man vor Ablauf einen Termin bei der ABH bekommt?

Und gibt es eine Frist, wann man nach der Einreise zur ABH muss (außer dass es während der Gültigkeitsdauer des Visums sein muss)? Der Aufenthaltstitel wird ja ab dem Tag der Antragstellung bei der ABH erteilt (oder?), also macht es doch eher Sinn, erst kurz vor dem Ablauf des Visums den Aufenthaltstitel zu beantragen, also die Gültigkeitsdauer so lange wie möglich zu nutzen (wie beim Perso oder Reisepass)...

Titel: Re: Einreisefristen nach Visumserteilung (§28)
Beitrag von lottchen am 14.07.2023 um 13:36:42

Novgorod schrieb am 14.07.2023 um 12:37:38:
Aber gibt es so etwas wie eine Einreisefrist? 

Die steht im Visum. Die Visumsdauer IST die Einreisefrist. Irgendwann in diesem Zeitraum muss man einreisen (und wieder ausreisen, wenn man keinen Aufenthaltstitel beantragt.)


Novgorod schrieb am 14.07.2023 um 12:37:38:
Und gibt es eine Frist, wann man nach der Einreise zur ABH muss 

Während der Visumsdauer muss man seinen Antrag auf AE stellen.


Novgorod schrieb am 14.07.2023 um 12:37:38:
Ich weiß, dass man innerhalb von 1 Woche nach Einreise zum Meldeamt muss.

Man muss innerhalb von 2 Wochen ab Wohnsitznahme zum Meldeamt. So steht es im Bundesmeldegesetz.


Novgorod schrieb am 14.07.2023 um 12:37:38:
also macht es doch eher Sinn, erst kurz vor dem Ablauf des Visums den Aufenthaltstitel zu beantragen, also die Gültigkeitsdauer so lange wie möglich zu nutzen (wie beim Perso oder Reisepass)... 

Warum? Was hat man davon für Vorteile?

Titel: Re: Einreisefristen nach Visumserteilung (§28)
Beitrag von reinhard am 14.07.2023 um 14:21:40
Sinnvoll ist folgendes Vorgehen:

Beim Abholen des Visums sagt man: Ich fliege am 18. August (zum Beispiel).
Dann wird das Visum für den 17. August mit einer Dauer von drei Monaten ausgestellt.

Wenn man hier ist, meldet man sich an und beantragt schriftlich (per Brief) die Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde. Der Termin kann dauern, manche Behörden sind überlastet. Aber ab dem Antrag gilt das Visum einfach weiter.

Titel: Re: Einreisefristen nach Visumserteilung (§28)
Beitrag von Novgorod am 14.07.2023 um 14:39:15

lottchen schrieb am 14.07.2023 um 13:36:42:
Die steht im Visum. Die Visumsdauer IST die Einreisefrist. Irgendwann in diesem Zeitraum muss man einreisen


Ok, ich will nur sichergehen, dass es keine versteckten (kürzeren) Fristen gibt und das Visum verfällt, falls man es nicht innerhalb von X tagen ab Gültigkeitstag nutzt (noch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer). Ein Aufenthaltstitel verfällt z.B. wenn man mehr als 6 Monate im Ausland ist, egal wie lange er noch gültig ist.


Zitat:
Man muss innerhalb von 2 Wochen ab Wohnsitznahme zum Meldeamt. So steht es im Bundesmeldegesetz.


Auf dem Zusatzblatt im Visum steht "Anmeldung innerhalb von 7 Tagen nach der Einreise".


Zitat:
Warum? Was hat man davon für Vorteile?


Mehr Zeit - der Aufenthaltstitel fängt später an und gilt länger, und bis dahin hat das Visum die gleiche Funktion. Es ist nicht furchtbar wichtig, es geht lediglich um Effizienz. Warum sollte man 1 Jahr vor Ablauf einen neuen Perso oder Pass beantragen, außer wenn man durch andere Fristen dazu gezwungen ist?

Aber das ist eher sekundär. Die wichtigere Frage ist, ob es irgendwelche Probleme geben kann, wenn man nicht "sofort" nach Visumserteilung einreist, z.B. wenn man noch für ein Paar Monate im Ausland zu tun hat...

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